Unzulässige Telefonwerbung – OLG Köln erweitert

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

In seinem Urteil vom 25.02.2005 hat das OLG Köln unter dem Aktenzeichen 6 U 155/04 die Rechtsschutzmöglichkeiten für die Verbraucher erheblich erweitert, in dem es festgestellt hat, dass Telefonwerbung auch dann unzulässig ist, wenn bereits zwischen dem anrufenden Unternehmen und dem Verbraucher eine Geschäftsbeziehung besteht.
Verklagt wurde die T-Punkt AG durch den Dachverband aller Verbraucherzentralen in Deutschland. Anlass hierfür war die Tatsache, dass die T-Punkt AG ihre Kunden, die meist einen Festnetzanschluss hatten, auf diesem selbst anrief oder über sogenannte Callcenter anrufen ließ, um über neue Tarifmodelle zu informieren.
In dem hier wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Verfahren berief sich die T-Punkt AG darauf, dass bereits Vertragsbeziehungen zu den Angerufenen bestehen würden. Alleine deswegen seien die Anrufe von keiner Wettbewerbsabsicht getragen und als Schlussfolgerung somit zulässig.


Dieser Auffassung ist das OLG Köln allerdings nicht gefolgt. Es hat in seiner Entscheidung vielmehr ausgeführt, dass Maßnahmen, die der Erweiterung oder Fortsetzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses dienen, grundsätzlich Wettbewerbshandlungen seien, weil und soweit der Kunde die Wahl habe, ob er sich darauf einlasse oder sich lieber an einen Mitbewerber wende.
Das OLG Köln macht damit deutlich, dass Werbung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auch zur Erweiterung oder Verlängerung des Vertrages dient und somit genauso unzulässig ist, wie sämtliche anderen Werbemaßnahmen, die ohne vorherige Einwilligung des Verbrauchers über Medien erfolgen, die dieser bereit hält. Hierzu zählen unter anderem der Telefonanschluss, der Faxanschluss, das Handy und auch die Email-Adresse des Verbrauchers. Ferner kann sich dieser auch gegen ungewollte Werbung an seinem privaten Briefkasten schützen. Hierzu ist allerdings ein Hinweis am Einwurf des Briefkastens erforderlich.
Diejenigen Verbraucher, die sich somit durch die in letzter Zeit häufig vorkommenden Werbeanrufe einiger Telefonunternehmen belästigt fühlen, haben nunmehr die Möglichkeit, gegen diese Anrufe vorzugehen. Die Durchsetzung der Rechte der Verbraucher ist über einen Rechtsanwalt im Rahmen einer Abmahnung mit zusätzlicher strafbewährter Unterlassungserklärung, einer einstweiligen Verfügung vor den Gerichten und letztendlich im Rahmen einer Klage gegen die betroffenen Unternehmen möglich.
Die Rechtsanwälte haben schon eine Reihe von Verfahren gegen Unternehmen wegen unzulässiger Werbung per Fax, Email, Briefkastenwerbung und Telefonwerbung durchgeführt und stehen Hilfesuchenden zur Verfügung.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 318 vom 6. Dezember 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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