Architektur / Pixabay

Fonds der DII GmbH: Letzter Ausweg Fondsanierung?

Wie weiter mit den Dinosauriern?

Vom lukrativen Fonds zum Sanierungsfall?
Viele Fonds-Beteiligungen sind als Kapitalanlagen Relikte vergangener Zeiten, die zu einer aussterbenden Gattung gehören und deren Zukunft ungeklärt ist. So werden einige Fonds der Deutschen Immobilien Investierungs GmbH (DII) vermutlich zu einem deutlichen Verlustgeschäft.
Seit Beginn der siebziger Jahre bot die Deutsche Immobilien Investierungs-GmbH (DII) verschiedene Fonds an, bei denen es sich um Beteiligungen an Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) handelte. Sie wurden gegründet, um im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu investieren. Zu Zeiten der Teilung Berlins lebten sie von hohen staatlichen Subventionen und brachten den Zeichnern erhebliche Steuervergünstigungen ein. Doch die Zeiten der Förderung sind vorbei; die Staatssubventionen sind weggefallen und die Fonds liegen zumeist nicht mehr in der Gewinnzone. Für die nunmehr in die Beteiligungen nachgerückte Folgegeneration stellen sich diese zumeist als unrentabel dar. Zum Teil wird die einst so lukrative Anlage sogar zum wirtschaftlichen Sanierungsfall. Die Gesellschaft berichtet, dass grade ein Zahlungsaufschub durch die Investitionsbank Berlin (IBB) für die DII-Fonds B 63 und B 64 erreicht wurde. Der Fonds B 63 hat allein bei der Investitionsbank Berlin (IBB) Verbindlichkeiten in Höhe von rund 13 Millionen Euro. Noch schlimmer sieht es beim B 64-Fonds aus. Er steht mit rund 23 Millionen Euro bei der IBB in der Kreide.


Das Problem bei den einstigen Steuersparwundern besteht darin, dass staatliche Subventionen sukzessive abgebaut werden und auslaufen. Bei jüngeren Fonds ist auch die Anschlussförderung nach 15 Jahren Förderungszeit durch das Land Berlin versagt worden. Diesen Fonds droht im schlimmsten Fall die Insolvenz.
Vielen Fonds-Erben stellt sich nur eine Frage: Wie wird das Problem sauber und möglichst kostengünstig gelöst? Wie können Fondsinhaber aus der Gesellschaft ausscheiden, ohne weiteren Nachschusspflichten ausgesetzt zu sein?
In einem Schreiben betont die zur Unternehmensgruppe Becker & Kries gehörige DII, dass Nachschüsse von den Zeichnern nicht angefordert werden können. Dies gilt allerdings nur solange, bis die Gesellschaft auseinandergesetzt wird oder in die Insolvenz fällt.
Problematisch bei der Auflösung einer GbR ist vor allem die Tatsache, dass alle Gesellschafter zustimmen müssen, um eine rechtswirksame Liquidation oder Übertragung der Gesellschaft zu ermöglichen. Dieses wird mit voranschreitender Zeit immer schwieriger, da sich die Zahl der Gesellschafter durch das Eintreten gleich mehrerer Erben oftmals vermehrt. Zudem können die jeweiligen Erben ihrerseits nur gemeinsam als Erbengemeinschaft handeln. Die Rechtsanwälte empfehlen daher ein gemeinsames Vorgehen der Anleger und die Gründung von Interessengruppen.
Fakt ist, dass einige Fonds der DII eine Altlast für viele Anleger darstellen, die es loszuwerden gilt. Die DII verhandelt derweil fleißig mit den Gläubigern der Fonds und versucht, zu retten, was zu retten ist. Hierzu wurde auch deutlich gemacht, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11.05.2006 (Az: G 5 C 10.05) welches die Aussetzung der staatlichen Förderung bestätigte, nun wohl der Weg zu den Zivilgerichten mit hohen Schadensersatzklagen wegen der Forderungsausfälle bestritten werden soll. Sind diese Klagen erfolgreich liegt hierin vielleicht die Rettung für einige Fondgesellschaften. Führen die Klagen nicht zum Erfolg droht die Insolvenz und den Gesellschafter eine erhebliche Nachschussverpflichtung.
Der Anwalt hört in diesem Zusammenhang vom Anleger häufig folgenden Satz: Ich möchte meine Vermögensverhältnisse noch zu Lebzeiten regeln und meinen Kindern und Kindeskindern keine Erblasten hinterlassen. Manche Geldanlage entwickelt sich aber später zu einer schweren Last für die Familie. In jedem Fall sollte der Anleger seine Rechte als Gesellschafter wahrnehmen und sich regelmäßig ein Bild über den Stand der Dinge verschaffen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 213 vom 28. September 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest