Kapitalanlagen bergen Risiken – spätestens seit Beginn der derzeitigen Finanzkrise ist dies allen Beteiligten klar. Zahlreiche Anleger lassen sich daher beraten, bevor sie ihr gutes Geld in Fonds, Zertifikate, Immobilien oder in anderer Form investieren. Gehen diese Investitionen schief, stellt sich häufig die Frage, ob man mit dem Berater auch gut beraten war. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) konkretisiert jetzt die Aufklärungspflichten der Anlageberater und klärt offene Fragen, ob der Verbraucher Schadenersatz beanspruchen kann, wenn die Erträge ausfallen oder sogar der Totalverlust droht.
Eine Anlegerin hatte in Stuttgart auf Schadenersatz geklagt, da sie von dem Berater ihrer Volksbank nicht ausreichend über die Risiken eines geschlossenen Immobilienfonds aufgeklärt worden sei. Neben unzureichenden Informationen des Prospektes kritisierte sie, dass der Berater sie nicht von einer negativen Mitteilung über den Fonds von einem Brancheninformationsdienst in Kenntnis gesetzt hatte. Im Rahmen einer Revision skizzierte der BGH nun genauer jene Kriterien, die bei einem Beratungsgespräch seitens der Bank zu beachten sind.
Fragt ein Kunde nicht gezielt nach einem bestimmten Anlageprodukt, muss der Berater im Rahmen eines sogenannten Beraterertrages objekt- und kundenspezifisch beraten.
Dazu gehört nicht nur die Darstellung allgemeiner Risiken wie die Wirtschaftslage, sondern auch die der speziellen Risiken der Anlageform. Um dies tun zu können, muss auch der Berater selbst gut informiert ist. „Gut informiert“ bedeutet dabei die fortdauernde und aktuelle Analyse der Wirtschaftspresse (Börsenzeitung, Financial Times Deutschland, FAZ, Handelsblattes). Eine bloße Plausibilitätsprüfung der Risiken reicht auf keinen Fall aus.
Laut BGH heißt dies aber nicht, dass der einzelne Anlageberater sämtliche, in ihrer Seriosität teils fragwürdige Quellen wie beispielsweise alle Brancheninformationsdienste oder Internetplattformen konsultieren muss. Angesichts der Vielzahl der Quellen würde dies zu einer Ausuferung der Pflichten führen.
Etwas anders sieht es für Genossenschafts- oder Zentralbanken aus und den von ihnen zusammengestellten Anlageprogrammen. Diese müssen bei ihrer Prüfung auch Berichte von Brancheninformationsdiensten auswerten. Doch auch dabei reicht eine vereinzelte Warnmeldung nicht aus, um die Bank zu einer Erwähnung gegenüber dem Kunden zu verpflichten. Ausschlaggebend ist dann die mehrheitliche Einschätzung der Fachpresse. Der Kunde ist aber auf jeden Fall dann zu informieren, wenn der Berater zeitnah zu seiner Beratung von Anlagewarnungen erfährt oder die Bank keine Risikoprüfung der Anlage vorgenommen hat.
Mit diesem Urteil liefert der BGH neue Anhaltspunkte, wann den Verbrauchern Schadenersatz zusteht. Etwaige Ansprüche sollten Kapitalanleger daher von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden.
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