SEB-Bank – Verärgerte Anleger beschreiten den Rechtsweg

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Recht und Gesetz

Neues von der SEB-Bank: Immer mehr verärgerte Anleger gehen den Rechtsweg, denn die SEB-Bank verweigert weiterhin die Auszahlung der gekündigten Homm-Zertifikate, obwohl Rücknahmewerte seitens der ACMH vorliegen

von Karin Henke  

Wie wir vor kurzem berichteten, verweigert die SEB-Bank die Auszahlung des „vorläufigen Einlösungsbetrages“ der zum 31. Oktober 2007 vorzeitig gekündigten Homm-Zertifikate mit Hinweis auf eine „Marktstörung“, die ihr es unmögliche mache, „eine faire und seriöse Schätzung eines Indexstands vorzunehmen“. Dabei stünden seitens der Zielfonds durchaus Werte zur Verfügung.

 Die „Alternative-Investment-Zertifikate der SEB-Bank, „The Absolute Diversified HOMM Select I-A Index“ (ISIN DE000SEB1Z30) und  „The Absolute Diversified HOMM Select I-B Index“ (ISIN DE000SEB1Z48), ermöglichten über einen Umweg auch Privatanlegern die Investition in Hedgefonds: Referenzfonds der beiden Zertifikate ist der „Hedge Select 4“, der wiederum in verschiedene Hedgefonds der Absolute Capital Management Holding (ACMH) investierte. 

Nachdem der umstrittene Hedgefonds-Manager Florian Homm, der schon in Sachen Borussia Dortmund, Sixt und TUI in den vergangenen Jahren für einiges Aufsehen sorgte, Mitte September 2007 mitgeteilt hatte, er werde sich aus dem operativen Geschäft der ACMH zurückziehen, brach der Aktienkurs der an der Londoner Börse notierten ACMH dramatisch ein. Die britische Sunday Times hatte berichtet, dass Homm 14,5 Prozent der Anteile an seinen Fondsmanager-Kollegen Andreas Rialas verkauft haben soll. Darauf hin legte die ACMH zunächst alle acht Hedgefonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 2,1 Milliarden Dollar einfach still. Der Handel wurde ausgesetzt. Die SEB- Bank kündigte den Inhabern ihrer Zertifikate umgehend, verweigert aber seitdem unter Verweis auf eine „Marktstörung“ die seit Mitte Dezember fällige Auszahlung. Ohne entsprechende „Nettoinventarwerte“ (NAV) von der ACMH, sei man nicht in der Lage, den „vorzeitigen Einlösungsbetrag“ zu berechnen.

 

Zwar erläutert die Bank auch in ihrem Fragen- und Antwortkatalog für Inhaber dieser Zertifikate, wie eine Berechnung beziehungsweise Schätzung der Zertifikatswerte prinzipiell durchgeführt werden könnte und benennt „Anhaltspunkte“ für einen möglichen Einlösungsbetrag, verweist aber beharrlich darauf, dass ihr ohne „offiziellen und handelbaren Nettovermögenswert des Referenzfonds“ leider die Hände gebunden seien., auch „unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Anleger“.

 

Dabei ist die Möglichkeit, „nach Eintritt eine Marktstörung den Zertifikatswert nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktgegebenheiten zu schätzen“, in § 4.5 der Zertifikatsbedingungen ausdrücklich vorgesehen und von Seiten der ACMH stünden durchaus Referenzwerte zur Berechnung der Zertifikate zur Verfügung, denn die Rücknahmewerte (NAV) der Fonds wurden bis Mai 2008 regelmäßig und pünktlich veröffentlicht. Somit wäre die SEB-Bank durchaus in der Lage, den genauen Wert des Zertifikats zu berechnen, der laut Expertenmeinung aktuell bei rund 90 Euro liegt. Zum Vergleich: Der anfängliche Ausgabepreis lag im Spätsommer 2006 bei 100 Euro und stieg bis Sommer 2007 auf rund 110 Euro.

