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Referentenentwurf der Änderung der Insolvenzordnung (InsO) verschlechtert die Anlegerschutzrechte

Seit Ende der neunziger Jahre hat der Gesetzgeber Schuldnern die Möglichkeit eröffnet, durch ein Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Notwendig ist, dass der Schuldner sich redlich verhält und sechs Jahre lang in einer Wohlverhaltensperiode sein Einkommen nur bis zur Pfändungsfreigrenze behalten kann. Schulden aufgrund von Straftaten (z.B. die Bank verlangt die Beute von dem Bankräuber zurück) fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Im Fadenkreuz des Anlegerschützers sind aber häufig Personenkreise, die zwar Beute gemacht haben, bei denen die kriminelle Handlungsweise aber nicht nachgewiesen werden kann. Diese schulden dann Schadenersatz aufgrund einer fehlerhaften Kapitalanlagevermittlung. Diese Schulden können aber der Restschuldbefreiung unterliegen.
 
Nach dem vorliegenden Referentenentwurf der Änderung zur InsO sollen nunmehr alle ehemals selbständigen Schuldner in das Verbraucherinsolvenzverfahren geführt werden. Das Verbraucherinsolvenzverfahren dient dazu, um privaten überschuldeten Haushalten binnen 6 Jahren die Möglichkeit zu geben, sich in einem geordneten und einfachen Verfahren die Überschuldung abzubauen (z.B. Überschuldung aufgrund von Arbeitslosigkeit und gescheiterter Hausfinanzierung etc.).  Über den Schuldner wacht ein Treuhänder in einem Massenverfahren.
 
Das  ursprüngliche Verfahren der Konkursordnung jetzt InsO (damit die Regelinsolvenz) soll nach dem Willen des Gesetzgebers gewerbliche und damit wirtschaftlich bedeutendere Insolvenzverfahren zur Abwicklung bringen. Die Insolvenz wird durch einen Vollprofi, den Insolvenzverwalter überwacht. Durch die Änderung der Insolvenzordnung sollen nunmehr alle ehemals selbständigen durch das Verbraucherinsolvenzverfahren geführt werden. Bei diesem Personenkreis stellen sich häufig schwierige Fragen der Anfechtung Vermögensverschiebenden Handlungen (z.B. schenkt der Kapitalanlagenvermittler kurz vor seiner Insolvenz seiner Ehefrau das Einfamilienhaus). Diese Vermögensverschiebung wird durch den Insolvenzverwalter aufgedeckt und das Vermögen wird zum Wohle aller Gläubiger verteilt.
 
Beispiel:
 
Der von den Rechtsanwälten verfolgte Kapitalanlagenvermittler A. verliert diverse Prozesse und ist zum Schadensersatz verpflichtet. Zur Vermeidung der Vollstreckung versucht er in die Insolvenz zu flüchten. Nach bisheriger Rechtslage hat sich um die Verschiebungshandlungen (klassisches Beispiel: Der Anlagevermittler A. überträgt sein Eigenheim an seine Ehefrau) der Insolenzverwalter gekümmert und diese Vermögensverschiebung angefochten. Dies ist nach neuem Recht nicht mehr möglich, die Anfechtung dieser Vermögensverschiebung wird auf den einzelnen Gläubiger verschoben.
 
In der Rechtspraxis sind bisher kaum Anfechtungen, die durch Gläubiger vorgenommen worden sind, bekannt. Es steht also zu befürchten, dass durch die Änderung der Verbraucherinsolvenz Rechte geschmälert werden. 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 421 vom 1. Dezember 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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