Irritationen bei Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG – Anlegern werden Auszahlungen verweigert – was können sie tun?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Dr. Thomas Schulte - Rechtsanwalt

Die Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG mit Sitz in München bietet die Möglichkeit der Geldanlage in Form von Nachrangdarlehen, Beteiligungen und Hybridanleihen. Dabei versprach sie einen Gewinn iHv bis zu 12 % p.a..

nleger konnten ihre Einlagesummen und die Gewinne jederzeit online einsehen. Nach einer vertraglichen Mindestlaufzeit von grundsätzlich drei Monaten konnten auch regelmäßig Gelder ausgezahlt werden. Seit wenigen Monaten nun wird den Anlegern die Auszahlung verweigert, dieses ist den Rechtsanwälten durch Anleger bekannt geworden.

Diese Firma Premium Safe war bekannt geworden, weil sie den Porsche Cup mit dem Fahrer Lukas Schreier großzügig unterstützt hatte. Natürlich kann man fragen, ob die Anleger hiervon profitierten…. ?

http://www.lukas-schreier.de/de/news.php

Kommanditistin der KG ist die britische Premium Safe Limited. Ihr Geschäftsführer ist Daniel Uckermann. Die Gesellschaft soll „in verschiedene Lukrative Märkte und Produkte, in verschiedene Finanzinstrumente sowie Edelmetalle“ investieren. Interessant auch, dass im Umfeld des Vertriebes wieder Chris Neichel auftauchte, der mit der Firma Swiss Conzept tätig war. Das lässt aufhorchen.

Verwirrende Vertragsklauseln – meinen die Rechtsanwälte

Die Premium Safe Ltd. & Co Verwaltungs KG  verweigert die Auszahlungen und beruft sich auf eine vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit von 10 Jahren. Nach Durchsicht der Vertragsunterlagen unserer Mandanten fällt auf: es ist von zwei Mindestlaufzeiten die Rede. In dem Vertragstext werden drei Monate vereinbart. Genauso in den Werbeunterlagen. In dem Prospekt finden sich Vertragsklauseln zu den verschiedenen Anlagemöglichkeiten. Dabei werden zuerst keine feste Mindestlaufzeit geregelt, während unter § 6 – ordentliche Kündigung – eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren erwähnt wird. Darauf beruft sich nun die Premium Safe Ltd. & Co. Verwaltungs KG.  Welche Mindestlaufzeit gilt nun? Rechtsanwältin Mika-Brys meint: „Es ist hier von einer Mindestlaufzeit von drei Monaten und nicht länger auszugehen. Dies wird im Vertragstext schon geregelt. Die undeutliche Gestaltung der Klauseln im Prospekt darf nicht zu Lasten der Anleger ausgelegt werden. Zudem müssen die Klauseln im Prospekt bei Vertragsschluss den Anlegern vorgelegen haben. Sonst werden diese nicht Vertragsbestandteil. Nach Berichten unserer Mandantschaft wurden die Prospekte oft erst nach Vertragsschluss von der Premium Safe Ltd & Co KG zugesendet. Dann kann sich diese aber nicht auf die Klauseln im Prospekt berufen“. 

Erforderliche Erlaubnis der Bafin – kein qualifizierter Nachrang

Das Geschäftsmodell stellt auch ein Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz dar, oder? Dieses erfordert die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung. Hier versuchte die Premium Safe Ltd. & Co Verwaltungs KG diese Pflichten zu umgehen, indem es einen „Qualifizierten Nachrang“ in den Vertrag einbauen wollte. Dieser musste allerdings wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Rechtsanwältin Mika-Brys aus Berlin hierzu: „Die Nachrangsklausel ist nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Zuerst handelt es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1  BGB. Sie verstößt auch gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 2 BGB.  Zudem befindet sich die Nachrangklausel auch nicht direkt im Vertrag sondern wieder im Prospekt. Dieser lag den Anlegern teilweise beim Vertragsschluss schon nicht vor. Zweifellos konnten sie damit auch nicht Vertragsbestandteil werden.“

Ansprüche der Anleger

Zuerst besteht die Möglichkeit der Kündigung oder ggf. des Widerrufs des Vertrages. Weiter kommen aber auch Schadensersatzansprüche in Betracht. Das Betreiben von Einlagegeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis stellt einen Verstoß gegen § 32 Kreditwesengesetz (KWG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG dar. § 32 KWG stellt ein Schutzgesetz dar, der i. V. m. § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch darstellt. Auch eine Haftung der Geschäftsführer und Vorstände ist in der ständigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte anerkannt. Die Geschäftsführer waren verpflichtet nachzuprüfen, ob bei dem betriebenen Geschäftsmodell Erlaubnisse nach dem Kreditwesengesetz erforderlich sind.

Dr. Schulte und sein Team prüfen nun die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen andere Träger der Gesellschaft oder die Anlageberater geltend zu machen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1702 vom 16. September 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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