„Die Schufa? Das geht mich nichts an!“ – Ein gefährlicher Irrtum! Ein falscher Eintrag genügt, und Ihr finanzieller Ruf ist ruiniert. Kredite, Wohnung, Handyvertrag – alles plötzlich unerreichbar. Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA? Drei Jahre, sechs Monate oder sofort? Jetzt sagt das Oberlandesgericht Köln im April 2025: sofortige Löschung bei Zahlung….
Was ist die Schufa?
Die SCHUFA Holding AG (Eigenschreibweise SCHUFA) ist eine Auskunftei, die Daten über Verbraucher sammelt. Sie ist die größte Auskunftei Deutschlands und sammelt auch Daten über Unternehmen. Daten werden bereits beim Eröffnen eines Kontos gespeichert. Die SCHUFA war früher als SCHUFA e. V. Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung bekannt. Sie ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft und ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Ihre Kunden und Mitglieder sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft, die Kredite oder Verträge mit langen Laufzeiten gewähren und auf die Bonität Wert legen. Die SCHUFA wird auch als privater Kontrollverein der Wirtschaft über die Bürger bezeichnet.
Die SCHUFA sammelt Daten über die Zahlungsmoral ihrer Vertragspartner. Sie erhält ihre Daten zum überwiegenden Teil von ihren Vertragspartnern, die sowohl positive als auch negative Geschäftsvorfälle melden. Die SCHUFA speichert Informationen über das Zahlungsverhalten von mehr als 66,2 Millionen Personen in Deutschland. Entgegen mancher Annahme liegen zu mehr als 91 Prozent der Personen ausschließlich positive Informationen zu vertragsgemäßem Zahlungsverhalten vor. Eine SCHUFA-Auskunft trägt daher in fast allen Fällen dazu bei, dass ein Kredit vergeben werden kann. Da Kreditgeschäfte wie Käufe auf Rechnung oder Raten alltäglich sind, hat man häufiger mit der SCHUFA zu tun, als man denkt.
Die SCHUFA verteilt Noten für Erwachsene, basierend auf deren persönlichen Daten. Die Noten über die Bürger entstehen aus den Daten, die die SCHUFA nutzt. Diese ungefragte Notenverteilung kann belastend sein.
Die SCHUFA ermittelt einen sogenannten Score (Punktezahl, Punktestand), einen Wert zwischen Null und Hundert (oder 1 und 100 als Prozentwert), der per Computer ermittelt wird. Dieser Score soll die prozentuale Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls prognostizieren. Ein hoher Wert sagt aus, dass die Rückzahlung eines Kredites sehr wahrscheinlich ist. Man wird nicht nach persönlichen Daten bewertet, sondern nach Daten einer Vergleichsgruppe mit ähnlichen Daten. Der Score soll statistisch prognostizieren, wie sich ein Kreditvertrag ähnlich wie bei Vergleichspersonen in der Vergangenheit entwickeln wird. Wichtige Daten wie fester Job und hohes Einkommen werden nicht berücksichtigt, da die SCHUFA Daten zu Vermögen und Beruf nicht sammeln darf. Für jede Branche (z. B. Kreditwirtschaft, Versandhandel, Telekommunikation) ermittelt die SCHUFA einen eigenen Score. Die genaue Berechnungsmethode des Scores ist ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis. Der Score wird aus positiven und negativen Einträgen ermittelt. Positive Einträge können z. B. das Bestehen von Girokonten, Mobilfunkverträgen, Leasingverträgen, Krediten oder Versandhandelskonten im üblichen Maß sein. Negative Einträge können z. B. eingezogene Karten, gekündigte Kredite/Konten, Zahlungsausfälle, Mahnverfahren oder Einträge in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen sein.
Ein negativer Eintrag kann weitreichende Folgen haben und dazu führen, dass jemand faktisch aus dem Geschäftsverkehr ausgeschlossen ist. Es kann schwierig oder unmöglich werden, Verträge abzuschließen, wie z. B. für Wohnungsmiete, Kreditaufnahme oder Handyverträge. Die SCHUFA hat eine erhebliche Macht im deutschen Finanzsystem und beeinflusst maßgeblich das Leben vieler Verbraucher.
