SAM AG – Haftungsfragen bei Drittstaateneinlagenvermittlung

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Das Kreditwesengesetz regelt klar Erlaubnispflicht Bankgeschäft, strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungspflicht zum Kundenschutz und Stärkung der Finanzmärkte. Diese Argumentation betrifft auch die Haftung von Rechtsanwälten, die für die SAM AG Lebensversicherungs-Verträge gekündigt  haben und für eine Zahlung der Rückkaufswerte in die Schweiz gesorgt haben. Hier haben die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team zahlreiche Klagen erhoben. – von Dr. Erik Kraatz, Rechtanwalt und Strafrechtler

Häufig werden über einen „Treuhänder“ im Inland Einlagegelder eingesammelt und an Anlagegesellschaften im Ausland weitergeleitet. Wird der Treuhänder hierbei offiziell auf Weisung des ausländischen Unternehmens tätig und bewirbt im Inland deren Kapitalanlagen, so stellt er eine nach § 53 Kreditwesengesetz (KWG) erlaubnispflichtige Zweigstelle eines ausländischen Unternehmens dar, mit entsprechenden strafrechtlichen (§ 54 KWG) und zivilrechtlichen Haftungsfragen (vgl. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 KWG). Aber auch wenn der Treuhänder als Bote des Anlegers fungiert, indem er etwa mittels eines Geschäftsbesorgungsvertrages für den Anleger dessen Gelder weiterreicht, so kann dieses Verhalten ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstellen.

Vermittlung von Einlagengeschäften – außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

Rechtsanwalt Dr. Kraatz von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB hierzu: „Mit Gesetz von 1997 hat der Gesetzgeber diesen Geschäftstypus bewusst als Finanzdienstleistung qualifiziert und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) „im Interesse eines umfassenden Kundenschutzes und zur Stärkung des Vertrauens in die Seriosität der Finanzmärkte“ unterstellt (vgl. Bundestag-Drucksache 13/7142, S. 66). § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5 des KWG definiert seither die sog. Drittstaateneinlagenvermittlung als die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.“

Hierunter fallen sämtliche Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens vom 02.05.1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (dies sind Island, Liechtenstein und Norwegen) sind. Insbesondere die Vermittlung von Einlagengeschäften durch Unternehmen in der Schweiz fallen also unter diesen Tatbestand.

Wann liegt eine erlaubnisfähige Vermittlung vor?

Rechtsanwalt Dr. Kraatz erläutert, dass die Vermittlung hierbei jede Tätigkeit umfasst, die auf den konkreten Abschluss eines Einlagengeschäftes abzielt. Dies kann insbesondere durch klassische Anlagenvermittlung erfolgen, aber auch durch die bloße Weiterreichung von Geldern; lediglich die reine Benennung des möglichen Vertragspartners außerhalb der EU reicht nicht.

„Wird eine derartige Vermittlung gewerbsmäßig betrieben, bedarf es nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des KWG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Nach deren Praxis ist von einer derartigen Gewerbsmäßigkeit immer dann auszugehen, wenn pro Monatsdurchschnitt das vermittelte Einlagenvolumen bei mehr als 5 Einzelanlagen die Summe von 12.500,00 € überschreitet oder unabhängig von der Summe der vermittelten Gelder mehr als 25 Einzeleinlagen vermittelt werden“, so der erfahrene Jurist und Experte.

Fazit: Bei Nichtbeachtung folgen Anzeige, strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungen des Treuhänders

Die Folgen hiervon sind nicht nur umfassende Anzeigepflichten, etwa nach § 8 der Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV), sondern unmittelbare strafrechtliche wie zivilrechtliche Haftungen des Treuhänders. Dem sind sich viele trotz einer ersten Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu bereits im November 2010 (BGH, Urteil vom 23.11.2010, Az. VI ZR 245/09) nicht bewusst. Und für Anleger bedeutet dies, dass ihnen wegen Betriebs verbotener Einlagengeschäfte durch das ausländische Unternehmen ein weiterer Haftungsträger zur Verfügung steht.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1539 vom 23. Februar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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