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Halebridge Asset Management GmbH hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt

Die Halebridge Asset Management GmbH hat sich darauf spezialisiert, Policen anzukaufen mit dem Versprechen an den Kunden, hierdurch eine rentable Anlage getätigt zu haben. Hierbei handelt es um ein Produkt, welches nach § 32 KWG genehmigungspflichtig war. 

Zuständigkeit – Verantwortung – Pflicht für Einlagengeschäft und Seiten der BaFin?

 Dieser Aufforderung kam die Halebridge jedoch nicht nach, sondern legte nach eigener Aussage verschiedene Rechtsbehelfe vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein. Die Halebridge sah sich hier nicht in der Verantwortung für das bankaufsichtsrechtliche Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis, da sie angeblich ihr Geschäftsmodell im Jahr 2009 mit „prominenter anwaltlicher Unterstützung konzipiert und der BaFin mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt“ habe. Nun wirft die Halebridge der BaFin vor, diese habe auf diverse Anfrage überhaupt nicht reagiert.

„Sollte dies der Fall gewesen sein, fragt sich dann natürlich, weshalb dennoch das Geschäftsmodell in Gang gesetzt wurde, wenn seitens der BaFin doch noch gar keine Sicherheit bestand. Nun meint die Halebridge, um Schaden abzuwenden, habe sie den betreffenden Geschäftsbereich auf die Halebridge Investment Limited ausgelagert. Inwiefern das tatsächlich Schaden für die betroffenen Anleger abwenden soll, erklärt die Halebridge hingegen nicht“, so Rechtsanwältin Helena Winker von der Anlegerschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB, die eine Anlegergemeinschaft für die betroffenen Halebridge Anleger geründet haben.

Fakt ist, und dies bestreitet die Gesellschaft auch nicht, dass die Abwicklungsanordnung der BaFin gegenüber der Halebridge Asset Management GmbH zwischenzeitlich rechtskräftig ist. Weshalb die Halebridge nach dieser rechtskräftigen Abwicklungsanordnung immer noch Zweifel hegt, ob die Abwicklungsanordnung richtig und seitens der BaFin durchsetzbar ist, bleibt jedenfalls ihr Geheimnis.

Anleger sehen sich der Gefahr des Totalverlustes bei Insolvenz über das Halebridge Vermögen ausgesetzt

Für die Anleger klingeln nun jedenfalls sämtliche Alarmglocken, da die Halebridge Asset Management GmbH anstatt einer ordnungsgemäßen Abwicklung ihre Geschäfte sich vielmehr für einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht in Nürnberg auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Halebridge Asset Management GmbH entschieden hat. Das Verfahren soll unter dem Az. 830 IN 1682/14 geführt und über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll Anfang März 2015 entschieden werden.

Rechtsanwältin Winker macht darauf aufmerksam, dass in der Mitteilung vom 06.02.2015 die Halebridge jedoch jetzt schon verkünden, dass jedenfalls die Halebridge Asset Management GmbH meint, falscher Adressat der Abwicklungsverfügung zu sein und daher nicht erfüllen kann und auch nicht erfüllen müsse. Offensichtlich scheinen hier noch einige Unklarheiten, insbesondere mit der Übertragung des Geschäftsbereiches auf die Halebridge Investment Limited, vorzuliegen, die hoffentlich im Sinne der betroffenen Anleger im Rahmen des Insolvenzverfahrens, gegebenenfalls durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, geklärt werden.

Fazit: Betroffene Anleger sehen sich als Verlierer – langer Atem nötig. Wer hilft?

Leidtragende dieser Auseinandersetzung sind jedoch offensichtlich die Anleger, die im guten Glauben an eine sichere und rentable Anlage ihr oftmals für das Alter vorgesehene Kapital investierten und nun nicht sicher sein können, jemals wieder ihr Geld in vollem Umfang zurückzuerhalten. Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team haben eine Arbeitsgruppe gebildet, um die komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen zu klären. Externe Rechtsanwälte sind eingebunden. Ziel ist es, die Anleger möglichst Schadenersatz zukommen zu lassen. Gerne können vertrauliche Daten auch anonym übersandt werden auf elektronischem Wege oder per Post an die bekannte Adresse. Die Rechtsanwälte sichern Vertraulichkeit zu.

Dr. Thomas Schulte

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1534 vom 23. Februar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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