Landgericht Berlin verurteilt LBB zur Löschung eines Schufa Negativeintrages - Dr Thomas Schulte

Landgericht Berlin verurteilt LBB zur Löschung eines Schufa Negativeintrages

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.01.2013 die Landesbank Berlin AG (LBB) zur Löschung eines Schufa Negativeintrages verurteilt. Der Kläger, welcher durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertreten wurde, hatte mit der Sachbearbeiterin der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, um eine bestehende Schuld aus einem Kreditkartenvertrag einer ADAC-Kreditkarte zurückzuführen.

In seiner Entscheidung führte das Landgericht Berlin wie folgt aus:

„In Ihrem Kündigungsschreiben vom 07.05.2009 hatte die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur dann eine Meldung an die Schufa erfolgen werde, wenn der Kündigungssaldo nicht innerhalb der genannten Frist von 14 Kalendertagen ausgeglichen werde. Ferner hatte sie die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist eine Ratenvereinbarung zur Rückführung des Saldos zu treffen.

Dies dürfte und musste der Kläger so verstehen, dass bei Abschluss einer solchen Ratenvereinbarung innerhalb der Frist keine Meldung an die Schufa erfolgen werde. Unstreitig hat sich der Kläger am 15.05.2009 und damit innerhalb der 14-tägigen Frist seit dem angeblichen Zugang der Kündigung mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und  eine Ratenvereinbarung getroffen. […]

Auf Grund der entsprechenden Androhung in dem Kündigungsschreiben musste die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger mit dem Abschluss der Ratenvereinbarung jedenfalls auch den Zweck verfolgte, die in der Kündigung angedrohte Schufa-Meldung zu verhindern. Schließlich hat sie die Androhung der Schufa-Meldung offenbar selbst als Druckmittel eingesetzt, um einen schnellen Saldoausgleich oder zumindest eine Ratenvereinbarung zu erreichen, und war  bereit, bei entsprechender Kooperation des Kunden auf die Meldung zu verzichten.

Für diesen Hintergrund liegt es jedenfalls Nahe, dass für den hier unterstellten Fall, der Kläger das Kündigungsschreiben einschließlich der darin enthaltenen Androhung der Schufa-Meldung erhalten hat. Nahe liegt auch, dass der Kläger die Schufa-Frage tatsächlich in dem Telefongespräch angesprochen und von Frau M. die von ihm behauptete Zusage erhalten hat.“

Berichtigung des Score Wertes:

Weiterhin verurteilte das Gericht die Beklagte auch dazu, die Schufa zur Berichtigung von Scorewerten aufzufordern und sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte für die Zukunft zu.

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team: „Das Urteil ist vom Landgericht Berlin logisch und richtig begründet worden. Während zwar in dem Rechtsstreit in der mündlichen Hauptverhandlung noch über die Zustellung der Kündigung viel gestritten wurde, ist es dem Gericht nun gelungen, eine Entscheidung so zu begründen, dass es auf die Zustellung einer außerordentlichen Kündigung gar nicht ankommt. Nunmehr bleibt jetzt abzuwarten, ob die Beklagtenseite die Berufung gegen das Urteil einlegen wird.“

Was tun bei einem negativen Schufaeintrag? Update 2025

Was ist ein negativer SCHUFA-Eintrag und welche Folgen hat er? Ein negativer Eintrag bei Auskunfteien wie der SCHUFA kann weitreichende Folgen haben und das Leben drastisch verändern. Solche Einträge können dazu führen, dass Kredite abgelehnt, Handyverträge verweigert, die Wohnungssuche zur Hürde wird oder andere Finanzierungsgeschäfte nicht möglich sind. Die Auswirkungen können so gravierend sein, dass Betroffene sich vom Wirtschaftskreislauf ausgeschlossen fühlen. Unternehmen stellen bei einem negativen Eintrag die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen in Frage.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht oft schneller als gedacht, beispielsweise durch unbezahlte Rechnungen, Streitigkeiten mit Unternehmen oder fälschlicherweise gemeldete Forderungen. Daten werden schon gespeichert, wenn Sie ein Konto eröffnen. Negative Einträge entstehen durch:

  • eingezogene Bank- und Kreditkarten
  • gekündigte Kredite oder Konten
  • Zahlungsausfälle
  • Mahnverfahren
  • Einträge in öffentlichen Schuldnerverzeichnissen, z.B. die Nichtabgabe der Vermögensauskunft.