Was kann Dr. Schulte gegen einen negativen Schufaeintrag tun?
Dr. Thomas Schulte ist ein erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin mit 30 Jahren Erfahrung im Kapitalanlagen- und Verbraucherrecht, der sich auf das SCHUFA-Recht spezialisiert hat. Er vertritt Mandanten bundesweit.
Dr. Schulte und sein Team können Mandanten bei Problemen mit negativen SCHUFA-Einträgen umfassend unterstützen. Hier sind einige der Möglichkeiten, die in den Quellen genannt werden:
- Prüfung der Rechtmäßigkeit: In einer Ersteinschätzung prüfen die Anwälte die Rechtmäßigkeit des SCHUFA-Eintrags. Sie prüfen, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BDSG (früher § 28a Abs. 1 BDSG) vorliegen, die für einen Negativeintrag erfüllt sein müssen, wie z. B. Fälligkeit, Unbestrittenheit der Forderung und mindestens zweimalige schriftliche Mahnung.
- Identifizierung und Anfechtung: Er hilft dabei, fehlerhafte oder unberechtigte Einträge zu identifizieren und anzufechten.
- Aufforderung zur Löschung: Dr. Schulte kann die SCHUFA oder die meldenden Unternehmen zur Löschung des Eintrages auffordern. Oft reicht bereits ein anwaltliches Schreiben, um die Unternehmen zum Einlenken zu bewegen.
- Durchsetzung des Löschungsanspruchs: Er unterstützt bei der Geltendmachung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, insbesondere wenn eine Forderung bereits beglichen wurde oder nie berechtigt war. Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass die Interessen des Betroffenen im Zweifelsfall denen des Verantwortlichen (der SCHUFA) überwiegen, wenn zwingende schutzwürdige Gründe des Verantwortlichen nicht nachgewiesen werden können.
- Einlegung von Widerspruch: Er kann helfen, Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verarbeitung von Daten einzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen.
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Wenn durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist (sowohl finanzieller als auch immaterieller Schaden wie Stress, Unsicherheit und Rufschädigung), unterstützt Dr. Schulte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO. In Ausnahmefällen kann auch ein Schadensersatzanspruch gegen die SCHUFA in Betracht kommen.
- Vertretung gegenüber Unternehmen: Dr. Schulte verfügt über Erfahrung in der Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkassogesellschaften und kann ein Einlenken der Gegenseite im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erreichen.
- Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide: Wenn eine Immobilienfinanzierung durch unberechtigte SCHUFA-Einträge gefährdet ist, kann er durch Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide helfen.
- Beantragung einer einstweiligen Verfügung: In eiligen Fällen, z. B. wenn aufgrund eines negativen Eintrags ein Schaden zu entstehen droht, kann er schnell handeln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht einreichen.
- Einleitung gerichtlicher Schritte: Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, kann Dr. Schulte gerichtliche Schritte einleiten, um die Löschung unberechtigter Einträge zu erzwingen und die Rechte effektiv durchzusetzen.
- Beratung in komplexen Fällen: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion von der SCHUFA erfolgt, bietet er umfassende Rechtsberatung.
- Hilfe bei Identitätsdiebstahl: Die Kanzlei bietet schnellstmögliche Hilfe bei Fällen von Identitätsdiebstahl.
Dr. Schulte betont, dass Verbraucher klare Rechte haben, die konsequent durchgesetzt werden müssen. Die DSGVO und das BDSG schaffen Schutzmechanismen, die genutzt werden sollten. Er empfiehlt, nicht abzuwarten, sondern aktiv zu werden.
Mit welchen Gesellschaften hatte Dr. Schulte zu tun?
Im Laufe der Jahrzehnte hatte Dr. Schulte mit hunderten von Fällen zu tun. U.a. mit
- EON Energie Deutschland GmbH
- Pair Finance GmbH (ein Inkassodienstleister, Fall eines unberechtigten Eintrags, der gelöscht wurde).
- Commerzbank AG (Fall eines irrtümlich veranlassten Negativeintrags, der gelöscht wurde, und weitere Fälle, darunter ein Fall mit einer irrtümlich eingetragenen verjährten Forderung).
- Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG (Fall, bei dem eine einstweilige Verfügung erstritten wurde, wobei die Konsul Inkasso GmbH für die Bank handelte).
- BNP Paribas SA Niederlassung Deutschland – Consors Finanz (mehrere Fälle von unberechtigten oder fehlerhaften Einträgen, die zur Löschung gebracht wurden, darunter ein Fall mit einem doppelt eingetragenen und bereits beglichenen Eintrag).
- Ikano Bank GmbH (Fälle, bei denen Negativeinträge gelöscht wurden, darunter ein Fall mit Problemen durch Umzug verursacht, nicht durch Zahlungsunwilligkeit).
- Vodafone (betroffen von einem Urteil bezüglich unzulässiger Klauseln und Datenweitergabe ohne Zustimmung). Andere Telekommunikationsunternehmen sind ebenfalls impliziert.
- GE Money Bank (ursprünglicher Kreditgeber in einem Fall, die Forderung ging an die Santander Consumer Bank AG über).
- Santander Consumer Bank AG (Fall einer Forderung von GE Money Bank übernommen; Fall eines gelöschten Negativeintrags für eine unter Betreuung stehende Person).
- ING-DiBa AG (Fall, bei dem die Bank selbst einen Fehler erkannte und um Löschung bat, die SCHUFA dies aber zunächst verweigerte).
- Targobank (ehemals Citibank) (Fall eines rechtswidrigen Negativeintrags ohne wirksame Kündigung, der gelöscht wurde; Fall von Franz M. bezüglich einer Kreditkündigung).
Beispiel für Schufa?
Ein junger Familienvater zahlt die letzte Rate einer längst überfälligen Rechnung und glaubt, nun endlich finanziell befreit zu sein. Doch die Vergangenheit lässt ihn nicht los: Trotz vollständig beglichener Schuld bleibt ein SCHUFA-Negativeintrag als Klotz am Bein bestehen. Wochen und Monate vergehen, sein Bonität-Score erholt sich nicht, und der ersehnte Kredit für das Familienauto wird abgelehnt. Was er erlebt, ist kein Einzelfall, sondern Teil eines größeren Problems – ein Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA, das Betroffene verzweifeln lässt. Warum werden erledigte Einträge nicht sofort gestrichen? Welche Rechtsgrundlagen greifen hier, und was sagen Gerichte zu diesem Drama? Dieser Artikel beleuchtet die verworrene Rechtslage, aktuelle Urteile und zeigt, wie Betroffene sich wehren können.
Gesetzgeber schweigt – SCHUFA setzt eigene Regeln
Ein zentrales Problem ist, dass Löschfristen für Schufa-Einträge gesetzlich kaum geregelt sind. Anders als beim öffentlichen Schuldenverzeichnis, wo eine klare Frist von sechs Monaten nach Eintragung gilt, gibt es für private Auskunfteien wie die SCHUFA keine ausdrücklichen gesetzlichen Löschfristen (Löschfristen – Chaos bei Schufa und Co? – Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt). Weder die DSGVO noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthalten konkrete Speicherfristen für Kreditauskunfteien – der Gesetzgeber schweigt hier. Diese Lücke füllen die Auskunfteien bislang selbst, in Absprache mit den Datenschutzbehörden, durch eigene Richtlinien (Löschfristen – Chaos bei Schufa und Co? – Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt). Das Resultat: Ein intransparentes System, das immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen führt.
Historisch gab es mit § 28a BDSG zumindest Leitplanken für die Datenübermittlung an Auskunfteien. So durfte eine Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen an die SCHUFA gemeldet werden – etwa wenn sie fällig, angemahnt und unbestritten war oder ein Titel vorlag. § 28a BDSG a.F. (alte Fassung) setzte den rechtlichen Rahmen, um das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzrechten der Betroffenen und den Informationsinteressen der Wirtschaft auszugleichen. Zwar gelten seit Mai 2018 die allgemeineren Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), doch die Branche hat weiterhin eigene Speicherfristen etabliert. Mit anderen Worten: Die SCHUFA bestimmt maßgeblich selbst, wie lange sie Negativeinträge aufbewahrt – und das führte zuletzt zu chaotischen Zuständen.
