Südwest Renta Urteil – Landgericht Stuttgart
In einem Urteil vom 14.12.2004, 7 O 249/04 hat das Landgericht einem Anleger Schadensersatz gegenüber dem Vermittlungsunternehmen zugesprochen und erklärt, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht gegenüber dem Vermittlungsunternehmen zur Anwendung kommen. Die Anlegerin bekam vollständigen Schadensersatz, weil sich folgendes ergeben hatte:
Die Klägerin war oder ist Familienpflegerin mit einem monatlichen Nettoeinkommen vom 1.500,00 € und beklagte, sie sei vor der Geldanlage nicht ordnungsgemäß durch die Beklagte informiert worden. Die Beklagte müsse daher sie so stellen, als wäre der Beitritt unterblieben. Diese Klage war begründet, die Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten.
Die Klägerin hatte ausdrücklich gewünscht, eine sichere Altersvorsorge zu tätigen. Hier stellte das Gericht fest, dass eine solche Anlage die Südwest Renta grundsätzlich nicht darstellt. Die Klägerin wünschte eine Sparform mit größerer Rendite für Rücklagen von 250,00 € monatlich, die sie bisher auf ein Sparkonto eingezahlt hatte. Um eine solche Sparform, so das Gericht handelt es sich bei der Südwest Renta Unternehmensbeteiligung nicht. Vielmehr handelt es sich nach Ansicht des Gerichts dabei um eine Unternehmensbeteiligung, die grundsätzlich spekulativen Charakter hat. Das folgt nach Aussage des Gerichts aus der Tatsache, dass bis zum 80% des Kapitals in Wertpapier und bis zum 10% in so genannten Venture Capitals angelegt werden, was beinhaltet, dass es zu einem weitgehenden Verlust bis zum Totalverlust des angelegten Kapitals kommen kann. Darauf wird zwar nach Ansicht des Gerichts im Prospekt hingewiesen, das ändert aber an der grundsätzlichen Einordnung der strittigen Beteiligung als einer Unternehmensbeteiligung mit Risiken nichts. Das Gericht stellte fest, nur in dem Fall, in dem die Anlegerin ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre, hätte eine solche Beteiligung empfohlen werden können. Nicht ausreichend war es, dass der Prospekt übergeben worden ist. In dem konkreten Fall hätte die Anlegerin keine Gelegenheit gehabt, den Prospekt ausführlich zu studieren. Die Beklagte hat folgende Einwendungen gebracht, die nicht vom Gericht als wirksam angesehen wurden. Vielmehr hat die Anlegern vollständigen Schadensersatz erhalten, obgleich sie das zweiwöchige Widerrufsrecht nicht genutzt hatte, obwohl sie schriftlich bestätigt hatte, vollständig informiert worden zu sein und obwohl die Beklagte behauptet hatte, die Klägerin hätte die Geldanlage auch getätigt in dem Fall, dass ein entsprechendes Informationsdefizit nicht vorgelegen hätte. Ohne Bedeutung sei auch, dass möglicherweise die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft einem Austritt entgegenstehen würde, auch sei es ohne Belang, dass eine Übertragung der Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Beteiligungsgesellschaft möglich sei. Es sei auch nicht relevant, dass die Klägerin während des laufenden Rechtsstreits weiterhin Raten bezahlt hätte.
Das Urteil zeigt einen Weg auf, wie ein nicht informierter Verbraucher die Möglichkeit erhält, schadlos zu stehen. Das Urteil ist veröffentlicht unter anderem in der Fachzeitung Verbraucher und Recht (VUR), Mai 2005, Seite 177.