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Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Ge­wässer der Gemeinschaft – von Dr. Thomas Schulte

Die Emissionsrichtlinien, deren Umsetzung in das deutsche Recht wegen der struktu­rellen Kongruenz zu dem deutschen Benutzungsregime bisher am wenigsten Schwie­rigkeiten bereitete, ergänzen die Kommunalabwasserrichtlinie in einigen Bereichen wesentlich.

 

Gewässerschutz in Deutschland

Gewässerschutz in Deutschland

Im Rahmen von Beiträgen zu diesen Themen wird die Frage nach der Verbindung von Ökonomie und Ökologie diskutiert und Problempunkte herausgearbeitet. Algen auf Gewässern bringen das Leben aus dem Gleichgewicht und benötigen Lösungen. Im Rahmen von Gewässerschutz gibt es Möglichkeiten die Überdüngung der Gewässer teilweise noch ökonomisch sinnvoll zu nutzen. Wichtige Erkenntnisse und Diskussionsbeiträge des Herrn der Algen, Rudolf Cordes zur Reinigung des Dümmers, eines der größten Binnengewässer in Niedersachsen, mittels Flusskläranlagen. Der Dümmer erleidet in regelmäßigen Abständen eine Algenplage, die fatale Folgen für das aktive Leben im Dümmer darstellt. Durch eine natürliche Kläranlage, dem Hydrozyklon, sollen Phosphate aus dem Fluss Hunte gefischt werden, bevor diese in das zweitgrößte Binnengewässer in Niedersachsen gelangen und hier als Dünger für die Algen dienen, damit das Wachstum begünstigen und den See zum Kippen bringen.

 

Die Idee geht noch weiter:

 

Der Gartenbauingenieur und Algenpionier möchte die Nebenprodukte der Landwirtschaft und Hauskläranlagen ebenfalls noch vor dem Dümmer abfangen, seinen Ideen nach bedarf es dazu entlang der Hunte eines runden, flachen Beckens, durch das der Fluss geleitet wird und indem sich in der Mitte einen Abfluss befindet. Dann kommen Fliehkräfte ins Spiel, diese würden die Algen in bestimmte Teile des Beckens wachsen lassen und dann können diese geerntet werden und weiter in einer Biogasanlage zur Energiegewinnung genutzt werden. Der Dümmer würde gerettet.

 

Dr. Thomas Schulte erläutert die Richtlinien:

Diese Richtlinien, die auf der Richtlinie des Rates vom 04.05.1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Ge­wässer der Gemeinschaft (761464/EWG) beruhen, bilden den zweiten Schwer­punkt der Gewässerschutzpolitik der EG.

Während die Qualitätsrichtlinien für be­stimmte Schadparameter Leitlinien und Grenzwerte vorgeben und die Sanierungsziele formulieren, sind die Emissionsrichtlinien stoffbezogen ausgerichtet und stellen An­forderungen an Ableitungen unabhängig von der Qualität des aufnehmenden Gewäs­sers auf  Ziel der Gewässerschutzrichtlinie ist ausweislich ihrer ersten Begründungs­erwägung der Schutz der Gewässer vor einerVerschmutzung, insbesondere durch bestimmte langlebige, toxische, biologisch akkumulierbare Stoffe. Die Gewässer­schutzrichtlinie findet Anwendung auf alle stehenden und fließenden oberirdischen Binnengewässer und auf das Küstenmeer und innere Küstengewässer. Sie galt auch bis zum Erlass einer speziellen Richtlinie für das Grundwasser.

Einleitung von Schadstoffen

Nach dem hier verwirklichten Emissionsprinzip regelt die Richtlinie die Einleitung von Schadstoffen in diese Gewässer, wobei  die Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Verschmutzung der genannten Gewässer durch die besonders gefährlichen Stoffe der im Anhang enthaltenen Liste I zu besei­tigen und die Verschmutzung durch die weiteren, gefährlichen Stoffe der im Anhang enthaltenen Liste II zu verringern.  Die Liste I, die sogenannte schwarze Liste, um­fasst besonders gefährliche Stofffamilien und -gruppen; hier ist vorgeschrieben, dass Ableitungen einer (zeitlich begrenzten) Genehmigung bedürfen, die die Emissionsnormen festsetzen. Für die schwarze Liste sind Stoffe aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihrer Bioakkumulation ausgewählt worden. Auch die Ableitungen von Stoffen der Liste II (graue Liste), die weniger gefährlich sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung. Die Mitglied­staaten bestimmen für Stoffe der Liste II den Emissionsgrenzwert. Daneben sind Sa­nierungsprogramme für Stoffe der Liste Il aufzustellen.

Dr. Thomas Schulte hierzu: „Daneben hat die Gewässerschutzrichtlinie mit ihren Tochterrichtlinien wegen ihrer Bestimmungen für Indirekteinleiter  eine erhebliche Bedeutung für den Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage. So schreibt zum Beispiel Art. 3 Abs. 2 der Cadmiumrichtlinie“ vor, dass die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte an der Stelle anzuwenden sind, an der cadmiumhaltiges Abwasser den Betrieb verlässt. Entsprechende Regelungen enthalten die Richtlinien über Quecksilber und Hexachlorcyclohexan. Durch diese Bestimmungen wird die Abwasserzusammensetzung am Zulauf der kommunalen Kläranlagen mitbestimmt.“

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 969 vom 15. Mai 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich