Landgericht Berlin: Rechtsanwalt zahlt 16.000 EURO Vertragsstrafe an die Rechtsanwälte

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

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Die unerlaubte Verwendung, die Reproduktion oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten werden sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt. Bitte bedenken Sie dabei, dass allein nach deutschem Recht grundsätzlich die Unterlassung von Urheberrechtsverletzungen, sowie Schadenersatz und die Herausgabe des Verletzergewinns möglich sind. Unterlassungsansprüche werden vom Gericht in aller Regel mit Ordnungsgeldern bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten abgesichert. Bei strafrechtlicher Verfolgung drohen im Einzelfall Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren. Die Rechtsverfolgung nach Rechtsordnungen anderer Länder ist gerade im Bereich des Internets häufig möglich und kann im Einzelfall sogar drastischere Konsequenzen nach sich ziehen.

Wir verfolgen grundsätzlich derartige Urheberrechtsverletzung. In einem konkreten Fall wurden die von uns ausgearbeiteten und erstellten Texte aus dem Internet herauskopiert und in einigen Teilen identisch in den Schriftverkehr des Verletzers übernommen. Doch die Urheberrechtsverletzung kam ans Licht. Zunächst konnten wir eine Unterlassungserklärung erwirken. Nachdem daraufhin neue Verletzungen unseres Urheberrechts begangen wurden, haben wir daraufhin den Verletzer auf Zahlung vor dem Landgericht Berlin in Anspruch genommen. Nach einem rechtskräftigen Vergleich musste der Schuldner 16.000,00 Euro Vertragsstrafe (in Worten: sechzehntausend Euro) und die gesamten Rechtsanwaltskosten bezahlen (LG Berlin, Az. 16 O 79/04).
 
Auch in diesem Fall dürfte derjenigen geglaubt haben, der den Rechtsverstoß begangen hat, die Urheberrechtsverletzung werde schon nicht aufgedeckt werden. Dies stellte sich als teurer Irrtum heraus. Beispielsweise kann das Internet heute unproblematisch auf übereinstimmende Texte durchsucht werden und selbst Akten sind bekanntlich geduldig.
 
Die oben genannte Entscheidung ist rechtskräftig.
    
            
Der vorstehende Text wurde verfasst von RA Röhlke; dieser zeichnet verantwortlich im Sinne des § 10 Abs. 4 MDStV.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 330 vom 31. August 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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