Verwirrende Fristen: Drei Jahre, 18 Monate – oder sofort?
Bis in jüngster Vergangenheit galt: Negative SCHUFA-Einträge – etwa eine nicht bezahlte Rechnung, die schließlich beglichen wurde – blieben, in der Regel drei Jahre lang ab Erledigung in der Datenbank stehen. Selbst wenn die Schuld längst beglichen war und nur noch ein „erledigter“ Vermerk in der Akte stand, musste der Betroffene über Jahre mit einem schlechten Score und den entsprechenden Nachteilen leben. Neue Verträge blieben ihm verwehrt, Kredite und Handyverträge wurden abgelehnt – die beglichene Schuld wirkte wie ein dreijähriger Bannfluch auf seine Bonität.
Angesichts wachsender Kritik führte die Branche kürzlich eine Kulanzregelung ein. Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein brancheninterner Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien, der in Sonderfällen eine kürzere Speicherfrist vorsieht. Ausnahmsweise soll ein negativer Eintrag bereits nach 18 Monaten gelöscht werden – allerdings nur, wenn die Forderung binnen 100 Tagen nach ihrem Eintrag beglichen wurde und keine weiteren negativen Merkmale vorhanden sind. Diese „100-Tage-Regel“ klingt nach Erleichterung, doch sie greift nur in sehr spezifischen Fällen. In allen anderen Fällen – also bei den meisten erledigten Einträgen – blieb es bei den satten drei Jahren Speicherung. Für Betroffene, die oft unverschuldet in eine einmalige Zahlungsstörung geraten sind, erscheint auch die Verkürzung auf anderthalb Jahre kaum ein Trost. Anderthalb Jahre können im Leben eines Verbrauchers sehr lang sein, wenn in dieser Zeit kein Kredit gewährt und keine Wohnung vermietet wird. Die Unsicherheit bleibt groß: Welche Frist gilt nun? Und vor allem – entspricht das eigentlich dem Datenschutzrecht?
Widerspruchsrecht nach DSGVO: Betroffene wehren sich
Rechtlich haben Verbraucher nämlich durchaus Werkzeuge, um sich gegen lange Speicherungen zu wehren. Artikel 21 DSGVO verleiht jeder betroffenen Person das Recht, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, wenn diese auf berechtigten Interessen des Verantwortlichen basiert (Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht). Legt der Betroffene einen solchen Widerspruch ein, darf der Verantwortliche – hier also die SCHUFA – die Daten grundsätzlich nicht weiterverarbeiten, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen der Person überwiegen (Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht). Im Klartext: Sobald jemand glaubhaft macht, dass sein Interesse an einem sauberen Ruf schwerer wiegt als das Interesse der Banken an einem alten Negativeintrag, muss gelöscht werden. Genau das hat ein aktuelles Gerichtsurteil inzwischen eindrucksvoll bestätigt.
Auch das „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Artikel 17 DSGVO spielt hier eine Rolle. Danach müssen personenbezogene Daten gelöscht werden, wenn sie für den Zweck nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. Spätestens nach Begleichung der Schuld stellt sich die Frage, wozu die weitere Speicherung noch erforderlich ist. Banken argumentieren zwar mit ihrem Informationsinteresse, aber nach der Schuldentilgung überwiegt aus Sicht vieler Juristen das Interesse des Verbrauchers auf einen wirtschaftlichen Neuanfang. Diese Sichtweise beginnt sich nun in der Rechtsprechung durchzusetzen.
Urteil mit Signalwirkung: OLG Köln fordert Sofort-Löschung
Im April 2025 ist im Löschfristen-Chaos ein Paukenschlag ertönt. Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln) hat der bisherigen Praxis eine klare Absage erteilt. Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) entschieden die Kölner Richter, dass die SCHUFA erledigte Negativ-Einträge sofort löschen muss – und nicht erst nach pauschalen Fristen. Die Auskunftei dürfe beglichene Einträge nicht mehr einfach drei Jahre lang gespeichert halten. Sobald ein Gläubiger die vollständige Bezahlung bestätigt, ist eine weitere Speicherung ohne Verzögerung unzulässig. Nach diesem Urteil besteht „kein berechtigtes Interesse“ der SCHUFA mehr, Informationen über erledigte Schulden weiterhin aufzubewahren. Für Verbraucher ist das ein gewaltiger Hoffnungsschimmer: Endlich würde eine beglichene Schuld nicht mehr jahrelang wie ein Kainsmal an ihrer Bonität haften.
Das OLG Köln untermauerte seine Entscheidung mit hohen Anforderungen an die SCHUFA. Interne Richtlinien der Auskunftei dürfen nicht die Vorgaben der DSGVO aushebeln. Die Richter stellten klar, dass das Interesse an der wirtschaftlichen Rehabilitation eines Verbrauchers nach Schuldentilgung höher zu bewerten ist als das Informationsinteresse von Banken oder Unternehmen. Die SCHUFA-internen Speicherfristen – seien es drei Jahre oder 18 Monate – müssen also hinter den Datenschutzrechten der Betroffenen zurücktreten. Diese klare Ansage der Justiz bringt endlich Licht ins Dunkel des Löschfristen-Dickichts.
Besonders dramatisch für die SCHUFA: Betroffene sollen nun sogar Schadensersatz verlangen können. Das OLG Köln sprach Verbrauchern, die unter der zu langen Speicherung gelitten haben, einen Anspruch auf mindestens 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Diese Summe steht symbolisch dafür, dass ungerechtfertigte Einträge eine spürbare Beeinträchtigung darstellen – etwa wenn jemand wegen eines längst erledigten SCHUFA-Eintrags keinen Mietvertrag oder Kredit erhält. Die Entscheidung des OLG Köln ist somit ein Meilenstein und hat eine erhebliche Signalwirkung für künftige Fälle.
Rückenwind aus Europa: EuGH-Urteil beeinflusst die Praxis
Interessant ist, dass das Kölner Urteil im Einklang mit europäischer Rechtsprechung steht. Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Dezember 2023 ein wichtiges Zeichen gesetzt. In einem Verfahren gegen die SCHUFA entschied der EuGH, dass private Auskunfteien keine längeren Speicherfristen anlegen dürfen, als staatliche Stellen sie vorsehen. Konkret ging es um den Vergleich mit öffentlichen Registern (z.B. dem Schuldnerverzeichnis): Wenn dort eine Eintragung nach sechs Monaten gelöscht wird, kann die SCHUFA nicht einfach dieselbe Information drei Jahre vorhalten. Diese europäische Vorgabe zwingt Auskunfteien, ihre Praxis kritisch zu überprüfen. Der im Mai 2024 veröffentlichte Verhaltenskodex der Auskunfteien – inklusive der 18-Monate-Regel – war eine erste Reaktion auf das EuGH-Urteil (Löschfristen – Chaos bei Schufa und Co? – Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt). Doch wie das OLG Köln nun zeigte, gehen die Gerichte im Zweifel noch einen Schritt weiter zugunsten der Verbraucher.
Durch diese Entwicklungen zeichnet sich das Ende der langen Speicherfristen ab. Verbraucher sollen nicht länger für längst beglichene Verfehlungen bestraft werden. „Die SCHUFA-internen Regeln stehen nicht über dem Gesetz“, lautet die Botschaft. Für Betroffene bedeutet das: Sie können sich auf Höheres Recht berufen – die DSGVO und die Urteile von EuGH, BGH und OLG – um ihre Daten löschen zu lassen.
Fallbeispiel: Aus der Falle befreit
Ein fiktives Beispiel soll verdeutlichen, was das in der Praxis heißt: Herr M. hatte vor zwei Jahren eine finanzielle Notlage. Eine offene Forderung eines Versandhändlers geriet in Verzug, wurde gemeldet und schließlich im SCHUFA-Register als Negativ-Eintrag gespeichert. Nach einigen Monaten konnte Herr M. die Schulden vollständig begleichen. Dennoch blieb der Eintrag als „erledigt“ bei der SCHUFA und verschlechterte weiterhin seinen Score. Als Herr M. einen Kredit für die Renovierung seines Eigenheims aufnehmen wollte, bekam er eine Absage – Grund: der SCHUFA-Eintrag. In seiner Verzweiflung wandte er sich an einen Anwalt.
Auf Anraten seines Rechtsbeistands legte Herr M. Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO bei der SCHUFA ein und forderte die sofortige Löschung des erledigten Eintrags. Er verwies auf das aktuelle Urteil des OLG Köln (Az. 15 U 249/24) und machte deutlich, dass kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der weiteren Speicherung bestehe. Die SCHUFA zeigte sich zunächst zögerlich – bis der Anwalt mit einer Klage und dem Verweis auf Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO drohte. Plötzlich ging alles schnell: Der negative Eintrag wurde umgehend entfernt. Herr M.’s Score erholte sich und der Kreditantrag wurde im zweiten Anlauf genehmigt. Dieser Fall zeigt: Mit Kenntnis der Rechtslage und etwas Hartnäckigkeit können Betroffene sich aus der SCHUFA-Falle befreien.
Recht auf Schadensersatz: Urteil des BGH bestätigt Ansprüche
Neben dem Löschungsanspruch selbst rückt auch der immaterielle Schadensersatz in den Fokus. Die DSGVO sieht in Artikel 82 ausdrücklich vor, dass bei Datenschutzverstößen ein Schaden – auch immaterieller Art – ersetzt werden muss. Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang 2025 deutlich gemacht, dass ein zu Unrecht oder vorschnell eingetragener SCHUFA-Eintrag einen DSGVO-Verstoß darstellt und Entschädigung rechtfertigt. In einem Fall, den der BGH am 28.01.2025 entschied (Az. VI ZR 183/22), hatte ein Mobilfunkanbieter eine Kundin voreilig bei der SCHUFA als zahlungsunfähig gemeldet, obwohl die Forderung noch strittig war. Der Eintrag war also unberechtigt. Der BGH sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO und sprach der Kundin einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zu. Zwar fiel der Betrag mit 500 Euro relativ niedrig aus (–der BGH begründete dies damit, dass Schadensersatz nach DSGVO primär dem Ausgleich des individuellen Schadens dient und nicht der Bestrafung). Dennoch ist die Signalwirkung enorm: Gerichte erkennen die Belastung durch falsche oder unrechtmäßige SCHUFA-Einträge als Schaden an. In anderen Fällen haben Gerichte sogar vierstellige Summen zugesprochen. Dieser Trend dürfte sich fortsetzen, zumal nun durch das OLG-Köln-Urteil weitere Klarheit besteht, wann eine Speicherung unrechtmäßig ist.
Professionelle Hilfe gegen SCHUFA-Ärger
Die aktuelle Entwicklung ist für Verbraucher ermutigend, doch der Weg zur sauberen Schufa ist oft steinig. Vielen Betroffenen fehlt das Wissen über ihre Rechte oder die Kraft, sich gegen eine auskunftsfreudige Großauskunftei zu wehren. Hier kommen spezialisierte Anwaltskanzleien ins Spiel. Erfahrene Anwälte für Datenschutz- und Verbraucherrecht kennen die Kniffe, um SCHUFA-Einträge auf den Prüfstand zu stellen. Sie können beurteilen, ob eine Einmeldung rechtmäßig war und ob die Speicherfrist überschritten wird. Unsere Kanzlei unterstützt regelmäßig Mandanten dabei, unberechtigte oder veraltete Einträge löschen zu lassen und setzt Ansprüche auf Schadensersatz durch. Oft genügt bereits ein gut begründetes Anwaltsschreiben unter Hinweis auf die aktuelle Rechtslage, um Bewegung in festgefahrene Fälle zu bringen. Sollte die SCHUFA uneinsichtig bleiben, stehen der Rechtsweg und notfalls eine Klage offen – die jüngsten Urteile haben gezeigt, dass die Chancen der Verbraucher sehr gut stehen.
