Schufa-Eintrag – Ein Telekommunikationsvertrag führt zum Schufa-Eintrag und der Betroffene Verbraucher bat um Hilfe bei den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und Team.
Erneut konnte einem Betroffenen geholfen werden, einen Negativ-Eintrag bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Die eintragende Stelle war vorliegend die Firma Königs Inkasso GmbH, die die Forderung für die Vodafone D2 GmbH eingetragen hatte.
Arcor AG & Co. KG verschmilzt zu Vodafone D2 GmbH – auch bei alten Negativeinträgen lohnt sich der Aufwand für eine Löschung!
Hintergrund der Angelegenheit war ein Telekommunikationsvertrag, den der Betroffene vormals mit der Arcor AG & Co. KG geschlossen hatte, die nunmehr in die Vodafone D2 GmbH verschmolzen wurde. Den Vertrag hatte der Betroffene selbstständig zum 30.06.2009 außerordentlich gekündigt. Dennoch machte die Gesellschaft zunächst selbst, dann über die Königs Inkasso GmbH und auch über das Rechtsanwaltsbüro Zdrzalek die Forderung geltend.
Da jedoch die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner Fassung vor dem 01.04.2010 nicht erfüllt waren, konnte die Königs Inkasso GmbH und auch die Vodafone D2 GmbH den Eintrag nicht rechtfertigen. Dieser wurde daher kurzfristig gelöscht.
Voraussetzungen für einen gerechtfertigten Eintrag lagen nicht vor
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und erklärt: „In dem vorliegenden Altfall haben wir die Gegenseite mit Schreiben vom 17.04.2013 zum Widerruf des Eintrags aufgefordert und darauf hingewiesen, dass die Eintragungsvoraussetzungen keinesfalls vorliegen. Dies wurde auch sehr schnell eingesehen. Der Eintrag wurde bereits am 24.04.2013 widerrufen. Nun besteht nur noch Streit darüber, ob auch die hier entstandenen Anwaltskosten durch die eintragende Stelle zu übernehmen sind. Oftmals hilft hier auch die Rechtsschutzversicherung weiter, wenn diese Frage nicht erfolgreich geklärt werden kann.“
Wie kommt es zu fehlerhaften Einmeldungen?
Bei gekündigten Vertragsverhältnissen, insbesondere im Bereich der Telekommunikation kommt es häufig zu fehlerhaften Einmeldungen, insbesondere dann, wenn von einem Weiterlaufen des Vertrages ausgegangen wird z. B. weil die Telekommunikationsanbieterin die Kündigung zunächst nicht akzeptiert oder diese im System nicht vermerkt. Dies zeigt, dass Lancierungen bei der Schufa oft automatisch vorgenommen werden und in der Regel bei den Betroffenen und ihren Familien zu wirtschaftlichen Problemen führen können. Weitere Hilfe ist nötig, um den Eintrag als ungerechtfertigt nachweisen zu können, damit auch dann eine Löschung erfolgreich vorgenommen wird.
Erfahrungswerte der Rechtsanwälte von Dr. Schulte Team zeigen, dass die Unternehmen nicht immer besonders sorgfältig die Rechtfertigung eines Eintrages prüfen, wodurch Abwicklungsfehler nicht auffallen. Aufgrund dieser geringen Prüfungsdichte ist es jedoch möglich, die vorgenommenen ungerechtfertigten Einträge zur Löschung zu bringen, auch wenn diese schon länger zurück liegen. Hier ist oftmals schnelles Handeln notwendig, um weitere Schäden durch negative Schufa-Einträge zu verhindern.
Der Artikel ist uralt und trotzdem aktuell, weil die Schufafalle auch 2025 weiter Menschen fängt….
Wie ist es weitergegangen? Raus aus der Schufafalle, die Angst macht und die Menschen einsperrt?
Die Entwicklung des SCHUFA-Rechts in den letzten Jahren ist maßgeblich durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie eine Reihe wegweisender Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH), geprägt worden. Diese Entwicklungen haben die Rechte der Verbraucher erheblich gestärkt und die Pflichten der SCHUFA sowie ihrer Vertragspartner verschärft.
Rechtliche Grundlagen und deren Entwicklung
Vor Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 basierte die Datenverarbeitung durch Auskunfteien wie die SCHUFA hauptsächlich auf dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG a.F.), insbesondere § 28a BDSG a.F.. Diese Regelung setzte bereits enge Bedingungen für die Übermittlung von Schuldendaten, beispielsweise dass eine Forderung unbestritten, fällig und nach mindestens zweifacher Mahnung (mit vierwöchigem Abstand) noch offen sein musste oder gerichtlich festgestellt wurde.
