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Nur die dümmsten Kälber wählen ihre Geschäftführung nicht selber – Mitwirkungsrechte der Anleger in Publikums-Personengesellschaften

Geschlossene Fonds, seien es Immobilien, Windkraft- oder Medienfonds, sind vielfach als sog. Publikums-Personen-Gesellschaften ausgestaltet. Das bedeutet, das die Anleger anders als bei einer „normalen“ Geldanlage nicht nur als Geldgeber vertraglich in Erscheinung treten, sondern echter Gesellschafter werden, also eine Stellung als Beteiligter an einer BGB-Gesellschaft, einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) erhalten. Meistens sind geschlossene Fonds als KG oder BGB-Gesellschaft aufgelegt, sehr häufig noch unter Einschaltung eines Treuhänders, der dann die formellen Handelsregister- oder Grundbucheinträge auf sich nimmt. Das heißt aber auch, das in einem solchen Fall die einzelnen Gesellschafter nicht im Handelregister genannt sind. Die Stellung als Gesellschafter ist nötig, um die Steuervorteile aus den Anfangsverlusten der Fonds zu realisieren.

Eine Vielzahl dieser Gesellschaften schließen den einzelnen Gesellschafter zwar von der Geschäftsführung aus (in der KG ist dies der gesetzliche Normalfall), so dass die Anleger zwar das Verlustrisiko haben (vielfach steuerlich ja gerade erwünscht), aber in die aktuelle Geschäftpolitik nicht eingreifen können. Dies ist unbedenklich, da jedes Wirtschaftsunternehmen Führung braucht und nicht die Gesellschafter für die Führung der Tagesgeschäfte vielfach nicht qualifiziert sind.
Um die Gesellschafter nun in die Lage zu versetzen, bei „ihrer“ Gesellschaft auch ein Wörtchen mitzureden, sollen die Anleger auf Gesellschafterversammlungen Abstimmungen treffen über das vergangene Geschäftsjahr und weiter elementare Dinge beschließen, beispielsweise die Stillegung des Betriebes, die Neuwahl der Geschäftsführung etc. Zugleich erstattet die Geschäftsführung Bericht über vergangene Tätigkeit. Die Geschäftsführung beruft diese Versammlungen auch, sofern nicht ein schriftliches Verfahren vorgesehen ist.
Aber was tun, wenn die Geschäftsführung schon seit Jahren keine Versammlung abgehalten hat oder sonstige Probleme auftreten, die von der Geschäftsführung nach Ansicht der Anleger nicht entschieden genug angegangen werden? Dann steht der einzelne Anleger zunächst vor dem Problem, das er allein nichts bewirken kann, aber auch keine Gesellschafterversammlung einberufen kann oder anderweitig die Interessen der Anleger koordiniert werden können. Denn es fehlt bei anonymen Publikumsgesellschaften vor allem an einem: den Adressen der Mitgesellschafter. Die Gesellschaft selbst wird diese aus gutem Grund jedoch nicht herausgeben.
Die Lösung des Problems findet sich nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es in § 716, das dem Gesellschafter ein Einsichtnahme- und Kontrollrecht gegenüber der Geschäftsführung zusteht, welches auch ein Auskunftsrecht über die Mitgesellschafter umfasst. Das Amtsgericht Nürtingen hat es so formuliert (Urteil 12 C 677/01 vom 20.07.2001):
Das Informationsrecht resultiert aus der Mitgliederstellung, weshalb auch kein besonderes rechtliches Interesse für eine Geltendmachung notwendig ist. Das Recht erstreckt sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist eine solche Angelegenheit. Dazu ist gemäß den Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrages die Kenntnis der Mitgesellschafter notwendig.
Der Fondsgesellschaft steht dabei kein Informationsverweigerungsrecht zu. Denn:
Das Verlangen der Klägerin stellt sich nicht als rechtsmissbräuchlich …dar. Dass der Ruf der Gesellschaft durch unbequeme Gesellschafter beeinträchtigt wird, ist nicht ungewöhnlich und zählt zu den typischen Risiken einer Gesellschaft. Selbst wenn die Klägerin mit Hilfe der Gesellschafterliste einen Ausstieg aus der Gesellschaft vorbereiten will, ist dies für sich betrachtet noch kein unredliches Motiv.
Ebenso das Landgericht Berlin (Urteil vom 31.10.2000 – 20 O 317/00, rechtskräftig) und das Amtsgericht Vahingen/Enz vom 12.05.2005 (1 C 11/05). Letzteres:
Sie (die Kläger) wollen nämlich, um weiter Verluste für sich selbst zu vermeiden, die anderen Kommanditisten dazu bewegen, mit einer notwendigen qualifizierten Mehrheit innerhalb der Gesellschafterversammlung bestimmte Beschlüsse zu fassen. Hierzu muß es den Klägern erlaubt sein, schon im Vorfeld einer ein zu berufenen Gesellschafterversammlung die anderen Kommanditisten anzuschreiben und auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Irgendwelche Gründe des Datenschutzes oder der Geheimhaltung stehen dem nicht entgegen.
Allen Anlegern ist im Krisenfalle also zu raten, ihre Anliegen selbst in die Hand zu nehmen und um Übersendung der Gesellschafterliste zu bitten. Keinesfalls sollten die Anleger ihre Mitwirkungsrechte ungenutzt verpuffen lassen.
Ein Verstoß gegen Datenschutzrecht dürfte hierin nicht zu sehen sein, selbst bei strengster Auslegung des Bundesdatenschutzgesetzes. Das Datenschutzrecht schützt die Rechte von Anlegern nicht vor Warnhinweisen anderer Anleger. Der Anspruch auf Herausgabe der Daten kann notfalls eingeklagt werden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 362 vom 23. August 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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