Schicksal der Kapital-Lebensversicherungen nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)
Zum Urteil des BGH vom 12.10.2005 zu Rückkaufswert- und Freistellungsklauseln der Versicherungsbranche
Das Urteil des BGH vom 12.10.2005 könnte die Versicherungsgesellschaften im Extremfall bis zu zwei Milliarden Euro kosten, so schätzen Analysten. Für die Eigentümer der Versicherer soll nach Ansicht der Analysten die Belastung mit 200 Millionen Euro wesentlich geringer sein. Nach der Entscheidung des BGH müssen für zwischen 1994 und 2001 gekündigte Versicherungen mindestens 50% der um die Risikoanteile reduzierten eingezahlten Prämien erhalten bleiben. Überschüsse werden in Deutschland maximal zu 10 Prozent der Aktionären und zu 90 % den Versicherten zugeschrieben. Es wird aber nicht damit gerechnet, dass die Versicherer zur Nachregulierung verpflichtet werden. Daher müssen die Verbraucher, die ihren Lebensversicherungsvertrag gekündigt haben, selbst tätig werden, um ihre berechtigten Nachforderungen auch zu erhalten.
Prüfungskatalog
(Bin ich von dem Urteil des BGH überhaupt betroffen?)
1. Versicherungsvertrag aus dem Zeitraum Ende Juli 1994 bis Mitte 2001
Von dem Urteil des BGH sind zunächst Versicherungsverträge erfasst, die im Zeitraum zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen worden sind.
2. Versicherung wurde gekündigt oder muss vorzeitig gekündigt werden
Die Versicherung muss entweder in der Vergangenheit schon gekündigt worden sein oder es besteht nunmehr die Notwendigkeit die Versicherung vorzeitig zu kündigen.
3. Der Rückkaufwert lag unter ungefähr 40 %
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt sich dass für zwischen 1994 und 2001 gekündigte Versicherungen mindestens 50% der um die Riskoanteile reduzierten eingezahlten Prämien erhalten bleiben müssen.
4. Forderung verjährt?
Derzeit ist ist noch umstritten, inwieweit die Nachforderungen verjährt sind. Zum Teil wird vertreten, dass nur Forderungen aus den Jahren 2000 – 2001 noch nicht verjährt sind, zum Teil wird auf Schadensersatzansprüche abgestellt und eine Verjährung verneint