Bereits zum 01.01.2008 trat das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Der Gesetzgeber hat das VVG, welches seit 1908 bestand und teils noch den Geist des 19. Jahrhunderts widerspiegelte, grundlegend reformiert. Auch im Zuge der Harmonisierung des Binnenmarktes für Versicherungen wurden im Jahr 1994 zahlreiche Änderungen im VVG vorgenommen. Diese sind wiederum durch das neue VVG entweder ersatzlos gestrichen oder grundlegend geändert.
Das neue VVG galt zunächst für Verträge, die seit dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden. Ab dem 01.01.2009 gilt das neue VVG auch für die Verträge, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden.
Eine der grundlegenden Norm, welche im Zuge der Reform des VVG geändert wurde, ist die Regelung der Verjährung. Die neuen Verjährungsfristen orientieren sich nunmehr an den Verjährungsfristen des BGB. Die früheren Regelungen zur Verjährungsfrist wurden ersatzlos gestrichen, da diese Fristen von den neuen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Verjährungsregeln des BGB abweichen und nach Auffassung der Reformgesetzgebers keine schutzwürdigen Interessen ersichtlich waren, die eine Abweichung von der 3-jährigen Regelverjährung des § 195 BGB weiterhin erforderlich machen.
So galt nach dem alten VVG für die Neuberechnung des Rückkaufswertes eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Nach dem neuen VVG gilt nunmehr eine Frist von drei Jahren. Diese kürzere Verjährungsfrist gilt gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 3 Abs. 1 EGVVG für alle Ansprüche, die am 01.01.2008 noch nicht verjährt sind.
Für die Praxis bedeutet dies folgendes:
Versicherungsverträge die im Jahr 2003 gekündigt wurden, verjähren hinsichtlich der Neuberechnung des Rückkaufswertes zum 31.12.2008, also nach der alten Verjährungsfrist nach 5 Jahren, da das alte VVG für die vor dem 01.01.2008 geschlossenen Verträge noch bis zum 31.12.2008 gilt. Zugleich verjähren aber zum Ende 2008 auch alle Versicherungsverträge, die im Jahr 2004 und 2005 gekündigt wurden. Der Grund dafür ist, dass für diese Versicherungsverträge nunmehr die kürzere Verjährungsfrist des neuen VVG von 3 Jahren zur Anwendung kommt.
Die VVG-Reform führt hier also zu einer erheblichen Verkürzung der Verjährungsfrist zum Nachteil der Verbraucher. So Verbraucherfreundlich, wie die Versicherer und Gesetzgeber herausstellen wollen, ist das neue VVG also nicht.
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