Wehrpflicht und die Altersgrenze

Wehrpflicht und die Altersgrenze

Art. 12a Grundgesetz räumt dem Gesetzgeber die Befugnis ein, Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an der allgemeinen Wehrpflicht zu unterwerfen. Wehrgerechtigkeit ist in aller Munde, da nur noch wenige junge Männer eines Jahrgangs eingezogen werden, so wurden im Jahr 2000 noch 144.647 junge Männer eingezogen im Jahr 2007 werden es nur noch 56400 Einberufungen sein. Der Gesetzgeber hat Handlungsbedarf erkannt und die Regelungen zur Einberufung verändert.

I. Was ist Wehrpflicht und wer muss sie ableisten?

Als Wehrpflicht bezeichnet man die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines wehrfähigen Staatsbürgers für einen gewissen Zeitraum in der Armee oder einer anderen Wehrformation eines Landes zu dienen. Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienst beträgt in Deutschland neun Monate. Nach § 1 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetztes (WPflG) sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetztes und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.

II. Gibt es Ausnahmen von der Wehrpflicht?

1. Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Polizeivollzugsbeamte. Ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei (Polizei der Länder und Polizei des Bundes) als abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wird.

2. Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens sechsjährigen Verpflichtung zum Ersatzdienst im Katastrophenschutz möglich, der z. B. beim Technischen Hilfswerk, bei der Freiwilligen Feuerwehr oder bei Hilfsorganisationen wie der Johanniter Unfallhilfe, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem Malteser Hilfsdienst geleistet werden kann.

3. Ferner werden nicht herangezogen:
Der dritte Sohn einer Familie, sofern die beiden älteren Brüder ihren Wehrdienst bzw. einen Ersatzdienst abgeleistet haben; Männer, die für ein Kind sorgen müssen;
Männer, die schon in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst geleistet haben und Männer, die mindestens einen Vorfahren (bis zu drei Generationen zurück) haben, der/die in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurden.

III. Wie lange kann ich einberufen werden?

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Am 1. 7. 2004 traten neue Regelungen bezüglich des Grundwehrdienstes in Kraft. Bei der Musterung werden nunmehr grundsätzlich nur so genannte „T1“ (vollverwendungsfähig)- und „T2“ (wehrdiensttauglich mit kleineren Einschränkungen)-Gemusterte einberufen, die unverheiratet sind und das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner wurde die Absenkung der Heranziehungsgrenze für den Grundwehrdienst vom 25. auf das 23. Lebensjahr, d. h. wenn jemand beispielsweise am 30.6. eines Jahres 23 wird, so kann er erstmalig zum 01. Juli eines Jahres nicht mehr dienstverpflichtet werden. Verheiratete oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Männern oder Wehrpflichtigen mit dem Sorgerecht für mindestens ein Kind werden nicht mehr herangezogen.
Wehrpflichtige die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine anderweitige Ausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt. Wehrpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Geschwister ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben.

Nach § 12 Absatz 4 Wehrpflichtgesetz kann ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liegt neben familiären und sozialen Gründen auch vor, wenn der Wehrpflichtige für die Fortführung des elterlichen Betriebes unentbehrlich ist.
Nach der Rechtsprechung kann der Betrieb auch nebenberuflich von dem Wehrpflichtigen geführt werden (so das Bundesverwaltungsgericht Fundstelle: NVwZ-RR 1995,402). Geschützt sind alle Betriebe. Auch die „freien Berufe“ unterfallen dem Betriebsbegriff im Sinne dieser Vorschrift. Zurückstellungsgründe sind grundsätzlich bis zum Abschluss der Musterung geltend zu machen. Treten sie später ein, ist ein Antrag erforderlich, der jederzeit gestellt werden kann. Die Einhaltung einer Frist ist nicht mehr erforderlich.
In den Fällen der Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 Wehrpflichtgesetz ist eine Einberufung nur bis zum 25. Lebensjahr möglich. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Einberufung nur möglich, wenn der Grund der Zurückstellung entfallen ist.

IV. Was kann ich gegen Bescheide des Kreiswehrersatzamtes tun?

Man kann gegen den Musterungsbescheid, den Einberufungsbescheid und die Ablehnung der Zurückstellung zunächst innerhalb einer zweiwöchigen Frist seit Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Bei negativer Bescheidung kann man gegen die Bescheide vor dem Verwaltungsgericht klagen. In Eilfällen ist eine einstweilige Anordnung möglich.

V. Gibt es zur Zeit Wehrgerechtigkeit?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit einer Entscheidung vom 19.01.2005 die Wehrgerechtigkeit bestätigt. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine willkürliche Diskriminierung nicht vor, da sich die Wehrersatzbehörden bei der Auswahl der Einzuberufenden von sachlichen Erwägungen leiten lassen. Zeige sich, so das Bundesverwaltungsgericht, dass die Zahl der Einberufungen dauerhaft erheblich unter der Zahl der verfügbaren Wehrpflichtigen bleibe, müsse der Gesetzgeber das strukturelle Defizit durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien binnen angemessener Frist ausgleichen. Dieser Pflicht ist der Gesetzgeber mit den Neuregelungen im Jahr 2004 noch rechtzeitig nachgekommen. Die gesetzliche Neuregelung sei sachgerecht. Diese Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2006 noch einmal bekräftigt. Es bleibt die weitere Rechtsprechung von Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgericht abzuwarten, ob sich diese Auffassung wirklich durchsetzt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 496 vom 24. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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