Mit der DSGVO hat sich der rechtliche Rahmen grundlegend verändert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die SCHUFA stützt sich nun vorrangig auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO (berechtigtes Interesse der Kreditgeber) und ergänzend auf das BDSG n.F., insbesondere § 31 BDSG. Datenschützer sehen Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO als die maßgebliche Rechtsgrundlage an, da andere Rechtsgrundlagen schwer anwendbar sind.
Ein zentrales Prinzip der DSGVO ist das „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), das es Betroffenen ermöglicht, die Löschung ihrer Daten zu verlangen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden oder nicht mehr für den ursprünglichen Zweck erforderlich sind.
Entwicklung des SCHUFA-Scorings und Transparenz
Das SCHUFA-Scoring ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das die Wahrscheinlichkeit prognostiziert, ob eine Person ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Der genaue Berechnungsalgorithmus bleibt jedoch ein Geschäftsgeheimnis der SCHUFA und ist für Verbraucher nicht einsehbar.
Kritiker bemängeln, dass das Scoring-Verfahren nur bestimmte Negativmerkmale („hartes“ Zahlungsverhalten) berücksichtigt und relevante Informationen wie Einkommen oder Vermögen außer Acht lässt, was zu verzerrten Ergebnissen führen kann.
Wegweisende Gerichtsentscheidungen
Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren erhebliche Klarstellungen und Stärkungen der Verbraucherrechte herbeigeführt:
- EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-26/22 und C-634/21):
- Der EuGH stellte klar, dass das automatisierte SCHUFA-Scoring eine „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ im Sinne von Art. 22 DSGVO darstellen kann, wenn der Score maßgeblich für eine Kreditentscheidung herangezogen wird. Dies bedeutet, dass Verbraucher das Recht auf eine menschliche Überprüfung solcher Entscheidungen haben müssen.
- Wirtschaftsauskunfteien dürfen Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht länger speichern als dies im öffentlichen Insolvenzregister zulässig ist (in der Regel sechs Monate). Die SCHUFA hat daraufhin ihre Speicherpraxis angepasst und löscht solche Einträge seit März 2023 automatisch nach sechs Monaten.
- BGH-Urteil vom 28. Januar 2025 (VI ZR 183/22): Der BGH sprach einer Verbraucherin 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu, weil ein Telekommunikationsunternehmen unzulässigerweise einen negativen SCHUFA-Eintrag vorgenommen hatte, obwohl die Forderung strittig war. Das Urteil stellte klar, dass ein Schaden auch ohne direkten finanziellen Verlust bestehen kann, wenn die informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird.
- OLG Köln-Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24): Dieses Urteil stellte klar, dass erledigte Einträge (vollständig beglichene Forderungen) nicht mehr pauschal drei Jahre gespeichert werden dürfen, sondern sofort gelöscht werden müssen. Es sprach dem Kläger mindestens 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu, da die fortgesetzte Speicherung eine Rufschädigung darstellte. Das Gericht betonte, dass interne Verhaltensregeln der SCHUFA die Vorgaben der DSGVO nicht außer Kraft setzen können.
- LG Karlsruhe-Urteil (Az. 7 O 118/24): Betonte die Löschpflicht nach Erfüllung einer Forderung, die Notwendigkeit einer Grundrechtsabwägung und die Pflicht zur Berichtigung des SCHUFA-Scores neben der Löschung eines unberechtigten Eintrags.
- LG München I-Urteil vom 25. April 2023 (33 O 5976/22): Mobilfunkanbieter dürfen positive Kundendaten nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage an die SCHUFA weitergeben. Eine pauschale Übermittlung von Positivdaten ohne Anlass stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Datenschutz dar.
- LG München-Urteil vom 21. Januar 2025 (274 C 21110/24): Das Gericht stellte klar, dass die SCHUFA die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung trägt, wenn es um negative Einträge geht. Dies bedeutet, dass ein negativer Eintrag ohne ordnungsgemäße Mahnung oder Kündigung rechtswidrig ist und gelöscht werden muss.
Neue Entwicklungen und Trends
- Verkürzte Speicherfristen: Neben der 6-Monats-Frist für Restschuldbefreiungen gibt es auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Löschung von Kleinforderungen bis 2.000 Euro, wenn diese innerhalb von sechs Wochen vollständig beglichen wurden und keine weiteren negativen Einträge bestehen. Zudem können vollständig bezahlte Forderungen unter bestimmten Umständen bereits nach 18 Monaten gelöscht werden (statt früherer 3 Jahre).
- Neuer SCHUFA-Score 2025: Die SCHUFA plant, einen neuen Score einzuführen, der transparenter, verständlicher und simulierbar sein soll. Wohnort und häufige Umzüge sollen nicht mehr zur Score-Berechnung herangezogen werden, und die Nutzung von Social-Media-Daten ist verboten.
