Schon in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof mehrfach Widerrufsbelehrungen für verbundene Geschäfte in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam erklärt, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Der Verbraucher kann bei der Unwirksamkeit der Belehrung den Kreditvertrag auch noch nach Jahrzehnten widerrufen und die gezahlten Zinsen von der Bank zurück verlangen. Nunmehr hat der BGH am 23. Juni 2009 (Az.: XI ZR 156/08) eine weitere Widerrufsbelehrung , diesmal im Zusammenhang mit der Finanzierung von Fonds, für unwirksam erklärt. Das Besondere an dieser Entscheidung ist, dass die darlehensgebende Bank für die Belehrung eine Formulierung verwendet hat, die sich nahezu wortgleich an der gesetzlichen Formulierung in § 358 Abs. 2 BGB orientierte.
Damit dürfte nahezu jede Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen unwirksam sein. Jeder Verbraucher sollte daher seine alten Vertragsunterlagen dahingehend untersuchen, ob er mit dem Erwerb einer Ware, einer Dienstleistung oder eines Finanzproduktes zugleich ein Darlehen zur Finanzierung aufgenommen hatte und ob er nicht zu Unrecht Darlehenszinsen gezahlt hat, die er zurückfordern kann.
Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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