 

Die SEB-Bank jedoch hält die „Bewertungsunsicherheiten hinsichtlich bestimmter Zielfonds-Anlagen des Referenzfonds“ weiterhin für zu hoch, um eine solche Berechnung beziehungsweise Schätzung auf Grundlage dieser Werte vorzunehmen. „Im Zweifel“, so heißt es im Frage-Antwort-Katalog, der an Anleger versandt wurde, könne ein verbindlicher Indexstand erst festgestellt werden, wenn dem Referenzfonds „für alle Zielfonds Nettoinventarwerte vorliegen, zu denen die Zielfonds ihre Anteile zurücknehmen.“ – Da es Einschränkungen bezüglich der Rückgabe gebe, sei dies aber derzeit nicht der Fall. Ein Ende der Marktstörung vor November 2008 sei nicht in Sicht. Die SEB-Bank als Emittentin werde sich aber „bemühen, die Zertifikatsinhaber schnellstmöglich zu informieren, wenn ihr neue Informationen vorliegen, welche für die Bestimmung des vorzeitigen Einlösungsbetrages und dessen Zahlung relevant sind.“

 

Wer darauf nicht warten will, geht schon jetzt vor Gericht. So haben etliche Anleger vor dem Frankfurter Landgericht Klage eingereicht (Aktenzeichen 2-21 O 82/08). Sie werfen der Bank  nicht nur Zahlungsverzögerung vor, sondern auch maßgebliche Fehler im Prospekt. Denn der Verkaufsprospekt stellt zwar die grundsätzlichen Risiken sowie auf das Risiko eines Totalverlustes dar, und auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung ist ausdrücklich vorgesehen, auf eine einseitige Verzögerung von Auszahlungsansprüchen seitens der SEB Bank aber deutet nichts hin.

 

Die zügige Auszahlung des vorzeitigen Einlösungsbetrages wäre wohl das Mindeste, würde für die meisten Anleger aber wohl Verluste in einer Größenordnung von 8% bis zu 18% bedeuten. Sollte hingegen tatsächlich ein Prospekthaftungsanspruch bestehen, würden die Anleger im Zuge der Rückabwicklung ihrer Verträge ihre gesamte Investitionssumme zurückerhalten und könnten zudem auch noch Zinsschäden wie beispielsweise entgangene Zinsgewinne geltend machen. Insbesondere die Möglichkeit einer Schätzung des Zertifikatswertes im Falle einer Marktstörung gemäß § 4.2  der Verkaufsbedingungen muss in diesem Zusammenhang als bedeutend für die Kaufentscheidung angesehen werden: Für den durchschnittlichen Kunden bestehen keine Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Bank, die er bei allen Risiken von Hedgefonds im Allgemeinen als seriöse Berechnungsstelle – auch bei „Marktstörungen“ – auf seiner Seite wähnen muss.

 

Damit ist eine grundsätzliche Voraussetzung für einen Prospekthaftungsanspruch gegeben, ist doch die „Prospekthaftung im engeren Sinne“ an „ein typisiertes Vertrauen“ des Anlegers auf  Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Prospekt geknüft, der auch eine umfassende „Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können“ beinhalten muss: „Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der darin angegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt.“ (Kammergericht Berlin, 24 U 4/07).

 

Um überhaupt Prospekthaftungsansprüche geltend machen zu können, sollten betroffene Anleger allerdings möglichst rasch handeln, denn diese verjähren bereits ein halbes Jahr nach Kenntnisnahme der Fehler, spätestens aber drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospekt. Betroffene sollten die SEB-Bank also zur Rückabwicklung der Verträge auffordern. Eine sogenannte „Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung“ gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann beispielsweise durch einen Mahnbescheid erreicht werden.

 

Mit Spannung wird die Verhandlung vor dem Frankfurter Landgericht erwartet, denn es ist das erste Mal, dass Anleger die Auszahlung ihrer Zertifikate vor Gericht einklagen. In den wenigen vergleichbarem Fällen, wie etwa im Falle des Citigroup-Zertifikats auf die Puma-Aktie, das vom Handel ausgesetzt wurde, als der französische Luxusgüterkonzern PPR maßgebliche Anteile an Puma erwarb, dauerte es nur wenige Wochen, bis die Anleger ausgezahlt wurden. Die ohnehin gebeutelte Zertifikatebranche befürchtet indes durch den Streit zwischen Anlegern und SEB-Bank um die Homm-Zertifikate einen erheblichen Imageverlust. Wenn die Frankfurter Richter im Sinne der Anleger entscheiden, steigen zudem für alle anderen die Chancen, einen Anspruch möglicherweise auch außergerichtlich durchsetzen zu können. Wir werden weiter berichten.

Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschaftsrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet ausschließlich im Bereich des Internetrechtes und des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design). Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x) und Dresden.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 538 vom 8. Juli 2008 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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