- Schadensersatzansprüche: Die Rechtsprechung hat den Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bei Datenschutzverstößen gestärkt. Gerichte haben hierfür Beträge zwischen 100 € und 5.000 € zugesprochen, wobei der Kontrollverlust über die eigenen Daten und Rufschädigung als immaterieller Schaden anerkannt werden. Die Funktion des Schadensersatzes ist dabei ausschließlich kompensatorisch und nicht abschreckend oder strafend.
- Unzulässige Drohungen: Gerichte haben entschieden, dass die Androhung eines negativen SCHUFA-Eintrags in Mahnschreiben unzulässig ist, wenn die Forderung bestritten wird, da dies eine unlautere Geschäftspraktik darstellt.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass das SCHUFA-Recht zunehmend verbraucherfreundlicher geworden ist. Verbraucher haben heute umfassendere Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten und können bei unrechtmäßigen Einträgen effektiver vorgehen, auch gerichtlich. Bei Problemen wird die frühzeitige Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwalts empfohlen, da dieser oft innerhalb kurzer Zeit (1 bis 3 Wochen) die Löschung unberechtigter Einträge erwirken kann.
Dr. Thomas Schulte ist ein erfahrener Rechtsanwalt und Experte, der sich auf das SCHUFA-Recht und Datenschutzrecht spezialisiert hat und Mandanten bundesweit vertritt. Er verfügt über langjährige Expertise im Bank- und Kapitalmarktrecht, im Internet-, Reputations- und Wettbewerbsrecht sowie im Zivilrecht.
Dr. Schulte kann in verschiedenen Bereichen unterstützen, insbesondere bei Problemen im Zusammenhang mit SCHUFA-Einträgen:
- Überprüfung und Analyse von SCHUFA-Daten: Er hilft dabei, Fehler oder veraltete Daten in der SCHUFA-Auskunft zu identifizieren. Er prüft die Rechtmäßigkeit von Einträgen und ob die Voraussetzungen für einen Negativeintrag gemäß § 31 Abs. 2 BDSG (früher § 28a BDSG) erfüllt sind, einschließlich der Notwendigkeit von mindestens zwei schriftlichen Mahnungen und der Nichtbestreitung der Forderung.
- Löschung und Berichtigung fehlerhafter Einträge:
- Er fordert die SCHUFA oder die meldenden Unternehmen zur sofortigen Löschung unrechtmäßiger Einträge auf.
- Dies umfasst das Einfordern der Löschung von Daten, die nach einer Restschuldbefreiung länger als sechs Monate gespeichert waren, oder erledigter Forderungen, die nicht sofort gelöscht wurden.
- Er nutzt dabei die Rechte des Verbrauchers aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f) (berechtigtes Interesse) und Art. 17 (Recht auf Löschung).
- Durchsetzung von Rechtsansprüchen:
- Einreichung von Beschwerden bei Datenschutzaufsichtsbehörden.
- Einleitung gerichtlicher Schritte, wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben. Dies kann die Beantragung einer einstweiligen Verfügung umfassen, um die Löschung schnell zu erzwingen, insbesondere bei drohenden Nachteilen wie einer gefährdeten Immobilienfinanzierung.
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Gerichte haben bereits immateriellen Schadensersatz zugesprochen, selbst ohne direkten finanziellen Verlust, wenn die informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wurde oder eine Rufschädigung vorlag. Die Höhe des Schadensersatzes variiert, mit zugesprochenen Beträgen zwischen 100 € und 5.000 €.
- Beratung in speziellen Fällen:
- Bei Identitätsdiebstahl und daraus resultierenden unberechtigten SCHUFA-Einträgen.
- Bei Problemen, die durch eine Betreuung der Person zum Zeitpunkt des Eintrags entstanden sind.
- Bei unzulässigen Drohungen mit einem negativen SCHUFA-Eintrag in Mahnschreiben, insbesondere wenn die Forderung bestritten wird.
- Bei der Weitergabe von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter ohne ausreichende Zustimmung.
- Proaktive Unterstützung und schnelle Bearbeitung: Dr. Schulte und sein Team legen Wert auf schnelles Handeln und können oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge erwirken.
- Internationale Unterstützung: Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte auch Beratung über „Twój Adwokat w Niemczech“ an.
🔹 Auf www.dr-schulte.de
- SCHUFA und Verbraucherrechte – Löschung von negativen Einträgen
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👉 https://www.dr-schulte.de/2025/05/inkasso-und-schufa-fehlerhafte-eintraege/
🔹 Auf www.twoj-adwokat-w-niemczech.com
- Jak usunąć wpis w SCHUFA? (Polnische Version des Artikels)
👉 https://www.twoj-adwokat-w-niemczech.com/2025/05/jak-usunac-wpis-w-schufa/ - Darmowy raport SCHUFA – poradnik dla Polaków w Niemczech
👉 https://www.twoj-adwokat-w-niemczech.com/2025/05/darmowy-raport-schufa/