Das Geldwäschegesetz verfolgt vordergründig zwei Ziele: Die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die der Terrorismusfinanzierung.
Hierzu gibt das Geldwäschegesetz umfangreiche Sorgfaltspflichten vor, die im täglichen Geschäftsbetrieb einzuhalten sind. Doch wer ist eigentlich „Verpflichteter“ im Sinne des Gesetzes? Das heisst, wer muss sich an das Gesetz halten?
Wer sich einmal das Geldwäschegesetz (GwG) zur Hand nimmt wird ziemlich schnell beim § 2 GwG landen und feststellen, dass der Kreis der Verpflichteten sehr umfangreich und vor allem unverständlich ist. Neben unbestimmten Begriffen wie Finanzdienstleistungs- und Finanzunternehmen lassen vor allem die diversen Querverweise auf solch unbekannte Gesetze wie das Kreditwesengesetz, das Versicherungsvertragsgesetzes, das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder die EU-Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments die Norm für juristische Laien zu einem „Gesetzesmonster“ werden.
Welche Verpflichteten verstecken sich also wirklich alles im § 2 GwG?
Ohne hier eine abschließende Aufzählung vornehmen zu können, sind dies insbesondere die Banken nach Absatz 1 Nr. 1 und Versicherungen nach Absatz 1 Nr. 4, die nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet sind. Des weiteren sind ausdrücklich die Immobilienmakler nach Absatz 1 Nr. 10, Spielbanken nach Absatz 1 Nr. 11, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nach Absatz 1 Nr. 8 und Rechtsanwälte, Notare und andere registrierte Personen im Sinne des § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz. Zu letzteren zählen etwa auch Inkasso-Unternehmen.
Fast völlig geht am Ende des Absatzes 1 die Nr. 12 unter, in der es heißt: „Personen, die gewerblich mit Gütern handeln“. Mit dieser letzten Nummer ist jedoch ein Großteil der im Handel und in der Herstellung tätigen Unternehmen plötzlich doch noch mit umfasst. Gewerbliches Handeln ist dabei als Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen.
Besonders betroffen sind dabei die Branchen, in denen traditionell mit großen Barbeträgen gezahlt wird, wie beispielsweise die Gebrauchtwagenbranche, Edelmetallbranche und Juweliere, bei Kunst- und Antiquitätenhändler und bei Anbietern von Waren des Luxussegments.
Somit wird deutlich, dass stets individuell anhand der konkret ausgeübten Geschäftstätigkeit zu beurteilen ist, ob das Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet ist. Welche Sorgfaltspflichten sodann das verpflichtete Unternehmen treffen, bestimmt sich ebenfalls anhand der konkreten Umstände, da für die Einordnung der entsprechenden Sorgfaltspflichten stets ein risikobezogener Ansatz heranzuziehen ist, d.h. in welchem Umfang das Unternehmen Sorgfaltspflichten treffen, richtet sich größtenteils danach, wie oft und in welchem Umfang im täglichen Geschäft des Unternehmen Geschäfte oder andere Umstände sich ereignen, die ein erhöhtes Risiko von Geldwäschestraftaten aufweisen.
Das Gesetz ist aber klar und deutlich: Personen oder Firmen, die gewerblich mit Gütern handeln, unterliegen dem Geldwäscherecht. Wer nichts unternimmt oder seine Organisation nicht darauf einstellt, riskiert hohe Bußgelder und andere Strafen, unter anderem können Gelder eingezogen werden.
Zum Thema „Geldwäscheprävention in der Praxis“ fand am 07.11.2011 ein von der IHK Berlin organisierter Vortragabend statt, an dem neben Vertretern der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team und dem Landeskriminalamtes Berlin auch Vertreter der Aufsichtsbehörde zur Geldwäscheprävention der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Technologie vertreten waren. Im Rahmen der Veranstaltung wurde zunehmend deutlich, dass die verpflichteten Unternehmen leider oftmals nicht genau wissen, ob sie überhaupt verpflichtet sind und welche Sorgfaltspflichten sie treffen.
Umgehungsgeschäfte und Geldwäscheprävention: Herausforderungen für Verpflichtete
Dr. Thomas Schulte, ein erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, widmet sich den komplexen Themen der Finanzmarktregulierung, insbesondere den Herausforderungen, die sich aus Umgehungsgeschäften im Finanzsektor ergeben. Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat zuletzt verstärkt darauf hingewiesen, dass solche Transaktionen erhebliche Risiken im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in sich bergen. Sie dienen dazu, gesetzliche, regulatorische oder vertragliche Vorgaben gezielt zu umgehen, wodurch Transparenz und Kontrollen erschwert werden.
Im Finanzsektor versteht man unter Umgehungsgeschäften Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen, die bewusst darauf abzielen, vorgeschriebene Sorgfaltspflichten zu unterlaufen. Dabei tritt häufig eine gezielte Verschleierung wirtschaftlicher Hintergründe ein, was Banken und Finanzdienstleister regelmäßig daran hindert, ihren Verpflichtungen nach den §§ 10 ff. des Geldwäschegesetzes (GwG) nachzukommen. Dr. Schulte weist in diesem Zusammenhang darauf hin: „Verpflichtete müssen sich dieser Risiken bewusst sein, insbesondere bei undurchsichtigen Transaktionsstrukturen, die keinen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund haben.“
Viele Umgehungsgeschäfte bedienen sich komplexer Produkt- und Abwicklungsstrukturen, die es erschweren, die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten einer Transaktion zu identifizieren. Die Einbindung von Briefkasten- und Scheinfirmen, der Einsatz zahlreicher Intermediäre im In- und Ausland oder auffällige Transaktionsmuster wie runde Beträge oder unklare Verwendungszwecke sind Anhaltspunkte, die Verpflichtete sensibel betrachten müssen.
Die Finanzaufsicht fordert, dass bei Vorliegen von Anzeichen für Umgehungsgeschäfte verstärkte Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG zur Anwendung kommen. Dies bedeutet in der Praxis eine vertiefte Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten, detaillierte Dokumentationsanforderungen und in Zweifelsfällen eine Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG. Kann ein Finanzinstitut die erforderlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, bleibt nur die Beendigung oder Verweigerung der Geschäftsbeziehung, wie aus § 15 Absatz 9 GwG hervorgeht.
Besonders auffällig sind aktuelle Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis, die vermehrt Umgehungsgeschäfte mit Iran-Bezug identifiziert haben. Hintergrund ist die Einstufung des Landes als Drittstaat mit hohem Geldwäscherisiko gemäß Artikel 9 der Vierten Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849. Dabei wird oftmals der Iran-Bezug von Transaktionen durch die Einbindung von zwischengeschalteten Akteuren in Drittstaaten verschleiert. Hierzu äußert sich Dr. Schulte: „Die bewusste Umgehung von Sanktionen, insbesondere durch nicht regulierte Zahlungsdienstleister oder alternative Handelsfinanzierungsmodelle, stellt eine erhebliche Gefahr für Kreditinstitute dar.“
Ein bekanntes Muster der Umgehung von Sanktionen ist die Einbindung sogenannter „Exchange Trading Houses“. Dabei werden Transaktionen über Vermittler in Golfstaaten wie Dubai geleitet, die als Zahlungskanäle fungieren, um den eigentlichen wirtschaftlichen Hintergrund zu verschleiern. Ähnlich ist die Rolle von „Payment Agents“, die als alternative Zahlungskanäle genutzt werden und häufig ihren Sitz in Ländern wie den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Hongkong haben.
Ein weiteres Risiko liegt im Bereich der Handelsfinanzierung („Trade Finance“), welche durch ihren internationalen Charakter und die Vielzahl beteiligter Akteure prädestiniert für Umgehungsstrategien ist. Gefälschte Handelsdokumente, Mehrfachfakturierung oder Proforma-Rechnungen werden genutzt, um Finanzströme zu verschleiern und regulatorische Prüfmechanismen auszuhebeln.
Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Regulierungsvorgaben obliegt insbesondere den Geschäftsleitungen verpflichteter Unternehmen, insbesondere von Kreditinstituten. Gemäß § 25a des Kreditwesengesetzes (KWG) müssen diese über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die sicherstellt, dass sämtliche gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen erfüllt werden. Kommt es hierbei zu Verstößen, drohen neben verwaltungsrechtlichen Maßnahmen der BaFin auch strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen.
Dr. Schulte betont die zentrale Bedeutung eines effektiven Risikomanagements in Finanzinstituten. Verpflichtete sollten ihre internen Kontrollmechanismen und Monitoring-Systeme regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Ein verstärkter Informationsaustausch zwischen institutsübergreifenden Verpflichteten kann hierbei helfen, Umgehungsgeschäfte frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
In der Gesamtbetrachtung verdeutlichen diese Entwicklungen, dass Finanzinstitute und andere Verpflichtete eine erhöhte Sensibilität für verdächtige Transaktionsstrukturen zeigen müssen. „Die Finanzbranche steht vor der großen Herausforderung, Prozesse so zu gestalten, dass Umgehungsgeschäfte erkannt und verhindert werden können, ohne gleichzeitig den legitimen Geschäftsverkehr unverhältnismäßig zu behindern“, resümiert Dr. Schulte.
Sollten Unternehmen Fragen zur praktischen Umsetzung von Geldwäschepräventionsmaßnahmen haben oder Unterstützung bei der rechtlichen Bewertung von Transaktionsmustern benötigen, steht Dr. Schulte mit seiner Fachkompetenz und Erfahrung gerne zur Verfügung.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
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