Recht und Gesetz

Schematische Darstellung der Ansprüche des geschädigten Verbrauchers gegenüber der Kapitalvermittlungsgesellschaft

kapitalanlage

Zur Rechtshistorie: Der Gesetzgeber hat das deutsche Recht als neutral und die Bürger und Unternehmen als gleich stark und gleichberechtigt angesehen. Schützenswert galt der im wahrsten Sinne des Wortes „arglistig Getäuschte“ oder die Rechtsordnung griff ein bei sittenwidrigen Geschäften.

Schulfall: Der Vermittler behauptete z.B. das Medikament sei für Wunderheilungen bekannt.

Das Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Kräfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern ließ dann in den letzten dreissig Jahren erste Verbraucherschutzgesetze entstehen, die sich z.B. mit dem Kleingedruckten (Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen) oder Haustürgeschäften oder Abzahlungskäufen beschäftigten. Diese Rechtsnormen gelten noch immer in verschiedenen teils europarechtlich beeinflussten Fassungen und in modernisierten Formen.

Kapitalanlagenvermittlung in der Informationsgesellschaft:

 
Aktuell geht die Diskussion dahin, wie in der Informationsgesellschaft Regeln für die Vermittlung von Kapitalanlagen gefunden werden können. Wissen ist Macht und Geld; hier ist die Bewertung gerade im Bereich des Kapitalanlagerechts immer noch nicht abgeschlossen, da die laufenden Prozesse in der Regel ein neues Konfliktfeld beschreiben, der Kapitalanlagenvermittler oder der Anlageberater hat bessere und vertiefte Kenntnisse des Produktes und des Marktes, die allerdings dem Kunden nicht oder nicht ausreichend offenbart werden. Heute geht die Rechtssprechung davon aus, daß bei der Vermittlung immer ein Vertrag zustande kommt, der den Vermittler und Berater verpflichtet anlässlich des Verkaufs auch Sachaufklärung zu betreiben. Radikale Ansichten vertreten teilweise deutsche Gerichte, die von dem „dummen, uninformierten Verbraucher“ ausgehen und sozusagen per se dem Kapitalanleger als schützenswert darstellen. Richtigerweise ist im europäischen Recht von dem durchschnittlichen informierten Kapitalanleger zu verlangen, daß dieser auch Informationen zu erlangen versucht und Prospekte etc. zur Kenntnis nimmt.

Auch das Prognoseriskio kann der Anleger nicht gänzlich auf den Vermittler und Berater verlagern, niemand weiß was die Zukunft bringt.

Hier ist zu prüfen, hat der Vermittler Kenntnisse, die dem Verbraucher nicht vorliegen und hat er diese Kenntnisse schuldhaft nicht offenbart (Stichwort Prognoseübermacht). In der Regel kann z.B. ein Vermittler nicht für das bekannte und klar auf der Hand liegende Risiko einer wirtschaftlich negativen Entwicklung haftbar gemacht werden, sollte aber trotz Risiken, die im Prospekt beschrieben werden, eine sichere Kapitalanlage versprochen haben, ergibt sich eine Haftung.
 
Fiktion des Auskunftsvertrages: Die Rechtsordnung arbeitet in der Erweiterung des Verkaufs von Kapitalanlagen mit der Fiktion des Auskunftsvertrag. Ein Anspruch ergibt sich auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. Daraus folgt, dass der Verkäufer verpflichtet ist – auch ohne ausdrückliche Nachfrage – vollständige und richtige Angaben zur Funktionsweise und zu den Risiken der Beteiligung zu machen und zudem zu überprüfen, ob diese Anlageform den Vermögensverhältnissen und der Risikobereitschaft des Klägers angepasst ist. Dieses ist meist nicht der Fall.
 
Rechtsfolge: Der Vermittler muss den Anleger so stellen wie er bei ordentlicher Information stehen würde. Der Vermittler (das Vermittlungsunternehmen) muss Schadenersatz zahlen und erhält dafür die Beteiligung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 482 vom 24. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich