Autounfall – Schadenersatz ja, aber überteuerte Rechnungen werden nicht ersetzt

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung auf eine Selbstverständlichkeit aufmerksam gemacht. Bei einem Unfall darf ein Geschädigter natürlich eine Reparatur vornehmen lassen und bekommt die Kosten ersetzt. Wer sich dann allerdings von einer Werkstatt eine völlig überteuerte Rechnung vorlegen lässt und diese Rechnung auch noch doofer Weise bezahlt, bleibt auf dem Schaden sitzen.

Zu Corona Zeiten hatte jemand in Hamburg einen Unfall. Die gegnerische Versicherung zahlte. Aber als dann 157,99 € brutto für Desinfektionsmaßnahmen vor und nach der Reparatur anfielen, dachte die Versicherung: es reicht. Diese Rechnung für ein bisschen Wischen und Lüften ist übertrieben. Über drei Instanzen wurde gestritten und dann schließlich 33 Euro der Desinfektionskosten anerkannt. Mehr nicht (BGH VI ZR 348/21 , 23.04.2024)

Grundsätze des Schadenersatzrechts

Das Schadenersatzrecht regelt, dass eine Person, die einem anderen einen Schaden zufügt, diesen Schaden ersetzen muss. Dies gilt sowohl für materielle Schäden (z.B. kaputte Gegenstände) als auch für immaterielle Schäden (z.B. Schmerzensgeld). Grundsätzlich soll der Geschädigte so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

Beispiele für Schadenersatz

1. Autounfall: Ein Autofahrer beschädigt das Auto eines anderen. Der Verursacher muss die Reparaturkosten übernehmen.
2. Haustier verletzt sich bei einem Spaziergang wegen eines ungesicherten Baustellenbereichs: Der Baustellenbetreiber muss die Tierarztkosten übernehmen.

Kopf einschalten hilft

Das Schadenersatzrecht zielt darauf ab, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nicht entstanden. Dabei müssen die geltend gemachten Kosten notwendig und angemessen sein, was im Einzelfall von Gerichten unterschiedlich bewertet werden kann. In unserem Beispiel entschied das Amtsgericht zugunsten der vollständigen Kostenerstattung, während das Landgericht nur einen Teilbetrag als gerechtfertigt ansah.

 

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 9256 vom 19. Juni 2024 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich