„Wer nicht hören will, muss zahlen“ – Lease Trend AG fordert Anleger zu Zahlungen auf

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Dies scheint jedenfalls die Devise der Lease Trend AG zu sein. Am 14. Januar 2015 erhielten Anleger böse Post mit kurzer Frist zur Zahlung unter Androhung die Anleger sonst zu verklagen. Was tun?

„Als erstes Ruhe bewahren und einen Experten für Anlegerschutz um Rat bitten“ empfiehlt Rechtsanwältin Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB in Berlin. Betroffen sind vor allem Lease Trend AG-Anleger, die zum Ende 2013 die Beteiligung gekündigt hatten.

Die Lease Trend AG ist ei­ne Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft, die im Jahr 1998 mit dem Unternehmens Gegenstand „Ab­schluss so­wie Durch­füh­rung von Leasing Geschäften“ ge­grün­det wur­de. Die Anleger konnten sich in Form einer Einmaleinlage Classic/Plus und einer Rateneinlage Sprint beteiligen.

Erst traf es Ende 2014 (wir berichteten) die Anleger mit positiven Kapitalkonto – diese betroffenen Anleger bekamen mitgeteilt wie hoch ihr angebliches Abfindungsguthaben sei, das man dieses aber nicht in einer Summe auszahlen könne, sondern nur in 4 Raten.

Nun trifft es auch die Anleger mit angeblich negativem Kapitalkonto. Das lapidare Anschreiben der Lease Trend vom 14. Januar 2015 AG lautet wörtlich:

„…Diese Beteiligung wurde zum 31.12.2013 fristgerecht gekündigt. Nach Feststellung Ihres Auseinandersetzungswertes auf Basis des Jahresabschluss 2013 ergibt sich, dass Ihr steuerliches Kapitalkonto negativ ist und demzufolge ein Rückforderungsanspruch in Höhe des Negativsaldos des steuerlichen Kapitalkontos seitens der Lease Trend AG gegen Sie besteht.

Als spätesten Eingangstermin haben wir den 11.02.2015 vermerkt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Lease Trend AG gezwungen, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Die Kosten sind von Ihnen zu tragen.“

Fazit: Geht man so mit ehrlichen und fleißigen Anlegern um? – Schadensersatzansprüche – Weiterzahlungspflicht?

„Trotz aller Berufserfahrung, bin ich immer wieder entsetzt wie mit Anlegern umgegangen wird“, teilt Rechtsanwältin Buchmann mit. „Anleger haben ein Recht auf Abrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer!“

Grundsätzlich können hier Schadensersatzansprüche entstanden sein, denn zumeist haben Beratungsgesellschaften bzw. deren Berater nicht ausreichend über die Beteiligung aufgeklärt. „Aus unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass zahlreiche Anleger nicht über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt worden sind. Aber auch über die Rückzahlungsgefahr von Ausschüttungen oder Weiterzahlungsverpflichtungen von Raten, bei möglicher Insolvenz der Lease Trend AG, ist so gut wie nie gesprochen worden, die Anleger wurden darauf nicht hingewiesen“, erklärt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team. Auch, wenn Ansprüche auf Schadensersatz durch Anleger bereits verjährt sind, sollte man den Gang zum Rechtsexperten nicht scheuen. Es gibt mehrere Möglichkeiten sich gegen ein solches Aufforderungsschreiben zur Wehr zu setzen. „Z.B. besteht grundsätzlich die Möglichkeit Ansprüche gegeneinander aufzurechnen, wenn die Aufrechnungslage schon vor Verjährung bestand“, erklärt Rechtsanwältin Buchmann. Gerade Anleger mit Rechtsschutzversicherung sollten sich keinesfalls diesem Umgang gefallen lassen.

Dla naszych międzynarodowych klientów istotne informacje w języku polskim:

LeaseTrend AG jest spółką holdingową której przedmiotem jest „oświadczenia i realizacja umów leasingowych“. Inwestorzy mieli do wyboru jednorazową usługę Classic/Plus i oprocentowaniu depozytów o nazwie Sprint. Inwestycja jednak nie rozwija się. Inwestorzy otrzymują pocztę o żądaniach zapłaty, w przeciwnym wypadku grozi im sprawa sądowa. Co w tym przypadku robić?

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1508 vom 24. Januar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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