Abschließend kann gesagt werden: Das Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA lichtet sich langsam. Erledigte Schulden dürfen keine Ewigkeit im Datenregister bleiben – das haben Gerichte nun unmissverständlich klargestellt. Betroffene sollten nicht zögern, ihre Rechte aus der DSGVO wahrzunehmen, sei es durch Widerspruch, Löschantrag oder den Gang zum Anwalt. Jede erfolgreiche Löschung eines unrechtmäßigen Eintrags ist ein Schritt hin zu einem faireren System. Die Kanzleien stehen bereit, um Verbraucher auf diesem Weg zu begleiten. Im Drama um die SCHUFA-Löschfristen bahnt sich endlich ein Happy End an – dank klarer Urteile und dem Mut derjenigen, die für ihre Rechte eintreten.
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS. Kontakt unter:
E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20
Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.
Beiträge von Dr. Thomas Schulte zum Thema SCHUFA
Hier finden Sie eine Auswahl aktueller Fachbeiträge von Dr. Thomas Schulte zum Thema SCHUFA, Datenschutz und Verbraucherrechte:
Schufa-Scoring unter Beschuss: Wie der EuGH die Rechte der Verbraucher gegen automatisierte Entscheidungen stärkt
Ein kritischer Blick auf die automatisierten Entscheidungsprozesse der SCHUFA und deren datenschutzrechtliche Implikationen.
https://www.dr-schulte.de/tag/schufa/
Schufa-Scoring: Die geheime Formel, die über Ihr Leben entscheidet
Eine Analyse der intransparenten Scoring-Methoden der SCHUFA und deren Auswirkungen auf Verbraucher.
https://www.dr-schulte.de/https-www-dr-schulte-de-schufa-scoring-die-geheime-formel-die-ueber-ihr-leben-entscheidet/
Schufa-Einträge und Schadensersatz: Neue Maßstäbe vom OLG
Besprechung aktueller Urteile zu Schadensersatzansprüchen bei fehlerhaften SCHUFA-Einträgen.
https://www.dr-schulte.de/schufa-datenspeicherung-schadenersatz-chancen/
Schufa-Eintrag löschen – Landgericht verlangt vernünftige Kontrolle
Erörterung der Anforderungen an die Kontrolle und Löschung von SCHUFA-Einträgen gemäß aktueller Rechtsprechung.
https://www.dr-schulte.de/schufa-eintrag-loeschen-landgericht-verlangt-vernuenftige-kontrolle-und-sagt-6-monate-sind-genug/
Schatten der Schufa: Löschung der Restschuldbefreiung aus der Schufa
Diskussion über die Herausforderungen und rechtlichen Möglichkeiten zur Löschung von Restschuldbefreiungen aus der SCHUFA.
https://www.dr-schulte.de/schatten-der-schufa-loeschung-der-restschuldbefreiung-aus-der-schufa/
Schufa-Hilfe – was tun bei einem negativen Eintrag
Praktische Tipps und rechtliche Hinweise für den Umgang mit negativen SCHUFA-Einträgen.
https://www.dr-schulte.de/schufa-hilfe-was-tun-bei-einem-negativen-eintrag-von-dr-thomas-schulte-rechtsanwalt/
Löschfristen – Chaos bei Schufa und Co?
Analyse der aktuellen Diskussionen und Unsicherheiten bezüglich der Löschfristen von SCHUFA-Einträgen.
https://www.dr-schulte.de/loeschfristen-chaos-bei-schufa-und-co/
Schufa – Mehr Macht als die Schwiegermutter
Ein unterhaltsamer, aber kritischer Blick auf die Einflussnahme der SCHUFA im alltäglichen Leben.
https://www.drthomasschulte.de/2020/06/26/schufa-mehr-macht-als-die-schwiegermutter-2/
Schufa Einträge löschen – Wünsche aller Art von Seiten der Betroffenen
Erörterung der Möglichkeiten und Grenzen bei der Löschung von SCHUFA-Einträgen.
https://www.drthomasschulte.de/2020/12/31/schufa-eintraege-loeschen-wuensche-aller-art-von-seiten-der-betroffenen/
Die Macht der Schufa und wie man mit negativen Einträgen umgeht (Video)
Ein informatives Video, das die Auswirkungen negativer SCHUFA-Einträge beleuchtet und Lösungsansätze bietet.
https://www.youtube.com/watch?v=EybDsVqHvos