Kapitalanlage Brockhaus Enzyklopädie – Direktvertrieb eingestellt

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Urteile

Brockhaus Enzyklopädie – Verträge von inmediaONE GmbH und Bertelsmann rückabwickelbar für die betroffenen Kunden?

Die Brockhaus Enzyklopädie war über Jahrzehnte hinweg ein bekanntes und bei den Deutschen sehr beliebtes Nachschlagewerk. Es wurde oft im Direktvertrieb als gute Informationsquelle und auch als Kapitalanlage mit hohem Wertsteigerungspotential angeboten. Kunden, die sich die Enzyklopädie in vollem Umfang nicht sofort leisten konnten, wurde eine Ratenzahlung angeboten.

InmediaONE GmbH Direktvertrieb eingestellt – Was bedeutet das für die Kunden?

Der Vertrieb des Brockhaus Enzyklopädie Werkes erfolgte im Direktvertriebsgeschäft oftmals über die inmediaONE GmbH in Gütersloh. Diese hat jedoch ihr Direktvertriebsgeschäft zum 30.06.2014 eingestellt. Bereits abgeschlossene Verträge sind natürlich weiter zu erfüllen, die Gesellschaft stellt auch noch einen Kundenservice zur Verfügung.

Widerrufsbelehrung überprüfen – fehlerhafter Widerruf ermöglicht möglicherweise Rückabwicklung

Da die Verträge, die im Direktvertrieb abgeschlossen wurden, eine Widerrufsbelehrung enthalten müssen, besteht für die betroffenen Kunden die Möglichkeit, diese auf rechtliche Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen zu lassen. Für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht korrekt ist, kann der betroffene Kunde seinen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertrag über den Erwerb der Brockhaus Enzyklopädie auch heute noch widerrufen. Der Widerruf führt dann zu einem sogenannten „Rückabwicklungsschuldverhältnis“. Das bedeutet, der Kunde kann die Enzyklopädie zurückgeben und erhält sein bisher eingezahltes Geld von der Verkäuferin zurück. Ratenzahlungen können dann ebenfalls gestoppt werden.

Kunden, denen die Enzyklopädie als Werk mit hohem Wertsteigerungspotential vermittelt wurde, können sich so von dem Vertrag auch heute noch lösen, z. B. weil sie bemerkt haben, dass eine Wertsteigerung in der prognostizierten Form bisher nicht eingetreten ist. Die Widerrufsmöglichkeit unterliegt keiner Verjährungsfrist, da ein Widerrufsrecht ein Gestaltungsrecht ist, welches nicht verjährt.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht rät:

„Eine Überprüfung der im Kaufvertrag verwendeten Widerrufsbelehrung macht durchaus Sinn. Wenn der Kunde widerruft, kann er sein Geld zurückverlangen und die mittlerweile ungeliebte Enzyklopädie zurückgeben. Auch ein Vergleichsabschluss mit der Verkäuferin ist nicht ausgeschlossen. Kunden, die auf eine hohe Wertsteigerung des Brockhaus Enzyklopädie Werkes vertraut haben, dürften sich getäuscht fühlen. Gerade in Zeiten des Internets und der Informationsbeschaffung online ist ein Nachschlagewerk eher antiquiert. Eine hohe Wertsteigerung kann diesem daher wohl kaum noch prognostiziert werden. Es handelt sich um ein Sammelwerk und ein Liebhaberstück. Entweder mag man dies in seinem Regal lagern oder eben nicht. Mit einer Kapitalanlage für die Zukunft hat dies sicherlich nichts zu tun.“

Rechtslage keinesfalls eindeutig – Gerichtsurteile fehlen

Die Rechtslage ist keinesfalls eindeutig, Gerichtsurteile zu diesen Fällen fehlen noch. Aufgrund von Arbeitsüberlastung sind wir in dem Rechtsgebiet nicht mehr tätig.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1359 vom 14. August 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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