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EuGH stärkt Rechte von geschädigten Anlegern nur teilweise

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis

Der EuGH hat am 15.04.2010 aufden Vorlagebeschluss des BGH vom 05.05.2008 eine wichtige Grundsatzentscheidunggetroffen, welche die Rechte von geschädigten Kapitalanlegern stärkt, die sichan Kapitalanlagegesellschaften beteiligt haben. Das Vorabentscheidungsersuchenbetrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember. Der EuGH entschied, dassden Anlegern grundsätzlich eine Möglichkeit zum Widerruf zusteht, wenn sie sichals Verbraucher aufgrund eines Haustürgeschäfts an einem geschlossenenImmobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beteiligen und der Zweckeines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieserGesellschaft zu werden, sondern das Anlegen von Kapital im Mittelpunkt steht.
 
Damit bestätigte der EuGH nichtdie düstere Gegenposition, die bei Beteiligungserwerben jeglichesWiderrufsrecht für Anleger abschneiden wollte. Diese Position vertrat auch dieGeneralanwältin Trstenjak. Sie wertete den Fonds-Beitritt zwar alsVerbrauchergeschäft, dennoch sei die Richtline nicht anwendbar, da auch dieanderen Gesellschafter Verbraucher seien und es somit an einem „unternehmerisches Gegenüber“ fehle, demgegenüber der Widerruf erklärt werdenkönne.
 
Darüber hinaus entschied der EuGHzugleich über eine weitere wichtige Frage. Gegenstand war die Problematik, obes europarechtskonform ist, wenn dem Verbraucher im Falle des Widerrufs einersolchen Beteiligung lediglich ein Anspruch auf Auszahlung desAuseinandersetzungsguthabens zusteht, der nach dem Wert seines Anteils imZeitpunkt des Ausscheidens berechnet wird. Dementsprechend ist es möglich, dassder Anleger deutlich weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sichsogar an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
 
Der EuGH stellte im Ergebnisfest, dass diese Rechtspraxis nicht der Richtlinie widerspricht. In derEntscheidung führt das Gericht aus:
„Insbesondere ermöglicht es eine solche Regel zum einen demVerbraucher, der seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Formeiner Personengesellschaft widerruft, seine Anteile zurückzugeben undgleichzeitig einen Teil der Risiken zu übernehmen, die untrennbar mit jederKapitalanlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art verbunden sind.Zum anderen erlaubt sie es außerdem den Mitgesellschaftern und/oderDrittgläubigern, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht diefinanziellen Folgen des Widerrufs dieses Beitritts tragen zu müssen, der imÜbrigen infolge der Unterzeichnung eines Vertrags stattfand, an dem Letzterenicht beteiligt waren.“
Somit konnte sich dieRechtsauffassung des OLG München, nach der die vom BGH entwickelte Lehre vonder fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung finden soll, nicht durchsetzen.
 
Für Anleger bedeutet diese Entscheidung,dass der Widerruf von derartigen Gesellschaftsbeteiligungen innerhalb derWiderrufsfrist grundsätzlich möglich ist und bei fehlerhafter oderunterlassener Belehrung dies auch noch lange Zeit nach Abschluss derBeteiligung erfolgen kann. Allerdings laufen Anleger dann Gefahr, dass sieweniger als das von ihnen eingezahlte Kapital zurückerhalten bzw. sich sogar anden Verlusten der Gesellschaft beteiligen müssen.
  
Der Verfasser arbeitet für die Kanzlei Dr. Thomas Schulte,in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig aufdem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet desVerbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelnerAnleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandortenfinden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de
 
 

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 671 vom 22. April 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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