Die Fachmedien diskutieren über weiteren Prozesserfolg vor dem höchsten Berliner Gericht: Kammergericht verurteilt stadtbekannten Bauträger in zweiter Instanz zur Rückabwicklung des Kaufs einer so genannten „Steuerspar-Immobilie“ u. a. wegen sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung
Mit Urteil des Kammergerichts vom 15.06.2012 (Az.: 11 U 18/11) hat das höchste Berliner Zivilgericht, das Kammergericht, eine bereits am 15.04.2011 ergangene Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 20 O 30/10) weitestgehend bestätigt und eine stadtbekannte Berliner Bauträger-Aktiengesellschaft zur Rückabwicklung eines Wohnungskaufvertrages wegen sittenwidrig überhöhtem Kaufpreis verurteilt. Wegen der fallübergreifenden Bedeutung hat die Pressestelle der Berliner Zivilgerichte ebenfalls eine offizielle Pressemitteilung abgegeben (zu finden unter www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20120626.1250.371992.html).
In dem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team und seinem Team erstrittenen Urteil konnte eine von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertretene 39jährige Erwerberin einer so genannten „Steuerspar-Immobilie“ in zweiter Instanz vor dem höchsten Berliner Zivilgericht ihren geltend gemachten Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages aus dem Jahre 2006 durchsetzen.
Der zugrundeliegende Sachverhalt ähnelt in frappierender Weise wieder einmal den Anfang des Jahres 2012 auch in der Berliner Öffentlichkeit und den Medien diskutierten Fällen. So hatte auch die von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertretene Mandantin zunächst ein so genanntes notarielles Kaufvertragsangebot abgegeben, welches erst einen Monat später von der Verkäuferin angenommen wurde. Der Kaufpreis für die lediglich knapp 33m² großen Immobilie im Erdgeschoss, in Berlin-Friedrichshein betrug 76.200,00 Euro. Außerdem stellte sich zudem später noch heraus, dass diese Immobilie wegen Baumängel einen Feuchtigkeitsschaden hatte. Ein in erster Instanz von dem Landgericht Berlin beauftragte Sachverständiger kam folgerichtig auch nur auf einen tatsächlichen Verkehrswert zum in Höhe von 29.000,00 Euro zum Zeitpunkt des Kaufes. Dieser Verkehrswert entsprach wesentlich weniger als der Hälfte des von der Mandantin der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team gezahlten Kaufpreises. Zurecht nahm das Landgericht Berlin deshalb eine so genannte „sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung“ an.
Nunmehr hat das Kammergericht Berlin festgestellt, dass das erstinstanzliche Landgericht daraus zu Recht auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen habe. Zwar hatte die Verkäuferin angeführt, ursprünglich selbst eine Einschätzung des Verkehrswertes vorgenommen zu haben, welcher dort erheblich höher ausgefallen sei. Hier kam das Kammergericht allerdings ebenfalls zu dem Ergebnis, dass offensichtlich falsche Annahmen zugrunde gelegt worden seien, was für die Verkäuferin auch erkennbar war.
Mit dem nunmehr ergangenen Urteil des Kammergerichts Berlin geht für die Mandantin der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team ein jahrelanger und belastender Gerichtsprozess zu Ende. Wie auch bei vielen weiteren Geschädigten, brachte diese auch psychisch belastende Situation die Mandantin an die Grenze ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und darüber hinaus. Die Notsituation spitzte sich soweit zu, dass die Geschädigte sogar selbst in die feuchte Wohnung einziehen musste und ihr eigenes Mietverhältnis im Herbst 2011 kündigte. Nach dem jetzt ergangenen Urteil des Kammergerichtes muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangen Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, weil sie die Wohnung (aus der Not geboren) zeitweilig selbst nutzte. Ansonsten wurde das Urteil des Landgerichts Berlin aus erster Instanz auch in zweiter Instanz vor dem Kammergericht Berlin voll bestätigt.
„Diese Entscheidung des Kammergerichts kommt nicht überraschend. Sie reiht sich in weitere Urteile des Kammergerichts ein.“, meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team.
„Festzustellen ist allerdings auch, dass das Kammergericht als Revisionsinstanz trotz der mittlerweile erdrückenden Anzahl von Rückabwicklungsklagen gegen verschiedenste Verkäufergesellschaften aus dem Bereich der so genannten Steuersparimmobilien jedenfalls sehr genau betrachtet und trotz vielfach ähnlicher Sachverhalte nicht voreingenommen ist. Klagen gegen Beteiligte am System ´Steuersparmodell Eigentumswohnung` sollten deshalb nur durch spezialisierte Kanzleien und individuell in enger Zusammenarbeit mit den Mandanten betrieben werden. Jeder Fall ist unterschiedlich und vor Gericht kann es auf diese Feinheiten ankommen. Der Fall unserer Mandantin zeigt aber, dass es sich für Geschädigte Anleger auf jeden Fall lohnt, nicht aufzugeben, sondern den Kampf auch mit einem vermeintlich stärkeren Gegner aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte.