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„Mann und Frau haben das Recht zur Eheschließung

Die so genannte „Homoehe“ ist nicht nur in Deutschland, sondern auch in Spanien politisch umstritten

Die Situation in Deutschland
Die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare hat bereits in Deutschland für erhebliche Diskussionen gesorgt. Eine Normenkontrollklage der damaligen Opposition wurde vom Bundesverfassungsgericht abgewiesen. Nach Meinung der Karlsruher Verfassungsrichter verstieß das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht gegen das Grundgesetz. Insbesondere widerspreche es nicht dem besonderen grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie (Art.6 GG); es bestehe keine Unterlassungspflicht des Gesetzgebers, denn durch die Benachteiligung anderer Partnerschaftsformen werde die Ehe nicht gefördert.

Die aktuelle Lage in Spanien
Nunmehr spielt sich ein ähnliches Szenario in Spanien ab. Stein des Anstoßes ist das Gesetz 13/2005 (Boletín Oficial de Estado 2005, S. 23632), durch welches das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) geändert und Personen des gleichen Geschlechts die bürgerliche Ehe sowie die Adoption erlaubt wird. Die konservative oppositionelle Volkspartei (Partido Popular) hat am 30. September 2005 Klage beim Verfassungsgerichtshof gegen dieses Gesetz erhoben. Gleich sieben Vorschriften der Spanischen Verfassung sind nach Ansicht der Kläger durch das Gleichstellungsgesetz verletzt.

Argumente der Gegner
Unter anderem wird die Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des besonderen Schutzes der Familie gerügt. In erster Linie sehen die Abgeordneten aber einen Verstoß gegen Artikel 32 der Magna Charta, in dem es heißt: „Mann und Frau haben bei voller Gleichberechtigung das Recht zur Eheschließung.“ Nach Meinung der Opposition begründet die Vorschrift eine Art Institutsgarantie zugunsten der verschiedengeschlechtlichen Ehe. Die Eheschließung Schwuler und Lesben wird als weitreichender Verfassungsbruch gesehen. Daher lässt die Klageschrift auch an politischer Polemik nicht missen: „Der Gesetzgeber ist nicht befugt, die Verfassung durch simplen Betrug sowie dadurch zu ändern, dass er den Dingen einen anderen Namen gibt, als den, der ihnen kraft Natur der Sache gebührt.“

Argumente der Befürworter
Ganz anders sehen das die Sozialisten „Nirgends steht geschrieben, das Männer und Frauen nur einander heiraten dürfen; beide haben ein Recht auf die Ehe“, ließ ein Regierungsprecher jüngst lakonisch wissen. Ausführlicher ist da schon die Präambel zum Ehegesetz: „Die Beziehung und das Zusammenleben als Paar, gegründet auf gegenseitige Zuneigung, ist Ausdruck der menschlichen Natur und ebnet den Weg zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (…)“ heißt es dort feierlich.
Die spanische Bevölkerung dürfte jedenfalls im Kern mehrheitlich hinter dem Projekt stehen: Das Meinungsforschungsinstitut CIS (Centro de Investigaciones Sociológicas) hat bereits im Vorjahr eine landesweite Umfrage erhoben. Etwa drei Viertel der Befragten sprach sich für eine rechtliche Gleichstellung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Paare aus, fast ein Fünftel war dagegen, der Rest blieb unentschlossen. Ein Recht auf „Eheschließung“ Homosexueller befürworteten allerdings nur zwei Drittel der Bevölkerung, während auch hier ein knappes Fünftel ablehnend antwortete. Noch zurückhaltender wurde das Recht zur Adoption beurteilt: Nur 48 % der Befragten –also keine Mehrheit- war uneingeschränkt dafür. Wie aber wird das Gericht entscheiden? Juristisch reduziert sich der Streit letztlich auf die Frage, ob die Spanische Verfassung den Begriff der Ehe im herkömmlichen Sinne unabänderbar voraussetzt, oder ob dieser einer erweiternden Auslegung durch den Gesetzgeber zugänglich ist.

Fazit
Es ist kaum vorhersehbar, wie das Gericht diese Frage beantwortet. Fest steht nur eins: Selbst bei einem Erfolg der Klage bleibt das politische Ziel der rechtlichen Gleichstellung erreichbar. Die Regierung wird in diesem Fall dem Beispiel Deutschlands und anderer Staaten folgen und eine nicht als „Ehe“ bezeichnete Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare einführen müssen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 400 vom 25. Oktober 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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