Trickreiche Unternehmen: Unzulässige Datenweitergabe im Internet aus Verbraucherschutzrechtssicht
Der Verbraucher hinterlässt beständig eine Datenspur im Internet[1], die für Unternehmen[2 ] höchst interessant ist. Mittels dieser Daten lassen sich die Werbeausgaben minimieren und gezielt Verbraucher ansprechen. Aus diesem Grunde werden häufig Pseudogewinnspiele veranstaltet oder kostenlose Tests (z.B. ein Englischtext). Aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt sich die Verpflichtung diese Daten sorgsam und vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben, falls der Verbraucher nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Diese Einverständniserklärung muß deutlich sein. Häufig fehlen solche Hinweise auf den Internetseiten. Aus Testzwecken kann man versuchen, den eigenen Namen möglichst ein wenig zu verändern. Dann erkennt man an Werbezuschriften oder an Emails zu Werbezwecke gleich, ob Daten weitergeben worden sind. Hier gegeben ist es möglich einen Unterlassungsanspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hierfür muß das Unternehmen tragen, das gegen das Datenschutzrecht verstößt. Zugleich ist es möglich, sich bei dem Datenschutzbeauftragten des Landes zusätzlich zu beschweren. Das Verhalten des Unternehmens kann sogar strafbar sein (§§ 44, 43 Bundesdatenschutzgesetz). Dieser prüft dann von Amts wegen, ob z.B. eine Datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung gemäß § Bundesdatenschutzgesetz vorliegt.
Nur durch konsequente Haltung kann es in Zukunft gelingen, die weit verbreiteten Verstößen gegen das Datenschutzrecht einzudämmen.
Zu prüfen ist daher:
1. hat der Verbraucher der Datenerhebung sowie der Weitergabe der Daten wirksam zugestimmt.
2. eine versteckte Zustimmung ist unzulässig
3. sind die Daten weitergegeben worden?
4. Bei Datenweitergabe: wie ist es geschehen und was ist aus den Daten geworden?
5. Soweit das Unternehmen sich verteidigt, es sei nur ein Verstoß eines einzelnen Mitarbeiters vorliegen muß geprüft werden, ob der Mitarbeiter ordentlich überwacht worden ist. Bei ungenauer Überwachung muß das Unternehmen sich das Fehlverhalten zurechnen lassen.
Falls diese Voraussetzungen vorliegen kann Unterlassung verlangt werden bzw. die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalt verlangt werden – so z.B. Amtsgericht Mitte von Berlin Aktenzeichen 7 C 109/05.
[1] https://www.dr-schulte.de/datenschutz.htm