Investment fraud via finanzexp.de / Pixabay

Gerast, geblitzt und nicht bezahlt!

Wem ist es noch nicht passiert: Man fährt gemütlich oder auch ein wenig in Eile durch die Stadt und plötzlich blitzt es. Dann hat es meistens leider nicht mit dem Wetter zu tun und nach ein paar Tagen oder auch Wochen kommt dann unliebsame Post vom Polizeipräsidenten. Der will dann ihr liebes Geld für seine Zwecke. Doch er muss es ja nicht immer bekommen, denn im Verkehrsordnungswidrigkeitsrecht ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten „noch einmal davon zu kommen“.

Erst kürzlich hat die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins festgestellt, dass polizeiliche Geschwindigkeitsmessungen entweder durch unsachgemäße Bedienung oder infolge technischer Fehler unrichtig sind. Eine Untersuchung der Genauigkeit des verbreiteten Geräts »Trafipax« zeigte zum Beispiel, dass die Geräte durch Reflexionen falsche Messwerte angaben. Auch die Überwachungsanlagen für Rotlichtverstöße bieten Angriffspunkte für Verkehrsanwälte.  
 
Das erhobene Verwarnungsgeld oder die Geldbuße sofort zu bezahlen, dürfte daher sehr oft der falsche Weg sein.

Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht und das Bußgeldverfahren grundsätzlich mitversichert ist (evtl. in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nachlesen!), findet keine Prüfung der Erfolgsaussichten statt, wie dies ansonsten der Fall ist.
Probleme gibt. Bei vorhandener Deckung werden auch im Fall einer erfolglosen Rechtsverteidigung die anfallenden Gebühren und Kosten bei der Verwaltungsbehörde übernommen.

Wichtig ist es zunächst einmal Akteneinsicht zu bekommen, dies ist natürlich am einfachsten über einen Rechtsanwalt möglich.
Die Akteneinsicht des Betroffenen ist erstmals durch den neu eingeführten § 49 Abs. 1 OWiG geregelt worden. Eine Herausgabe von Akten bleibt dagegen nach wie vor dem Rechtsanwalt gemäß § 147 Abs. 4 StPO i.V.m § 46 Abs. 1 OWiG vorbehalten.
 
Nach erfolgter Akteneinsicht kann ihr  Rechtsanwalt dann überprüfen, ob sich auch in dem Sie betreffenden Verfahren Angriffspunkte ergeben. Dies sind vielfältiger Natur und werden im folgenden kurz dargestellt.
 
1.   Das Foto
Wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht gefahren sind, werden sie ja auch nicht auf dem Foto zu erkennen sein. Oft ist auf den Fotos die Person des Fahrzeugführers nicht richtig, am besten sogar gar nicht zu erkennen, dann bestehen gute Chancen, dass der Bußgeldbescheid auch nicht bezahlt werden muss.
Das Messgerät
Trotz der immer weiter fortschreitenden Technisierung in diesem Bereich, können Fehler der Meßgeräte nicht ausgeschlossen werden. Um als Beweismittel zu gelten bedarf ein Meßgerät einer behördlichen Zulassung und muss durch die  zuständige Behörde auch geeicht worden sein. Immer wieder ergibt sich aus den Akten, dass für den Zeitpunkt der Messung eine Eichung nicht vorlag bzw. der Geltungszeitraum der Eichung abgelaufen ist. Dann dürfen Sie sich freuen.
 
2. Die Bedienung des Messgeräts
Auch der Bedienung des Messgerätes können sich Fehler ergeben, so kann das Meßgerät falsch aufgebaut oder an die falsche Stelle gestellt worden sein
 
3.   Verjährung
Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich gemäß § 31 Abs. 2 OWiG grundsätzlich nach der Höhe der Bußgeldandrohung. Für Verkehrssachen bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Die Dreimonatsfrist gilt aber nur, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG. Passiert immer wieder, dass die eine Ordnungswidrigkeit verjährt, insbesondere dann, wenn es der Behörde nicht gelingt, den Führer des Fahrzeuges zu bestimmen oder einfach zu langsam arbeitet. Daher ist es immer angebracht den genauen Gang des Verfahrens dahingehend zu überprüfen, ob eventuell schon Verjährung eingetreten ist.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 382 vom 9. September 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest