Schufa – Wenn man eine Kontoverbindung bei seiner Bank beendet hat, rechnet man i. d. R. nicht mehr damit, dass diese nachträglich noch einen Negativeintrag zu der Kontoverbindung vornimmt. Das ging auch einer Mandantin aus Falkensee so, die sich bei der Kanzlei Dr. Schulte Team im Oktober 2014 meldete.
Die Mandantin teilte mit, dass die Santander Consumer Bank AG am 30.09.2014 einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst habe, obwohl das dazugehörige Konto der Mandantin Ende März 2014 geschlossen worden sei. Kenntnis hatte die betroffene Mandantin durch die Finanzberaterin ihrer Hausbank erlangt, die den Negativeintrag bemerkt hatte.
Ein im März 2014 fälliger Betrag von 684,90 € wurde damals durch die betroffene Mandantin bei der Santander Consumer Bank AG beglichen, was diese auch mit Schreiben vom 17.03.2014 bestätigt hatte. Im Nachgang war es zu mehreren Missverständnissen bei der Santander Consumer Bank AG gekommen. Diese hatten wohl zu dem Schufa-Negativeintrag geführt.
Nachdem die betroffene Mandantin am 22.10.2014 das Mandat erteilt hatte, wurde sofort eine Deckungsschutzanfrage an deren Rechtschutzversicherung gerichtet. Diese erteilte am 23.10.2014 Deckungsschutz. Bereits am 24.10.2014 wurde die Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach angeschrieben und auf die Missstände hingewiesen. Zudem wurde die Bank zur Löschung des Negativeintrages aufgefordert.
In dem vorliegenden Fall ließ die Löschung des Negativeintrages nicht sehr lang auf sich warten. Die Löschung erfolgte zum 05.11.2014. Erfreulicherweise meldete sich in diesem Fall die Santander Consumer Bank AG über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte und teilte ebenfalls mit, dass die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit durch die Bank ausgeglichen und somit übernommen werden. Eine Zahlung der Anwaltskosten durch die Bank in Höhe von 1.285,44 Euro erfolgte am 10.11.2014.
Dr. Thomas Schulte und Team kommentieren den Erfolg:
„An diesem Fall kann man erkennen, dass schnelles Handeln auch zu einem schnellen Erfolg führt. Zwischen der Mandatserteilung und der Löschung des Negativeintrages liegen gerade einmal 14 Tage. Leider passieren bei Banken immer wieder Fehler, wenn es zur Kündigung und Schließung von Girokonten kommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Konto bei Kündigung oder Auflösung noch einen Negativsaldo zulasten des Kontoinhabers aufweist. Hier fühlt sich die Bank dann schnell dazu genötigt, diesen Negativsaldo der Schufa Holding AG mitzuteilen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 BDSG vorliegen.“
Was tun bei einem negativen SCHUFA-Eintrag? – Ihre Rechte, Pflichten und Chancen
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann für Verbraucherinnen und Verbraucher weitreichende Konsequenzen haben: Kreditanfragen werden abgelehnt, Mietverträge platzen, Mobilfunkanbieter sagen „Nein“. Wer einen solchen Eintrag entdeckt, fühlt sich oft ausgeliefert. Doch das muss nicht sein. Denn viele Einträge sind unvollständig, fehlerhaft oder rechtswidrig. In diesem Beitrag zeigen wir Schritt für Schritt, wie Sie sich gegen einen negativen SCHUFA-Eintrag wehren können – und wann juristische Hilfe sinnvoll ist.
Kostenlose SCHUFA-Auskunft einholen: So verschaffen Sie sich Klarheit
Der erste und wichtigste Schritt: Fordern Sie Ihre kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA an. Diese sogenannte „Datenübersicht nach § 34 BDSG“ können Sie online auf www.meineschufa.de oder per Post beantragen. Sie erhalten damit:
- eine Liste aller gespeicherten Daten (auch erledigte Forderungen),
- eine Übersicht, wer wann auf Ihre Daten zugegriffen hat,
- Ihren aktuellen SCHUFA-Scorewert.
Beispiel: Eine Mandantin von uns aus Offenbach hatte zwei Negativeinträge, von denen sie nichts wusste. Erst die kostenlose Datenkopie brachte Licht ins Dunkel – und die Grundlage für eine erfolgreiche Löschung.
Negativen Eintrag prüfen: Ist der Eintrag überhaupt rechtmäßig?
Nicht jeder Negativeintrag ist zulässig. Häufig liegen formale oder inhaltliche Fehler vor. Prüfen Sie genau:
- Stimmt der Betrag?
- Wurden Mahnungen korrekt verschickt?
- Gab es überhaupt eine wirksame Forderung?
- Ist die Forderung bereits bezahlt oder verjährt?
Laut Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.03.2015, Az. VI ZR 390/12) dürfen Informationen nur gespeichert werden, wenn sie sachlich richtig und rechtlich zulässig sind. Schon eine fehlerhafte Information kann zum Schadensersatz führen.
Achtung: Viele Gläubiger melden Forderungen vorschnell an die SCHUFA, etwa Inkassofirmen, ohne gerichtlichen Titel. Das kann unzulässig sein.
Gesetzliche Löschfristen: Wann muss ein Eintrag automatisch verschwinden?
Nach der DSGVO und den SCHUFA-eigenen Regeln gelten folgende Löschfristen:
- Drei Jahre nach Begleichung der Forderung: Dann muss ein Eintrag automatisch gelöscht werden.
- Sofortlöschung bei unrechtmäßiger Einmeldung: Bei fehlender Mahnung, falschen Beträgen oder Zahlungsverweigerung trotz Ratenplan.
