Patient darf Name und Anschrift des Arztes im Krankenhaus nur im Ausnahmefall erhalten – von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt und Fachautor
Der Datenschutz treibt schon selbstsame Blüten. Da wird in einem Krankenhaus an einen Patienten eine Operation vorgenommen, z.B. eine künstliche Hüfte eingesetzt. Naturgemäß ist der Patient im tiefen Schlummer. Wer operiert hat, weiß er nicht.
Später gibt es Ärger um die Operation. Gab es einen Fehler? Warum wird der Patient nicht wieder ganz gesund? Das Opfer möchte jetzt vom Krankenhaus wissen, wer eigentlich Hammer und Zange geführt hat. Das Krankenhaus weigert sich.
Damit hatte sich das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.07.2017, Az: 26 U 117/16 zu beschäftigen.
Anspruch auf Krankenhausunterlagen
Der Patient hat immer einen Anspruch auf Kopien der Krankenhausunterlagen über seine Behandlung. Den Namen und die Adresse von Ärzten muss das Krankenhaus aber nicht immer mitteilen. Warum? Der Patient muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.
Vertrag zwischen Patient und Krankenhaus
Rechtlich gilt grundsätzlich: Der Patient schließt einen Vertrag mit dem Krankenhaus. Das Krankenhaus organisiert die Behandlung und haftet damit auch für Fehler seines Personals. Etwas anderes gilt nur, wenn der Patient verschiedene Verträge schließt und zum Beispiel mit einem Chefarzt einen gesonderten Vertrag schließt („Chefarztbehandlung“). In diesem Fall war es so, dass die Klägerin in Herne im Krankenhaus lag und 2012 einen Vertrag mit dem Krankenhaus geschlossen hatte. Später meinten andere Ärzte, dass die Behandlung, unter anderem eine Operation fehlerhaft gewesen sei. Der Anwalt der Frau verlangte sämtliche Behandlungsunterlagen sowie den Namen und die Adresse der Ärzte. Zurzeit klagt die Frau wegen Schadenersatz gegen das Krankenhaus.
Datenschutz geht vor
Versucht werden die Namen und Adressen der Ärzte zu verlangen, weil diese zusätzlich verklagt werden sollten oder weil diese als Zeugen gebraucht werden. Nach der Zivilprozessordnung werden dafür unbedingt der richtige Name und die Adresse benötigt, ansonsten muss das Gericht entsprechende Anträge nicht bearbeiten. Bei den Operationen hat die Patient geschlafen und aus den Unterlagen ergaben sich die Daten nicht. Weil das Krankenhaus sich weigerte klagte die Patientin auf die Herausgabe der Daten. Das Gericht folgte der Auffassung des Krankenhauses in Herne. Dieses wollte die Daten der Mitarbeiter nicht herausgeben. Es sei ausreichend sich durch die Behandlungsunterlagen zu informieren und außerdem könnte das Krankenhaus verklagt werden.