Wann ist ein negativer SCHUFA-Eintrag rechtmäßig? Nicht jede unbezahlte Forderung darf sofort an die SCHUFA gemeldet werden. Die Voraussetzungen für einen negativen SCHUFA-Eintrag sind in § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Nur wenn die dort geregelten Fallgruppen zutreffen, darf ein Eintrag über fällige, aber nicht erbrachte Forderungen erfolgen. Voraussetzungen können sein:

  • Die Forderung muss fällig sein.
  • Die Forderung muss unbestritten sein. Bestrittene Forderungen dürfen nicht ohne Weiteres gemeldet werden.
  • Der Schuldner muss nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung müssen mindestens vier Wochen liegen.
  • Der Gläubiger oder das Inkassounternehmen muss den Schuldner vor der Übermittlung der Daten darüber unterrichtet haben. Ohne einen solchen Hinweis ist eine Datenübermittlung nicht zulässig.

Ein Eintrag ist unberechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 31 Abs. 2 BDSG nicht vorlagen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Forderung bestritten wurde, die erforderlichen Mahnungen oder der Hinweis auf die drohende Meldung fehlten oder die Forderung bereits beglichen wurde. Auch eine Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ohne Berechtigung dazu kann unzulässig sein und als Nötigung gewertet werden.

Wie gehe ich gegen einen negativen SCHUFA-Eintrag vor? Betroffene sind nicht machtlos, wenn ein unrechtmäßiger SCHUFA-Eintrag vorliegt. Es ist wichtig, aktiv zu werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzen klare Grenzen für die Speicherung von Bonitätsdaten.

Folgende Schritte werden empfohlen:

  1. SCHUFA-Auskunft regelmäßig überprüfen: Fordern Sie Ihre aktuelle SCHUFA-Auskunft an, mindestens einmal jährlich eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO. Prüfen Sie die Einträge auf Richtigkeit und Vollständigkeit, da Fehler häufig vorkommen.
  2. Fehlerhafte Einträge feststellen und handeln: Wenn Sie Unstimmigkeiten, falsche oder unrechtmäßige Einträge finden, sollten Sie sofort handeln. Zögern Sie nicht, da Zeit ein entscheidender Faktor ist.
  3. Schriftliche Kontaktaufnahme mit der eintragenden Stelle: Wenden Sie sich schriftlich an das Unternehmen (z.B. Bank, Mobilfunkanbieter, Inkassounternehmen) das den Eintrag veranlasst hat. Formulieren Sie Ihren Antrag auf Löschung klar und präzise, mit einer nachvollziehbaren Begründung und rechtlichen Verweisen, z.B. auf § 31 BDSG oder die fehlenden Voraussetzungen. Fordern Sie das Unternehmen mit Fristsetzung auf, den SCHUFA-Eintrag sofort löschen zu lassen.
  4. Parallel Eintrag bei der SCHUFA beanstanden: Zusätzlich sollten Sie gegenüber der SCHUFA schriftlich Einspruch einlegen und die Berichtigung/Löschung des Eintrags verlangen. Legen Sie Belege bei, die Ihre Position untermauern. Die SCHUFA ist verpflichtet, Ihren Einspruch zu prüfen.
  5. Anspruch auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung geltend machen: Als Verbraucher können Sie die Berichtigung, Löschung oder Sperrung fehlerhafter Einträge verlangen. Bei bestrittenen Einträgen, bei denen unklar ist, ob sie fehlerhaft sind, muss die SCHUFA den Eintrag sperren. Während der Sperrung darf die SCHUFA den Eintrag nicht an anfragende Unternehmen herausgeben.
  6. Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO nutzen: Machen Sie von Ihrem Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) gemäß Art. 17 DSGVO Gebrauch. Dies ist möglich, wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist, z.B. weil die Voraussetzungen nach § 31 BDSG nicht vorlagen.
  7. Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO nutzen: Sie können auch gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten einlegen, wenn eine besondere Situation vorliegt.
  8. Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einreichen: Wenn falsche Daten nicht korrigiert werden, die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt wird, oder die SCHUFA nicht auf Ihren Einspruch reagiert, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde auf Länderebene einreichen. Die Adressen sind auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz zu finden.
  9. Ombudsmann der SCHUFA anrufen: Der Ombudsmann der SCHUFA ist eine kostenfreie Schlichtungsstelle für Verbraucher. Er überprüft strittige Vorgänge neutral und schnell. Stellt er fest, dass Verbraucher durch das SCHUFA-Verfahren einen Nachteil erlitten haben, kann er eine Überprüfung veranlassen oder die Korrektur eines Datensatzes in die Wege leiten.
  10. Rechtliche Schritte einleiten und anwaltliche Hilfe suchen: Wenn alle anderen Schritte nicht zum Erfolg führen oder Ihnen durch falsche Daten ein Schaden entstanden ist oder droht, können Sie rechtliche Schritte einleiten. Ein Gang zum Rechtsanwalt kann notwendig sein, um Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Anwaltliche Prüfung kann sich empfehlen, um festzustellen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintrag vorlagen. Spezialisierte Anwälte können die Rechtmäßigkeit prüfen und bei den weiteren Schritten beraten. Oft reicht bereits ein anwaltliches Schreiben, um Unternehmen zur Löschung zu bewegen.

Schadensersatzansprüche Wenn ein negativer SCHUFA-Eintrag unberechtigt erfolgte, liegt ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Ihnen kann nicht nur ein Löschungsanspruch zustehen, sondern Sie können auch berechtigt sein, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Der mögliche Schadensersatzanspruch steht Ihnen grundsätzlich gegen das Unternehmen zu, das für den unberechtigten Eintrag verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kann aber auch ein Anspruch gegen die SCHUFA in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass Ihnen durch den unberechtigten Eintrag ein Schaden entstanden ist. Dieser kann auch ein immaterieller Schaden sein, z.B. wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der durch Schmerzensgeld auszugleichen ist. Gerichte haben bereits Schadensersatz in Fällen unberechtigter Einträge zugesprochen.

Löschfristen: Negative Einträge werden in der Regel drei Jahre nach Erledigung automatisch gelöscht. Dies geschieht aufgrund der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Einträge zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nur noch 6 Monate gespeichert und danach gelöscht. Ein Erledigungsvermerk, z.B. bei vorzeitig abbezahltem Kredit, bleibt drei Jahre gespeichert. Bei unberechtigten Einträgen sollten Sie jedoch nicht auf diese automatische Löschung warten.

Was sagt die Rechtsprechung zu Schufaeinträgen?

1. Rechtmäßigkeit von SCHUFA-Einträgen

  • Die Zulässigkeit der Speicherung von Negativmerkmalen bei Auskunfteien wie der SCHUFA ist in Deutschland durch § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkretisiert.
  • Ein SCHUFA-Eintrag ist demnach grundsätzlich nur zulässig, wenn die zugrundeliegende Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder auf einer Vertragsbeendigung nach zuvor erfolgter Mahnung beruht.
  • Für eine rechtmäßige Datenübermittlung an die SCHUFA bei einer fälligen, aber nicht beglichenen Forderung müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Der Betroffene muss nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein.
    • Zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung müssen mindestens vier Wochen liegen.
    • Der Gläubiger oder das Inkassounternehmen muss den Schuldner vor der Übermittlung der Daten hierüber unterrichtet haben. Dieses Erfordernis dient dem Schutz des Schuldners, um ihm Gelegenheit zur Begleichung oder zum Bestreiten der Forderung zu geben.
    • Die Forderung darf nicht bestritten worden sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass ein Unternehmen einen SCHUFA-Eintrag nicht vornehmen darf, solange die Forderung vom Kunden bestritten wird.
  • Das Amtsgericht München hat festgestellt, dass die SCHUFA die Beweislast trägt, wenn es um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geht.
  • Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass vor der Speicherung von Negativmerkmalen eine sorgfältige Interessenabwägung zwingend erforderlich ist. Ähnlich hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.
  • Gerichte haben entschieden, dass bereits die Drohung mit einem nicht zulässigen SCHUFA-Eintrag eine versuchte Nötigung sein kann und zivilrechtlich einen Unterlassungsanspruch begründet. Solche Drohungen können auch wettbewerbsrechtlich unlauter sein.

2. Speicherdauer und Löschung von Einträgen

  • Die Rechtsprechung, insbesondere nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und darauf folgender nationaler Gerichte, hat die Speicherdauer von SCHUFA-Einträgen konkretisiert.
  • Der EuGH hat entschieden (Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22), dass private Wirtschaftsauskunfteien Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nicht länger speichern dürfen als die Speicherdauer im öffentlichen Insolvenzregister. Die dortigen Einträge werden seit März 2023 nach sechs Monaten gelöscht.
  • Dieses Prinzip wird von Gerichten wie dem OLG Köln (Urteil vom 10.04.2025 – 15 U 249/24) auf Einträge im Schuldnerverzeichnis übertragen. Informationen über Zahlungsstörungen, die auch im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind oder sein könnten, dürfen nicht länger gespeichert werden, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet wurde. Wirtschaftsauskunfteien verfolgen dieselben Zwecke wie das Schuldnerverzeichnis (Auskunft über Kreditwürdigkeit) und dürfen daher keine weitergehenden Speicherrechte geltend machen. Die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis bei vollständiger Befriedigung des Gläubigers gelöscht wird, ist maßgeblich. Die vollständige Befriedigung des Gläubigers beseitigt das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs.
  • Gerichte betonen, dass interne Verhaltensregeln der SCHUFA zur Löschfristen kein Freibrief sind und nicht gegen die DSGVO verstoßen dürfen.
  • Das Landgericht Wiesbaden hat entschieden, dass Auskunfteien nicht allein aufgrund des Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO dazu verpflichtet sind, rechtmäßig erhobene Daten, die einem legitimen Interesse dienen und auf ein erhöhtes Ausfallrisiko hindeuten können, auf Antrag zu löschen.

3. Rechte der Betroffenen und deren Durchsetzung

  • Verbraucher haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem BDSG umfassende Rechte.
    • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG): Recht, einmal jährlich kostenlos eine Übersicht der gespeicherten Daten zu erhalten und diese auf Richtigkeit zu prüfen.
    • Berichtigungsrecht (Art. 16 DSGVO): Recht auf Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Daten.
    • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO, § 31 Abs. 2 BDSG): Recht, die Löschung von Daten zu verlangen, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden oder nicht mehr erforderlich sind. Dies trifft insbesondere bei unberechtigten Forderungen oder bereits beglichenen, aber nicht gelöschten Einträgen zu.
    • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung von Daten einzulegen, wenn eine besondere Situation vorliegt.
  • Bei bestrittenen Einträgen, deren Richtigkeit unklar ist, muss die SCHUFA den Eintrag sperren. Während der Sperrung dürfen die Daten nicht an Unternehmen herausgegeben werden.
  • Gerichte haben in Fällen unrechtmäßiger Einträge die Löschung angeordnet.

4. Schadensersatzansprüche

  • Wenn ein negativer SCHUFA-Eintrag unberechtigt erfolgte, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, der einen Schadensersatzanspruch begründen kann (Art. 82 DSGVO).
  • Dieser Anspruch kann gegen das Unternehmen gerichtet sein, das den unberechtigten Eintrag veranlasst hat, in Ausnahmefällen aber auch gegen die SCHUFA selbst. Gerichte haben sowohl Unternehmen als auch die SCHUFA zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
  • Schadensersatz kann sowohl materielle (z.B. Anwaltskosten zur Löschung, verweigerte Kredite) als auch immaterielle Schäden (z.B. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Kontrollverlust über Daten, Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Reputation, Stress, Unsicherheit) umfassen.
  • Der BGH hat bestätigt, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bei unzulässiger Datenweitergabe bestehen kann, selbst wenn kein direkter Geldschaden nachweisbar ist. Die Höhe wird von Gerichten im Einzelfall bemessen, wobei bereits Beträge wie 500 € (vom BGH bestätigt), 1.000 €, 1.500 €, 4.000 €, 5.000 € zugesprochen wurden.
  • Der EuGH und der BGH haben klargestellt, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ausschließlich eine Ausgleichsfunktion hat und keine Abschreckungs- oder Straffunktion. Die Schwere des Verstoßes wirkt sich nicht auf die Höhe des Schadensersatzes aus. Entscheidend ist die konkrete Beeinträchtigung.
  • Auch die Weitergabe von Positivdaten (z.B. pünktliche Zahlungen bei Mobilfunkverträgen) kann nach Ansicht einiger Gerichte (LG München I, LG Frankfurt) gegen die DSGVO verstoßen, wenn keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt, und einen Schadensersatzanspruch begründen.
  • Prozessual muss der Kläger grundsätzlich den Schaden und die Kausalität beweisen, wobei für den Schaden die überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichend sein kann.

5. Umgang mit fehlerhaften Einträgen

  • Die Rechtsprechung zeigt, dass es sich lohnen kann, gegen unrechtmäßige negative SCHUFA-Einträge vorzugehen.
  • Empfohlen wird, die SCHUFA-Auskunft regelmäßig zu überprüfen.
  • Bei unrechtmäßigen Einträgen sollte man sich schriftlich an das eintragende Unternehmen und parallel an die SCHUFA wenden, den Eintrag beanstanden, die Löschung fordern und sich dabei auf die rechtlichen Grundlagen (DSGVO, BDSG) stützen.
  • Eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde ist eine weitere Möglichkeit.
  • Der Ombudsmann der SCHUFA bietet eine kostenfreie Schlichtung.
  • In komplexeren Fällen oder bei mangelndem Erfolg wird die Hinzuziehung von rechtlichem Beistand (Anwälten) empfohlen. Anwälte können die Rechtmäßigkeit prüfen, die Löschung oder Berichtigung durchsetzen und bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unterstützen. In eiligen Fällen ist auch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung möglich.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Rechtsprechung die Rechte der Verbraucher im Umgang mit SCHUFA-Einträgen durch die Anwendung der DSGVO und des BDSG deutlich gestärkt hat. Insbesondere bei unrechtmäßigen Einträgen aufgrund fehlender Voraussetzungen oder nach Erledigung der Forderung bestehen gute Chancen auf Löschung und unter Umständen auch auf Schadensersatz.

Wenn Sie von einem negativen oder fehlerhaften Schufa-Eintrag betroffen sind, bietet Dr. Thomas Schulte professionelle Unterstützung an. Seine Kanzlei ist spezialisiert auf die Löschung unberechtigter Einträge und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Kontaktmöglichkeiten:

  1. Bahnbrechendes Urteil: OLG Köln kippt 3-Jahresfrist für SCHUFA-Einträge
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  2. Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA
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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 934 vom 5. März 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich