Die Bild-Zeitung titelt am 11.06.2015 mit der Schlagzeile „Dispo erhöhen, Auto leasen, keine Ratenzahlung – Verbessern Sie Ihren Schufa-Eintrag!“. Hierzu werden zehn Ratschläge erteilt, die dem Verbraucher helfen sollen, seinen Basisscorewert bei der Schufa Holding AG zu erhöhen. Beraten wurde die Zeitung nach eigenen Angaben vom Verbrauchermagazin „Finanztip“.
Wir haben unseren Schufa-Experten, Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, zu den einzelnen Tipps und den Hintergründen des Scorings befragt. Hier die Einschätzung unseres Experten:
„Die Tipps, die hier durch die Bild-Zeitung in ihrem Artikel vom 11.06.2015 erteilt werden, sind in jedem Fall mit Vorsicht zu genießen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Entscheidung vom 28.01.2014 zum Az. VI ZR 156/13 entschieden, dass die sog. Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, durch die Schufa Holding AG nicht offenzulegen ist. Es ist daher durch niemanden verlässlich vorherzusagen, wie sich das Scoring eines Betroffenen entwickeln wird, wenn einzelne Parameter in der Schufa-Selbstauskunft verändert werden. Erfahrungswerte, die in der Praxis gesammelt werden, können teilweise zwar weitergeleitet, jedoch nicht immer verallgemeinert werden. Es kann z.B. sein, dass eine zweite Kreditkarte für eine Person, welche älter als 30 Jahre ist, zu einer Scorewertverbesserung führt. Bei einer Person, die jedoch erst 18 Jahre alt ist, gerade das Gegenteil bewirkt, da 18-Jährige normalerweise keine zwei Kreditkarten vorhalten. Wichtig ist, dass der Verbraucher weiß, dass er immer mit einer Vergleichsgruppe in Verbindung gebracht wird. Je nachdem, in welche Vergleichsgruppe man als Verbraucher fällt, wird das Scoring unterschiedlich ausfallen.
Der Verbraucher hat nach der Entscheidung des BGH in jedem Fall einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei der Schufa Holding AG gespeichert sind und in die, den Kunden mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerten (Scorewerte) einfließen. Ob der Kunde hiermit konkret etwas anfangen kann, ist dann erst zu erkennen, wenn die Auskunft auch wirklich konkret erteilt wurde.
Die von der Bildzeitung gegebenen Tipps bewertet Dr. Thomas Schulte und Team wie folgt:
1. Kreditkarten begrenzen
Der Vorschlag, die Anzahl der eigenen Kreditkarten zu begrenzen, ist sicherlich richtig. Der Wert von zwei Kreditkarten erscheint hier angemessen. Bei jüngeren Verbrauchern ist es höchstwahrscheinlich besser, nur eine Kreditkarte zu haben.
2. Girokonten reduzieren
Der Tipp, die Anzahl der Girokonten zu reduzieren, ist sicherlich auch sinnvoll. Aus der Praxis ist hier zumindest bekannt, dass Einzelpersonen, die auch aus geschäftlichen Gründen mehrere Konten haben, schnell in einen Scorewertbereich von unterhalb von 90 % rutschen können. Die Angabe, dass eine Kontenzahl von zwei hier sinnvoll ist, ist nach hier vorliegenden Praxiserfahrungen nachvollziehbar. Wer als Selbstständiger weitere Konten benötigt, sollte sich überlegen, ob er diese auf eine juristische Person anlegt, damit die Konten nicht direkt mit der natürlichen Person des Verbrauchers in Verbindung gebracht werden. Für die Schufa ist es zumindest nicht sofort erkennbar, ob es sich bei einem Konto um ein Privat- oder ein Geschäftskonto handelt.
3. Wechsel vermeiden
Ein Bericht des Norddeutschen Rundfunks stellt zumindest die Vermutung nahe, dass der Wechsel von Kreditinstituten negativ seitens der Schufa bewertet wird. Sicher sagen kann dies jedoch niemand, da die Scoreformel nicht offengelegt werden muss und auch nicht bekannt ist. Der Norddeutsche Rundfunk geht in seiner Reportage jedoch davon aus, dass ein stetiges, also sich wenig änderndes Verhalten für das Scoring bessere Auswirkungen zeigt, als ein ständig wechselndes Verhalten in Bezug auf Konten, Adressen oder auch andere Geschäftsverbindungen.
4. Konto früh eröffnen
Wenn ein Verbraucher ein Konto erst spät eröffnet, ist es in jedem Fall nicht einfach möglich, sofort eine EC- oder Kreditkarte zum Konto zu erlangen. Wenn die Schufa keine Angaben zu einer betroffenen Person hat, liegen die Scorewerte meist unterhalb der kritischen Grenze von 95 %, sodass das frühe eröffenen eines Kontos hier helfen kann.
5. Dispo hochsetzen
Der Tipp, den Dispositionsrahmen höherzusetzen, kann tatsächlich in der Praxis funktionieren. Die Kreditinstitute melden den Dispositionsrahmen als sog. Rahmenkredit bei der Schufa ein. Dazu gehört auch, dass der Kreditrahmen gemeldet wird. Hat jemand einen höheren Dispositionsrahmen, spricht dies auch für eine höhere Zahlungsfähigkeit. Vorsicht kann jedoch dann anzuraten sein, wenn man mehrere Dispositionsrahmen einräumen lässt und diese ggf. auch ausschöpfen muss.
6. Teilzahlung vermeiden
Teilzahlungsgeschäfte werden ebenso wie die Rahmenkredite bei der Schufa als Angabe gespeichert. Grundsätzlich sind Teilzahlungsgeschäfte kein Negativmerkmal. Wenn jemand einen Kredit abbezahlt, muss dies nicht unbedingt negativ sein. Das Vorkommen von mehreren Krediten ist jedoch in jedem Fall problematisch. Hier ist in der Praxis z.B. ein Fall bekannt geworden, bei dem mehrere Artikel zu sog. Null-Prozent-Finanzierungen über einen großen Technik-Discounter finanziert wurden. Dies wirkte sich negativ auf die Scorewertentwicklung aus.
7. Pünktlich bezahlen
Generell ist es nicht gefährlich, wenn eine Person eine Rate nicht bezahlt. Die Angabe, dass jede Zahlungsstörung der Schufa gemeldet werden kann, ist in jedem Fall falsch. Es sind hier die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG zu beachten. Danach muss der Verbraucher vor einer Negativmeldung an die Schufa Holding AG oder jede andere Auskunftei mindestens zweimal gemahnt werden, und zwar im Abstand von mindestens vier Wochen. Zudem muss in der Mahnung ein Schufa-Warnhinweis enthalten sein, und der Betroffene darf die Forderung nicht bestritten haben. Die Aussage, dass jede Zahlungsstörung bei der Schufa eingemeldet werden darf, ist daher schlicht falsch. Nur dann, wenn man deutlich in Verzug gerät und auf Mahnungen nicht reagiert oder die Verpflichtung zur Zahlung nicht bestritten hat, besteht die Gefahr eines Negativeintrages.
8. Auto leasen
Beim Leasing gilt das Gleiche wie bei den Kreditverträgen. Ein Leasing ist ein Teilzahlungsgeschäft und zeigt erst einmal, dass die betroffene Person kein Geld hat, um ihre Artikel zu bezahlen. Ob sich Leasing somit tatsächlich positiv auf das Scoring auswirkt, muss ernsthaft bezweifelt werden. Die Scoreformel ist auch nicht bekannt. Es mag sein, dass das Leasing eines Fahrzeuges mittlerweile relativ normal ist und daher zur Einordung in eine positive Vergleichsgruppe führt. Sicher ist dies jedoch nicht. Mehrere Fahrzeuge zu leasen, dürfte in jedem Fall problematisch sein.
9. Fehler korrigieren
Bei der Korrektur von Fehlern sollten die Verbraucher vor allem darauf achten, dass die richtigen Adressen eingetragen werden und dass Verträge, die bereits länger abgelaufen sind, nicht mehr bei der Schufa auftauchen. Ob die Löschung eines bereits bezahlten und abgelaufenen Kredites zu einer Erhöhung des Scorewertes führt, ist nicht sicher. Hier wurde in der Praxis beobachtet, dass oftmals eine Erhöhung des Scorewertes erfolgte, wenn man bereits bezahlte Kleinkredite löschen ließ. Bei größeren Krediten ist jedoch auch eine Entwicklung ins Negative festgestellt worden. Daher ist der Tipp in jedem Fall schwierig und mit Vorsicht zu genießen.
10. Konditionen anfragen
Bisher streitig, aber wahrscheinlich richtig, dürfte die Einschätzung sein, dass Konditionenanfragen, welche bei der Schufa gespeichert werden, gerade dann, wenn sie in höherer Anzahl vorliegen, den Scorewert herunterziehen. Die Schufa betont hier aber i.d.R., dass die Konditionenanfragen nur für den Betroffenen in dessen Selbstauskunft sichtbar seien und nicht für den Kreditverkehr. Aus diesem Grund ist auch diese Aussage etwas schwierig. In jedem Fall ist jedoch dem Kreditsuchenden anzuraten, sich erst einmal auf einer Kreditvergabe-Plattform umzusehen, die noch nicht direkte Kreditanfragen an die Banken zum Namen des Betroffenen stellt, sondern vielmehr dessen Finanzierungsmöglichkeiten bei den unterschiedlichen Banken auslotet. Erst wenn klar ist, dass bei einer konkreten Bank auch eine Finanzierung möglich ist, sollte dann die entsprechende Anfrage dort erfolgen.
Allgemeine Informationen zum Schluss
Die Scorewerte bei der Schufa, die minimal erreicht werden, liegen nicht bei 1 %, sondern bei 5 %. Weniger als 5-Prozentpunkte im Basisscore sind nach Kenntnis des Unterzeichners nicht zu erreichen. Auch ein Scorewert von 100 % wurde in der anwaltlichen Praxis bisher noch nie festgestellt. Dies würde im Prinzip auch bedeuten, dass der Betroffene 100 % kreditwürdig ist und kein Ausfallrisiko besteht. Dies ist jedoch auch faktisch schwer möglich. Ein Scorewert von 98 % oder 99 % ist daher schon besonders gut und auch besonders sicher.
Die Angabe, dass Mahnverfahren bei der Schufa gespeichert werden, kann inhaltlich nicht bestätigt werden. Gerichtliche Titel wie Vollstreckungsbescheide oder auch Urteile können jedoch bei der Schufa nach § 28a Abs. 1 Nr. 1 BDSG gespeichert werden. Einer Einwilligung des Betroffenen bedarf es hierzu nicht.
Über das Insolvenzverfahren werden bei der Schufa dann Angaben gespeichert, wenn diese unter der Plattform www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht wurden. Diese gängige Praxis ist politisch umstritten und hat dazu geführt, dass über eine gesetzliche Veränderung nachgedacht wird.
Gegen die Entscheidung des BGH zum Az. VI ZR 156/13, die die Scoringsformel der Schufa schützt, ist im Übrigen Verfassungsbeschwerde erhoben worden. Die Klägerin wird dort durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Gärtner, einen ehemaligen Mitarbeiter der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB, vertreten.
Es bleibt mit Spannung abzuwarten, ob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des BGH bestätigen oder diese aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken abändern wird.
Betroffene Privatpersonen und Unternehmer, die mit ihrem Scoring nicht zufrieden sind, sollten sich in jedem Fall an einen im Datenschutzrecht bewanderten Rechtsanwalt wenden. Allein aufgrund von Verhaltenstipps aus der Zeitung sind Probleme bei Scoring in der Praxis sicherlich kaum zu lösen.
Die Rechtslage zum Schufa-Scoring hat sich 2025 grundlegend gewandelt – mit mehr Transparenzpflichten, stärkeren Verbraucherrechten und einem neuen, verständlicheren Score-Modell. Allerdings ist die praktische Umsetzung noch nicht vollständig abgeschlossen, und Verbraucher sollten ihre neuen Rechte aktiv wahrnehmen und bei Bedarf rechtlich durchsetzen
Zehn Jahre später ….. Update Die Rechtslage zum Schufa-Scoring und Verbraucherrechte im Jahr 2025: Eine umfassende Analyse der aktuellen Entwicklungen und Transparenzpflichten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem wegweisenden Urteil vom Februar 2025 (Rechtssache C-203/22) grundlegende Änderungen im Umgang mit automatisierten Bonitätsbewertungen eingeleitet. Diese Entscheidung markiert einen Paradigmenwechsel im Spannungsfeld zwischen Datenschutz, Geschäftsgeheimnissen und Verbraucherrechten. Die Analyse zeigt, dass die in der Bild-Zeitung vom 11.06.2015 veröffentlichten Ratschläge zur Score-Verbesserung zwar teilweise praktische Relevanz behalten, jedoch die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und Transparenzanforderungen nicht vollständig abbilden.
1. Historische Entwicklung der Rechtslage zum Scoring-Verfahren
1.1 Die BGH-Entscheidung von 2014 als Ausgangspunkt
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied 2014 im Fall VI ZR 156/13, dass Auskunfteien wie die Schufa ihre Score-Berechnungsformeln nicht offenlegen müssen. Diese Rechtsprechung schützte Algorithmen als Geschäftsgeheimnis und ließ Verbraucher im Unklaren über die konkreten Gewichtungen einzelner Faktoren. Die damalige Praxis basierte auf §28b BDSG, der Scoring-Verfahren zwar regelte, aber keine detaillierten Offenlegungspflichten vorsah.
1.2 Die DSGVO-Implementierung und ihre Lücken
Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2018 entstand ein Rechtsrahmen für automatisierte Entscheidungen gemäß Artikel 22. Die Auslegung blieb jedoch uneinheitlich, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der erforderlichen Informationen über die „beteiligte Logik“ (Art. 15 Abs. 1h DSGVO). Nationale Gerichte interpretierten die Transparenzpflichten restriktiv, oft zugunsten von Geschäftsgeheimnissen.
2. Das EuGH-Urteil von 2025: Paradigmenwechsel in der Transparenz
2.1 Kernelemente der Entscheidung
Der EuGH präzisierte in C-203/22 dreierlei:
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Erweiterte Informationspflichten: Unternehmen müssen nicht nur die verwendeten Datenkategorien, sondern auch den Einfluss einzelner Faktoren auf das Scoring-Ergebnis offenlegen.
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Eingeschränkter Geschäftsgeheimnisschutz: Pauschale Verweise auf Betriebsgeheimnisse genügen nicht mehr; eine konkrete Gefährdungsprognose ist erforderlich.
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Kontextuelle Erklärungen: Die bereitgestellten Informationen müssen es Betroffenen ermöglichen, die Logik der Entscheidung nachzuvollziehen und gegebenenfalls zu widersprechen.
2.2 Technische Umsetzung der Urteilsvorgaben
Die Schufa reagierte mit einem überarbeiteten Scoring-System, das:
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Die Anzahl der Bewertungskriterien von 250 auf 12 transparentere Faktoren reduziert
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Einen Simulationsmodul integriert, das Auswirkungen bestimmter Verhaltensänderungen prognostiziert
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Dynamische Vergleichsgruppenanalysen visualisiert.
Dennoch bleiben zentrale algorithmische Elemente geschützt, solange ihre Offenlegung legitime Geschäftsinteressen gefährden würde.
3. Kritische Analyse der Bild-Ratschläge vor dem neuen Rechtsrahmen
3.1 Weiterhin relevante Empfehlungen
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Kreditkartenbegrenzung: Die EuGH-Entscheidung bestätigt indirekt, dass Faktoren wie Kreditlinienvielfalt signifikant einfließen. Die empfohlene Obergrenze von zwei Karten entspricht aktuellen Praxisbeobachtungen.
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Adresskontinuität: Der Zusammenhang zwischen Wohnsitzstabilität und Score-Entwicklung wurde durch das neue Vergleichsgruppenmodell bestätigt.
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Fehlerkorrektur: Das Urteil stärkt die Position bei der Berichtigung falscher Einträge durch präzisere Auskunftsansprüche.
3.2 Überholte oder fragwürdige Ratschläge
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Dispo-Erhöhungen: Die pauschale Empfehlung ignoriert Risiken der Überschuldung und neue Risikobewertungskriterien bei Rahmenkrediten.
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Leasing-Empfehlungen: Moderne Scoring-Modelle bewerten Leasing-Verhältnisse differenzierter, teilweise als Indikator für Zahlungsdisziplin.
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Konditionenanfragen: Der Einfluss von „Soft Inquiries“ wurde durch das Urteil neu justiert; begrenzte Anfragen zeigen nun aktive Kreditmarktteilnahme.
4. Neue Verbraucherrechte und Durchsetzungsmechanismen
4.1 Erweiterte Auskunftsansprüche
Gemäß Art. 15 DSGVO i.V.m. der EuGH-Rechtsprechung umfasst die Auskunftspflicht nun:
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Liste aller einfließenden Faktoren mit prozentualer Gewichtung
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Simulation von Szenarien bei Änderung einzelner Parameter
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Informationen zur Vergleichsgruppenzuordnung
4.2 Effektive Widerspruchsmöglichkeiten
Das Urteil konkretisiert Art. 22 DSGVO durch:
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Verpflichtung zur menschlichen Überprüfung bei Score-basierten Ablehnungen
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Konkretisierte Begründungspflichten bei Ablehnungen
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Beschleunigte Löschungsverfahren für irrelevante Alt-Daten
5. Praktische Auswirkungen auf Kreditvergabeprozesse
5.1 Veränderte Risikobewertung
Kreditinstitute müssen seit dem Urteil:
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Interne Score-Modelle an die transparenteren Vorgaben anpassen
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Alternative Bonitätsindikatoren entwickeln
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Erklärungsroutinen für automatische Ablehnungen implementieren
5.2 Neue Compliance-Herausforderungen
Die Rechtsprechung führt zu:
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Erhöhtem Dokumentationsaufwand für Datenverarbeitungsvorgänge
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Komplexen Abwägungsprozessen zwischen Transparenz und Geschäftsgeheimnissen
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Notwendigkeit interner Schulungen zur Einhaltung der Informationspflichten
6. Offene Rechtsfragen und zukünftige Entwicklungen
6.1 Spannungsfeld Algorithmentransparenz vs. Schutz geistigen Eigentums
Trotz der EuGH-Vorgaben bleiben Grauzonen bei:
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Schutz besonders innovativer Bewertungsmethoden
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Umgang mit dynamischen Machine-Learning-Modellen
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Internationalen Datenflüssen in globalen Scoring-Systemen
6.2 Geplante gesetzgeberische Initiativen
Der EU-Gesetzgeber arbeitet an:
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Einheitlichen Standards für erklärbare KI im Scoring-Bereich
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Harmonisierten Löschfristen für Bonitätsdaten
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Stärkerer Regulierung von Vergleichsgruppenbildung
Fazit: Die neue Transparenzrealität im Verbraucherschutz
Das EuGH-Urteil von 2025 markiert einen Meilenstein im Verbraucherdatenschutz, der die Machtasymmetrie zwischen Auskunfteien und Betroffenen teilweise ausgleicht. Während historische Verhaltensempfehlungen wie in der Bild-Zeitung teilweise weiter gelten, schafft die neue Rechtslage verbesserte Voraussetzungen für informierte Entscheidungen. Die praktische Umsetzung bleibt jedoch herausfordernd, insbesondere bei der Balance zwischen Transparenzgeboten und berechtigten Geschäftsinteressen. Verbraucher sollten die erweiterten Auskunfts- und Widerspruchsrechte aktiv nutzen, während Unternehmen ihre Compliance-Strukturen an die gestiegenen Anforderungen anpassen müssen.
Was kann Dr. Thomas Schulte und Team für SCHUFA-Betroffene tun?
Als erfahrene Kanzlei im Datenschutz- und Verbraucherrecht bietet Dr. Thomas Schulte mit seinem Team eine umfassende rechtliche Unterstützung für Personen, die durch negative SCHUFA-Einträge belastet sind. Hier ein Überblick über die konkreten Leistungen:
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1. Kostenlose Ersteinschätzung bei SCHUFA-Problemen
Betroffene können ihre SCHUFA-Auskunft (Datenkopie gemäß Art. 15 DSGVO) einreichen. Das Team prüft, ob die Einträge rechtmäßig gespeichert wurden – insbesondere, ob die Voraussetzungen der DSGVO und aktueller Rechtsprechung (z. B. OLG Köln, Az. 15 U 249/24) eingehalten wurden.
2. Durchsetzung von Löschansprüchen
Wenn die Speicherfrist abgelaufen ist, der Eintrag unzutreffend oder erledigt ist, kann die Kanzlei:
- schriftlich die Löschung bei der SCHUFA verlangen
- sich auf Art. 17 DSGVO („Recht auf Vergessenwerden“) und Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht) stützen
- notfalls Klage auf Löschung einreichen
3. Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen
Wenn ein unrechtmäßiger Eintrag nachweislich einen Schaden verursacht hat (z. B. Ablehnung eines Kredits, Wohnung, Job), setzt Dr. Schulte für die Betroffenen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO durch – häufig mit Erfolg. Der Mindestwert liegt nach aktueller Rechtsprechung bei 500 €, oft aber mehr.
4. Strategische Beratung bei Vertragsstreitigkeiten (z. B. Vodafone, Mobilfunk, Banken)
Oft stehen SCHUFA-Einträge im Zusammenhang mit Vertragskonflikten. Die Kanzlei prüft diese Fälle detailliert, legt Widerspruch gegen Forderungen ein und verhindert Einträge schon im Vorfeld durch gezielte juristische Intervention.
5. Kommunikation mit Auskunfteien und Gläubigern
Die Kanzlei übernimmt die gesamte Korrespondenz mit:
- SCHUFA Holding AG
- Infoscore Consumer Data
- CRIF Bürgel
- Unternehmen wie Vodafone, Banken, Inkassofirmen
Dies entlastet die Mandanten und erhöht die Erfolgschancen durch juristisch korrekte Ansprache.
6. Unterstützung in Eilverfahren und Einstweiligen Verfügungen
Wenn durch einen Eintrag eine akute Existenzgefährdung besteht (z. B. drohende Kontokündigung, Kreditverweigerung), kann die Kanzlei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes schnell handeln.
7. Begleitung bei Rehabilitierung & Aufbau positiver Bonität
Die Kanzlei berät langfristig beim Wiederaufbau einer positiven SCHUFA-Bewertung, auch durch Score-Verständnis, Strategien zur Bonitätsverbesserung und Vermeidung künftiger Risiken.
Fazit:
Dr. Thomas Schulte und sein Team setzen sich engagiert, kompetent und durchsetzungsstark für SCHUFA-Betroffene ein – sei es präventiv, im laufenden Streit oder im Nachgang zu bereits eingetretenen Schäden.
Ihr guter Ruf ist schützenswert – und juristisch verteidigbar.
Kontakt:
Kanzlei Dr. Thomas Schulte
📍 Malteserstraße 170, 12277 Berlin
📞 Telefon: 030 – 22 19 220 20
📧 E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
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