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Santander Consumer Bank AG löscht Negativeintrag nach Missverständnissen um zweifelhafte Bearbeitungsgebühr

Wenn man eine Kontoverbindung bei seiner Bank beendet hat, rechnet man i. d. R. nicht mehr damit, dass diese nachträglich noch einen Negativeintrag zu der Kontoverbindung vornimmt. Das ging auch einer Mandantin aus Falkensee so, die sich bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB im Oktober 2014 meldete.

Die Mandantin teilte mit, dass die Santander Consumer Bank AG am 30.09.2014 einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst habe, obwohl das dazugehörige Konto der Mandantin Ende März 2014 geschlossen worden sei. Kenntnis hatte die betroffene Mandantin durch die Finanzberaterin ihrer Hausbank erlangt, die den Negativeintrag bemerkt hatte.

Ein im März 2014 fälliger Betrag von 684,90 € wurde damals durch die betroffene Mandantin bei der Santander Consumer Bank AG beglichen, was diese auch mit Schreiben vom 17.03.2014 bestätigt hatte. Im Nachgang war es zu mehreren Missverständnissen bei der Santander Consumer Bank AG gekommen. Diese hatten wohl zu dem Schufa-Negativeintrag geführt.

Nachdem die betroffene Mandantin am 22.10.2014 das Mandat erteilt hatte, wurde sofort eine Deckungsschutzanfrage an deren Rechtschutzversicherung gerichtet. Diese erteilte am 23.10.2014 Deckungsschutz. Bereits am 24.10.2014 wurde die Santander Consumer Bank AG, Santander-Platz 1, 41061 Mönchengladbach angeschrieben und auf die Missstände hingewiesen. Zudem wurde die Bank zur Löschung des Negativeintrages aufgefordert.

In dem vorliegenden Fall ließ die Löschung des Negativeintrages nicht sehr lang auf sich warten. Die Löschung erfolgte zum 05.11.2014. Erfreulicherweise meldete sich in diesem Fall die Santander Consumer Bank AG über die von ihr beauftragten Rechtsanwälte und teilte ebenfalls mit, dass die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit durch die Bank ausgeglichen und somit übernommen werden. Eine Zahlung der Anwaltskosten durch die Bank in Höhe von 1.285,44 Euro erfolgte am 10.11.2014.

Dr. Thomas Schulte und Team kommentiert den Erfolg:

„An diesem Fall kann man erkennen, dass schnelles Handeln auch zu einem schnellen Erfolg führt. Zwischen der Mandatserteilung und der Löschung des Negativeintrages liegen gerade einmal 14 Tage. Leider passieren bei Banken immer wieder Fehler, wenn es zur Kündigung und Schließung von Girokonten kommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Konto bei Kündigung oder Auflösung noch einen Negativsaldo zulasten des Kontoinhabers aufweist. Hier fühlt sich die Bank dann schnell dazu genötigt, diesen Negativsaldo der Schufa Holding AG mitzuteilen. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 BDSG vorliegen.“

Bei Problemen nach Kündigung oder Auflösung eines Geschäfts- oder Girokontos können sich Betroffene gerne an Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team und sein Team aus der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB wenden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1574 vom 24. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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