Leipzig (jur). Wenn sich Flüchtlinge in „offenem“ Kirchenasyl befinden, um sich mit Wissen der Behörden vor Abschiebung zu schützen, gelten sie nicht als „flüchtig“. Ist nicht Deutschland, sondern ein anderer EU-Mitgliedsstaat für den gestellten Asylantrag zuständig, können die deutschen Behörden Flüchtlinge im Kirchenasyl dann nur innerhalb von sechs Monaten und nicht innerhalb von 18 Monaten abschieben, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil vom Dienstag, 26. Janu …