Recht und Gesetz

Ungewollt zur gewerblichen Tätigkeit

Ungewollt zur gewerblichen Tätigkeit

 
Vorsicht bei privaten Online-Verkäufen

Der Deutschen liebste Handelsplattform birgt neben vielen Schnäppchen auch einige Risiken. Nicht nur, dass vereinzelt Betrüger gutgläubigen Käufern das Geld aus der Tasche ziehen, auch mit dem Verkauf von Artikeln bei eBay kann ein Risiko verbunden sein. Schneller als gedacht gilt man nämlich als gewerblicher Anbieter.

Dieses musste vor kurzem eine Hausfrau aus Süddeutschland erfahren. Sie bot im Internet allerlei Gegenstände vom entrümpelten Dachboden an und kam so auf die stattliche Anzahl von 93 Verkäufen in einem Monat. Prompt erhielt sie eine Abmahnung von einer Rechtsanwaltskanzlei. Vorgeworfen wurde ihr, die Pflicht zu Angaben zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen verletzt zu haben. Die überraschte Frau wollte dies nicht einsehen. Kurz darauf wurde ihr eine einstweilige Verfügung vom zuständigen Landgericht zugestellt. Grund für die Entscheidung war, dass die eBay-Nutzerin wegen der hohen Anzahl an Verkäufen in einem Monat als Gewerbetreibende und somit als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist. In diesem Fall bestehen für Fernabsatzverträge, also auch für eBay-Verkäufe, gemäß §§ 312 b, 312 d, 355 BGB Widerrufsrechte, über die der Kunde aufgeklärt werden muss. Zudem sind auch Versandkosten und die Adresse des Anbieters zu benennen. Auch kann ein gewerblicher Anbieter die Mängelhaftung nicht komplett ausschließen. Wer als gewerblicher Anbieter gilt und den gesetzlichen Maßgaben nicht nachkommt, dem droht eine kostenpflichtige Abmahnung. Verbraucher, die im Internet des Öfteren Artikel über eBay oder andere Handelsplattformen anbieten, sollten sich dieses Risikos bewusst sein und sich informieren, ob sie bereits die Kriterien eines gewerblichen Anbieters erfüllen. Unwissenheit schützt in jedem Fall nicht vor einer Abmahnung – und den damit verbundenen Kosten. Wo exakt die Grenze der Verkäufe liegt, ab der ein Verbraucher als Gewerbetreibender gilt, wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Es bleibt also weiter spannend. Versorgen ist aber immer besser, als ein böses Erwachen zu erleben.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 214 vom 28. September 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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