- Kreditanfragen: Diese werden nur 12 Monate gespeichert, aber nur 10 Tage sichtbar für Dritte.
- Restschuldbefreiung aus Insolvenzverfahren: Muss seit 2023 nach sechs Monaten gelöscht werden (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22).
Wichtig: Wenn die SCHUFA nicht automatisch löscht, haben Sie einen Anspruch auf manuelle Löschung!
Wie Sie eine Löschung oder Korrektur erfolgreich durchsetzen
Ein Antrag auf Löschung sollte immer schriftlich und gut begründet gestellt werden – idealerweise gleichzeitig an:
- die SCHUFA Holding AG,
- den Gläubiger (z. B. Bank, Inkasso, Telekom-Unternehmen).
Fordern Sie darin die Löschung mit Verweis auf die konkrete Rechtslage: etwa DSGVO, § 34 BDSG, oder § 31 BDSG.
Beispielschreiben:
„Sehr geehrte Damen und Herren, der Negativeintrag vom [Datum] verstößt aus unserer Sicht gegen geltendes Datenschutzrecht. Die Forderung wurde am [Datum] vollständig beglichen, die Löschfrist ist somit abgelaufen. Ich fordere daher die unverzügliche Löschung und bitte um schriftliche Bestätigung bis zum [Frist].“
Wenn die SCHUFA nicht reagiert: Rechtsanwalt einschalten
Viele Betroffene erhalten auf Löschanfragen keine Antwort oder werden mit Standardschreiben abgespeist. In diesen Fällen empfiehlt sich eine anwaltliche Intervention:
- Datenschutzbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde
- Einstweilige Verfügung gegen Gläubiger oder SCHUFA
- Klage auf Unterlassung und Schadensersatz
Gerichte bestätigen zunehmend die Rechte von Verbrauchern. Das Landgericht Stuttgart entschied bereits 2013, dass ein Eintrag trotz bestehender Ratenzahlung unzulässig war (LG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2013 – 12 O 95/13).
Was Sie tun können, um zukünftige Einträge zu vermeiden
Neben der Löschung sollten Sie auch präventive Maßnahmen treffen:
- Achten Sie auf pünktliche Zahlung Ihrer Rechnungen
- Reagieren Sie sofort auf Mahnungen
- Prüfen Sie Inkassoschreiben auf Berechtigung
- Kündigen Sie alte Girokonten, die nicht mehr verwendet werden
- Nutzen Sie die Möglichkeit, erledigte Einträge nach Ablauf der Frist aktiv löschen zu lassen
Tipp: Sie können auch selbst einen Score-Check auf meineschufa.de durchführen und sehen, wie Ihre Bonität von Dritten wahrgenommen wird.
Fallbeispiel aus unserer Kanzlei: Erfolgreiche Löschung durch anwaltliche Hilfe
Eine 49-jährige Mandantin aus Hessen wandte sich an uns, weil die SCHUFA zwei negative Einträge vermerkte – von der Inkassofirma BFS Risk & Collection GmbH und der Volkswagen Bank GmbH. Beide Forderungen waren bereits beglichen, es bestand ein aktiver Ratenplan. Dennoch verweigerten beide Gläubiger die Löschung.
Nach anwaltlicher Einschaltung und datenschutzrechtlicher Begründung wurde binnen 14 Tagen eine vollständige Löschung erzielt. Der Scorewert der Mandantin verbesserte sich von 87,8 % auf 97,5 % – genug, um den lange ersehnten Mietvertrag zu bekommen.
Jetzt handeln – und wieder Kontrolle über Ihre Bonität gewinnen
Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist kein Schicksal. Er kann überprüft, korrigiert und gelöscht werden – sofern Sie aktiv werden. Unsere Kanzlei Dr. Schulte aus Berlin ist auf Bank- und Datenschutzrecht spezialisiert und hilft bundesweit bei fehlerhaften SCHUFA-Einträgen, der Durchsetzung Ihrer Rechte und der Wiederherstellung Ihrer Bonität.
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📞 030 – 22 19 220 20
📩 dr.schulte@dr-schulte.de
🌐 www.dr-schulte.de
Weiterführende Informationen und Fachbeiträge von Dr. Thomas Schulte
Für eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Thema SCHUFA und der Löschung negativer Einträge empfiehlt es sich, die folgenden Fachartikel von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte zu konsultieren:
- Rechtliche Möglichkeiten zur Löschung von SCHUFA-Einträgen: In diesem Artikel werden die Voraussetzungen und Verfahren zur Löschung unberechtigter SCHUFA-Einträge detailliert erläutert. Artikel lesen(Dr. Thomas Schulte Berlin)
- Was tun bei einem negativen SCHUFA-Eintrag?: Der Beitrag bietet eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für Betroffene, um gegen fehlerhafte Einträge vorzugehen. Artikel lesen
- Löschfristen und aktuelle Entwicklungen: Hier wird das Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 analysiert, das die pauschale 3-Jahresfrist für SCHUFA-Einträge in Frage stellt. Artikel lesen(Dr. Thomas Schulte Berlin)
- Verkürzte Speicherfristen nach Restschuldbefreiung: Dieser Artikel behandelt die neuen Regelungen zur Speicherfrist von SCHUFA-Einträgen nach einer Restschuldbefreiung. Artikel lesen(drthomasschulte.de)
- Erfolgreiche Löschung eines SCHUFA-Eintrags durch anwaltliche Unterstützung: Ein Praxisbeispiel zeigt, wie ein unberechtigter Eintrag erfolgreich entfernt wurde. Artikel lesen