Zahnarzt-Recht: Das Werbeverbot für Zahnärzte ist gefallen

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
dr thomas schulte bewertungen löschen

Nichtsdestotrotz gelten Grenzen, denn der Beruf des Arztes stellt nicht ökonomische Fragen in den Mittelpunkt sondern das Wohl des Patienten – Diskussionsbeitrag von Dr. Thomas Schulte

Die Berufsordnungen der Zahnarztkammern, das Heilmittelwerberecht und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb bilden den Rechtsrahmen.

Werbung von Zahnärzten – Was ist erlaubt?

Auf der anderen Seite steht das Informationsbedürfnis der Patienten, die nur aufgrund von sachlichen Informationen sachgerecht agieren können. Dem Arzt soll nach dem Idealbild einem aufgeklärten Patienten selbstbestimmt gegenübertreten. Daher ist es trotz der Beschränkungen durch Wettbewerbsrecht, Berufsordnungen oder Heilmittelrecht notwendig nach außen hin Tätigkeiten zu entwickeln. Hier besteht große Nachfrage nach Informationen. Allgemeiner Konsens herrscht ethisch und rechtlich, dass Versuche der Erwachsenenbildung unter Einbeziehung der Kompetenz des Arztes erwünscht sind.

Objektive Patienteninformationen als Grundlage des Marketings

Es ist eine Binsenweisheit, dass freundliche Mitarbeiter, schöne und helle Praxisräume, ein kompetente Team und Professionalität bei dem Patienten gut ankommen. Zum Zahnarzt geht man traditionell über Mund zu Mund Empfehlung. Hinzukommen kann ein Online Marketing, das diesen Namen auch genügt.

Statisch erwiesen ist, dass sich ca. 35 % der Neupatienten über das Internet leiten lassen und den Weg in eine Praxis finden. Diese Zahl dürfte angesichts der weiteren Steigerung des Internetkonsums weiter steigen. Fast alle Patienten informieren sich nach dem Gang zum Zahnarzt nochmals über die Praxis im Internet. Bekanntlich ist es wie beim Fußball: nach dem Spiel ist vor dem Spiel. Informationen aus dem Internet sind wichtig für die Auswahl des Arztes und die gewählte Therapie. Gerade Bevölkerungsgruppen, die zahnmedizinisch besonderer Aufmerksamkeit bedürfen drängen verstärkt in das Internet, die sogenannten „Golden Ager“, finanziell gut gestellten älteren Leute. Außerdem sind ca. 95% aller Deutschen im Internet aktiv, aber 18 Mio. Personen dieser 80 Mio. Menschen gehen nie oder sehr selten zum Zahnarzt. Diese Gruppe kann sehr gut über das Internet erreicht werden.

Digitallehrer – Internet von überragender Bedeutung für die Medizin

Jeder Zweite kommt über das Internet, fast jeder befragt das Internet. Laut Statistik hat sich der Zahl der Neupatienten, die den Weg in den letzten Jahren über das Internet zu einem Arzt bzw. Behandlungsmethode gefunden haben, auf fast 50% gesteigert. Da nunmehr auch ältere Patienten internetaffin werden wird sich diese Zahl noch steigern.

Rechtssicherheit, Reputation, Patientenwohl

Ein hohes Maß an Rechtssicherheit und Reputation kann nur durch eine Fokussierung auf das Patientenwohl erreicht werden. Der Patient als Partner bedarf vernünftiger und Patienten zentrierter Information. Der abgegriffene Merksatz lautet: Das Essen muss nicht dem Koch, sondern dem Gast schmecken. Der anhaltende Erfolg der Apothekenumschau beruht auf diesem Prinzip: Verständliche Sprache, klare Inhalt und Patientenwohl als Ziel.

Zahnarztmarketing als Bildungsauftrag

Eine Internetseite eines Zahnarztes oder sonstige Beiträge des Zahnarztes im Internet verlieren ihre Würdelosigkeit auch in konservativen Kreisen und gewinnen an Relevanz, wenn diese als Bildungsauftrag verstanden werden. Der Kompetenzzuwachse auf Patientenseite ist das Kriterium. Kompetenz ist das was der Laie immer von einem Dienstleister fordert und sich wünscht. Der Patient sieht sich herausgefordert Informationen zu erlangen. Er vertraut und sucht einen Partner, der Informationen vermittelt.

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 2375 vom 8. August 2017 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest